Erstellt am 27.05.2013 um 11:28 Uhr von Watschenbaum
wenn wir davon ausgehen, daß kein anderweitiger Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht oder keine tarifliche Vorschrift besteht, wie mit Überstunden umzugehen ist , ist das ein zulässiges Änderungsangebot des AG, das man annehmen kann oder auch nicht
§ 150 BGB
Verspätete und abändernde Annahme
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
diesen "neuen Antrag " (z.b. Beförderung ja, Überstundenklausel nein) könnte der AG also ebenso wiederum annehmen oder auch nicht
wenn die Vertragsänderung nicht unterschrieben wird, kann noch der Aspekt der stillschweigenden Zustimmung dazukommen, der AN erfüllt stillschweigend seine neuen Pflichten, der AG rührt sich auch nicht mehr, das Arbeitsverhältnis wird unter den neuen Bedingungen "gelebt", man setzt das Einverständniss des AN mit den (kompletten) neuen Bedingungen voraus, da er ja nicht widerspricht
Erstellt am 27.05.2013 um 11:32 Uhr von AlterMann
Hallo Hopphans,
grundsätzlich haben wir in Deutschland Vertragsfreiheit. Wenn bei Euch kein Tarifvertrag Anwendung findet und Ihr nicht mal eine BV zum Thema Vergütung habt, dann kann der AG eine solche "Beförderung" natürlich anbieten. Der AN muss ja nicht annehmen.
Ich würde es vermutlich nicht tun: 10% mehr arbeiten für 10% mehr Gehalt auf einem höheren Posten, das riecht doch sehr nach einem guten Geschäft einseitig für den AG.
Wenn der AN nicht unterschreibt, bleibt eben (erstmal) alles beim alten. Und nur, wenn er nicht unterschreibt, kann er noch mit den AG verhandeln.
Erstellt am 27.05.2013 um 11:48 Uhr von mitleserinnenn
Auch hier hat der BR doch gute Karten, denn auch die mit dem Gehalt abgegoltene Mehrarbeit unterliegt der MB und wenn hier der BR der Mehrarbeit nicht zustimmt, bekommt der AN das höhere Gehalt ohne Mehrarbeit. Weiter Schwerbehinderte könnten sich auf § 124 SGB IX berufen und bekämen dann das höhere Gehalt auch ohne Mehrarbeit. Sie sollten sich nur nicht sofort nach Zuweisung dieser Stelle auf das SGB IX berufen.
Erstellt am 27.05.2013 um 12:40 Uhr von Hoppel
@ Hopphans
Wie lautet denn die Abgeltungsklausel ganz konkret?
Sollte im Vertrag nur stehen "Überstunden bis zu 10% der vertraglichen Arbeitszeit sind abgegolten; vertragliche Arbeitszeit: 40h/Woche" dürfte diese Klausel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam sein.
Für den AN ist nicht eindeutig feststellbar, ob 4 Stunden pro Monat oder pro Woche abgegolten sein sollen, da dieser Bezugszeitraum nicht benannt ist.
Erstellt am 27.05.2013 um 13:01 Uhr von Watschenbaum
da wäre ich mir jetzt nicht so sicher, Hoppel
wenn eine vertragliche Arbeitszeit von 40h/Woche vereinbart ist,
zudem bis zu 10% der vertraglichen Arbeitszeit als Überstunden abgegolten sein sollen, stellt sich m.A.n. nicht die Frage, daß diese Regelung einer AGB-Kontrolle nicht standhalten dürfte, das ist schon ausreichend klar vereinbart : es ist wöchentlich zu betrachten
wobei davon abgesehen die wörtliche Klausel natürlich immer Basis jeglicher Überlegung sein sollte
Erstellt am 27.05.2013 um 13:40 Uhr von Hopphans
Vielen Dank für all die wertvollen Kommentare :-)
Das sieht ja dann traurig für meinen Arbeitnehmer aus: Außer der 10% Regelung sollen auch noch andere Dinge ver/geändert werden: Geht noch um einen Passus zum Renteneintrittsalter und zur täglichen Arbeitszeit (vorher war die wöchentliche Arbeitszeit bestimmt).
Ist aber irgendwie schon etwas ungerecht, dass der Arbeitgeber vorn die Möhre hinhält und dem Esel dann aber noch neben dem erhöhten Gewicht (Beförderung) auch noch den Weg steiniger macht.
Ist das nicht irgendwie Erpressung: Deine Beförderung bekommst du nur wenn du neben den und den Leistungen noch die und die Kröten schluckst...
Und alter Mann hat Recht: Wir haben keinerlei Tarifbindung
Erstellt am 28.05.2013 um 18:36 Uhr von Hopphans
Es wird jetzt doch noch etwas bunter: Der neue Vertrag enthält noch weitere Klauseln, die für den MA ungünstiger sind. Wobei mich die Klauseln, die ungünstiger sind als unsere Betriebsvereinbarung ja nicht zu kümmern brauchen, da ja das Günstigkeitsprinzip gilt.
Z.B. spricht die BV von "Zeitausgleich oder Geld" für Mehrarbeit, der AV nur von "Zeitausgleich"(was meine MA auch bevorzugt). Anderes Beispiel: nach BV sind 40 Wochenstunden in der Woche zu leisten (bei Gleitzeit) und im AV steht: "...beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, die von Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden zu leisten ist " Also diese beiden Klauseln sind für mich wegen des Günstigkeitsprinzips nicht kritisch. Aber was ist mit : Verschwiegenheitspflicht geändert von "5 Jahre" auf "unbegrenzt"? oder: (ganz neu im Vertrag): "Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Anstellungsverhältnis spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem der Vertragspartner in das gesetzliche Rentenalter eintritt."
Also, wie gestern schon geschrieben: Das erscheint mir im erheblichen Maße ungerecht, wenn mit der Beförderung noch so viele Vertragsänderungen "verkauft" werden.
Gibts hier für den engagierten BR etwas zu tun?