Krankmeldung § 5 Abs. 1 Satz Gerichtsentscheid von 2012 noch gültig
Ein Mitarbeiter wird aufgefordert ab den ersten Krankheitstag ein Attest beizugeben. Ist die Rechtsprechung von 2012 noch gültig?
Mit Urteil vom 14.11.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen kann, ohne dafür einen Grund zu haben.
Community-Antworten (5)
16.04.2024 um 17:41 Uhr
Ja, grundsätzlich ist das noch gültig. Gibt es einen BR und ggf. eine gültige BV zum Thema?
16.04.2024 um 17:42 Uhr
Da hat sich nichts geändert!
Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es dazu: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Fordern kann der Arbeitgeber dies – wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1997 befand – „bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“ (Az.: 5 AZR 726/96). ....
16.04.2024 um 17:47 Uhr
Ok, danke, also bestätigt meine Vermutung.
16.04.2024 um 18:48 Uhr
Wäre höchstens zu ergänzen, dass die Aussagen für ganze AU-Tage gelten und somit "angebrochene" Tage, an denen man den Arbeitsplatz wegen Krankheit verlässt, als gearbeitet gelten. Eine AU könnte hier also erst ab dem Folgetag verlangt werden.
Nur falls jemand auf dumme Gedanken kommt...
17.04.2024 um 12:01 Uhr
Genau. §616 BGB
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