Beförderung ohne Zustimmung des Betriebsrates
Ein Oberarzt wurde zum Lt. Oberarzt (gesamt CA-Vertretung)befördert ohne Zustimmung des BR. Vertrag wurde von beiden Seiten unterschrieben und durch den CA in der Abteilung bekannt gegeben und erst danach dem BR für Zustimmung vorgelegt. Nun BR gibt keine Zustimmung und argumentiert, dass gleichzeitig ein anderer Oberarzt auch Lt. Oberarzt (begrenzt auf Diagnostik und nicht Gesamtheit der CA-Vertretung) wurde. Die beiden Verträge wurden gleichzeitig unterschrieben leider durch ein Fehler von Personalabteilung nacheinander zur Abstimmung eingereicht. Die Geschäftsführung möchte beide Fachärzte behalten in der Klinik und in den o.g. Eingruppierungen. BR nach mehreren Gesprächen erklärt dass die Abteilung hat schon einen Lt. Oberarzt und der eigentliche eingetragene CA-Vertreter (seit 6 Jahren) sollte dann weiterhin als OA und nicht Lt. OA arbeiten. Der Lt. OA der Diagnostik möchte nicht, dass auf ihn die Pflichten von gesamt CA-Vertretung übertragen werden. BR scheint unbeweglich zu sein und denkt nicht über die Konsequenzen (Verlust von Mitarbeiter) und möchte ihre Macht gegenüber GL demonstrieren. Ist der OB nun Lt. OB (auch ohne Zustimmung des BR) oder nicht? Muss er von AG aus der Position gekündigt werden (es liegt AV vor), obwohl er die Pflichten wahrnimmt und weiterhin im Sinne des AG erfüllt? Wie ist das Problem zu lösen ohne den Mitarbeiter zu verlieren?
Community-Antworten (5)
17.04.2024 um 11:03 Uhr
@Arzt Der BR kann es ja, wenn er denn will, pragmatisch lösen.
1.) Der OA, der neu zum Ltd. OA bestellt worden ist, bleibt Ltd. OA und nimmt alle Pflichten inklusive CA-Vertretung war und der BR stimmt dem zu. 2.) Der andere OA, der nur die Diagnostik machen will, wird vom AG zum "Geschäftsführenden OA" bestellt, das Mitbestimmungsverfahren wird neu eingeleitet und der BR muss entscheiden wie er damit umgeht.
Damit habe ich keine 2 Ltd. OÄ aber dennoch beide Probleme gelöst.
Wenn beide OÄ, der AG und der BR damit einverstanden sind wäre eine pragmatische, rechtskonforme Lösung gefunden.
Gruß Galaxy
18.04.2024 um 11:12 Uhr
Leitender OA ist , in den meisten Fällen, nicht zu vergleichen mit Leitender Angestellter, in der Regel sind diese auch normal eingruppiert im TV-Ärzte z.B. , vielleicht interessiert Dich das
19.04.2024 um 10:18 Uhr
Kommt jemand aus dem Bereich und hat hierfür Beispiele?
Trifft ein CA oder OA tatsächlich unternehmerische Entscheidungen und beschäftigt bzw. entlässt Personal? Eventuelle Beratungsrechte reichen hierfür nicht aus, er muss schon selbständig Entscheidungen treffen können, und das sehe ich eigentlich nicht.
Vgl. auch:
AG Bielefeld BV 23/09 BAG 7 ABR 61/06 BAG 7 ABR 97/08
19.04.2024 um 10:52 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten. Genau handelt es sich um ein katholisches Krankenhaus. Aber auch TV-Ärzte VKA Beschreibung weicht hier nicht ab
Hier die AVR (Anlage 30) "d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden."
Die Formulierung "in der REGEL" lässt doch Ausnahmen zu oder? So die Argumentation des CA. Überschreitet hier nicht der BR ihre Kompetenzen?
Gruß an alle!
19.04.2024 um 11:07 Uhr
@Muschelschubser @Arzt
Das kann von Klinik zu Klinik unterschiedlich geregelt sein, insofern kann man da keine pauschale Antwort geben. In den meisten Kliniken haben CA und/oder Ltd. OÄ "fachliche und disziplinarische" Hoheit aber in der Regel keine unternehmerischen Befugnisse in Richtung Personal Einstellung/Entlassung. CA gelten aber dennoch meistens als "Leitende Angestellte" aufgrund ihrer Position, das war hier aber auch nicht die Frage. In der Frage ging es um die Position "Leitender Oberarzt", die "doppelt" vergeben worden ist, gemäß TV-Ärzte Marburger Bund ist dieses nicht unbedingt zulässig. Hier mal der Auszug aus dem TV-Ärzte für Kommunale Kliniken Marburger Bund:
"Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chef-ärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist." Protokollerklärung zu Buchst. d: Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
Keine Regel ohne Ausnahme, aber um Oberärzte "zu halten" ist man auf den Titel "Geschäftsführender Oberarzt" gekommen, dieser übernimmt "ein Teil, aber nicht die Gesamtheit der Dienstaufgaben", ist also weisungsbefugt in Teilbereichen aber nicht in der Gesamtheit. So ist er/sie "mehr" wie ein normaler OA, aber "weniger" wie ein Ltd.OA und fühlt sich dennoch wertgeschätzt.
Das hängt auch von der Größe der Klinik ab, an Uni-Kliniken ist das normal, bei "Maximalversorgern", eine Stufe unter Uni-Klinik "bürgert" es sich ein, bei den Privatversorgern wie "Sana" oder "Helios" bin ich raus, da kenne ich die TV nicht.
LG Galaxy
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