Zahlen von Zuschlägen in der Einarbeitung
Guten Abend, wir sind ein Betriebsrat in einer Kinder- und Jugendhilfe Einrichtung, es gilt kein TV und wir haben zu dem Thema auch keine BV, sind noch ein recht junger BR. Wenn bei uns neue Mitarbeiter*innen in der Nachtbereitschaft eingearbeitet werden, bekommt immer nur einer den Zuschlag für die Nachtbereitschaft gezahlt, es sind aber beide vor Ort. Der reine Menschenverstand sagt, natürlich bekommen beide den Zuschlag, weil beide sind ja auf der Arbeit. Ist es rechtens, dass der AG nur einer Person den Zuschlag zahlt?
Community-Antworten (11)
09.04.2024 um 02:32 Uhr
Spontan würde ich sagen: Nein!
Was ist denn die Begründung dafür? Und wie wird ermittelt, wer den Zuschlag bekommt von den Beiden?
09.04.2024 um 11:26 Uhr
Wenn der AG seine Zuschläge auf §6 Abs. 5 ArbZG begründet, kann es m.E. zumindest nicht sein dass er hiervon jemanden ausschließt.
Aber: Es sind Unterschiede zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit zulässig (BAG v. 3.12.1991 – GS 2 /90). Wenn eine regelmäßige Nachtbereitschaft jemanden einarbeitet, der nur zu diesem Zweck Nachtarbeit macht, wäre das durchaus zutreffend.
Das betrifft aber nur abweichende Zuschläge. Dass jemand gar nicht für Nachtarbeit zusätzlich vergütet wird, davon ist nicht die Rede und somit greift m.E. §6 Abs. 5 ArbZG.
Deshalb würde auch mich interessieren, in welcher Form das mal festgelegt wurde.
09.04.2024 um 13:02 Uhr
Danke für die Antworten. Wir werde auf dieser Grundlage mit der GF ins Gespräch gehen, gebe dann noch mal eine Rückmeldung dazu.
09.04.2024 um 17:59 Uhr
Sorry, @Muschelschubser Auch wenn du mit deinen Angaben im Prinzip richtigliegst, so passt die hier von dir benannte Entscheidung des BAG überhaupt nicht.
Dort geht es um Verteilungsgrundsätze bei tariflichen / freien Zulagen, die Aufgrund einer Tariflohnerhöhung anrechenbar sind und somit eine Regelungsfrage entstehen lässt.
Nicht aber um das hier vorliegende. Dieses findet sich eher in der nachstehenden Entscheidung des BAG vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14
Amtlicher Leitsatz: Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.
Mit einer unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeit bei Nachtarbeit befasst sich das BAG in seiner Entscheidung vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 -- Die hier aber nicht greift.
Da weder ein Tarif noch sonstige Gesetzliche Regeln bestehen, greift hier ausschließlich § 6 ArbZG Abs. 5 und beide hätten den Zuschlag bekommen müssen.
09.04.2024 um 18:36 Uhr
Sag ich ja... ;-)
09.04.2024 um 18:38 Uhr
"so passt die hier von dir benannte Entscheidung des BAG überhaupt nicht."
Behauptet er auch nicht ... im Gegenteil macht er deutlich, dass das eben "gerade NICHT passt".
"Da weder ein Tarif noch sonstige Gesetzliche Regeln bestehen, greift hier ausschließlich § 6 ArbZG Abs. 5 und beide hätten den Zuschlag bekommen müssen."
Erm echt jetzt? ... Zitat (muschelschubser):
"Das betrifft aber nur abweichende Zuschläge. Dass jemand gar nicht für Nachtarbeit zusätzlich vergütet wird, davon ist nicht die Rede und somit greift m.E. §6 Abs. 5 ArbZG."
09.04.2024 um 21:34 Uhr
Was meinst oder Glaubst du, was "aber" bedeutet?
10.04.2024 um 11:58 Uhr
Ach Kucki, lass gut sein ... lese lieber nochmal den Post genau durch und dann wirst Du schnell merken "alles richtig".
10.04.2024 um 20:03 Uhr
Nö celestro, damit bin ich überhaupt nicht mit einverstanden. Ich brauche mir hier auch nichts nochmals durchlesen. Das wichtigste steht sowieso zwischen den Zeilen.
- Das Urteil ist definitiv ein hier nicht passendes.
- Das ein Ziel letztlich doch erreicht wurde, ändert daran überhaupt nichts.
- Denn für einen BR ist in den meisten Fällen der einen zum Ziel führende Weg der bedeutend wichtigere.
Und sorry, so wie er sich hier ausgedrückt hat, geht für ein BRM gegenüber einem fragenden überhaupt nicht. Wenn ich etwas nicht genau weiß, muss ich mich halt schlau machen und Teile das dem Fragenden dann auch so mit oder halte einfach den Mund. Aber nicht so, dass dieser schon beim ersten Satz bemerkt, dass ich keine Ahnung aber dafür eine Vermutung habe.
Wie anders sollte man dieses sonst werten? ▶Wenn der AG seine Zuschläge auf §6 Abs. 5 ArbZG begründet, kann es m.E. zumindest nicht sein dass er hiervon jemanden ausschließt.◀
Hä? Worauf sollte er es sonst begründen können?
Was macht er? Obwohl es korrekt ist, streut er hier unnötig Zweifel und eröffnet eine zusätzliche Frage (woher).
Mit dem dann folgendem „Aber“ erhöht er dieses noch indem er jetzt sogar Zweifel an den Zweifeln zur Aussage des ersten Satzes vorbringt.
Sorry, aber ich komme mir hier vor wie im Schleuder Modus einer Waschmaschine. Kurz gesagt, war das auf den Weg zum Ziel bezogen eher ein Schleuderkurs. So, und jetze isses jut.
11.04.2024 um 01:51 Uhr
"1. Das Urteil ist definitiv ein hier nicht passendes."
da hast Du recht ... hat aber auch niemand behauptet. Sondern ganz im Gegenteil hat Muschelschubser SELBST geschrieben:
"Das betrifft aber nur abweichende Zuschläge. Dass jemand gar nicht für Nachtarbeit zusätzlich vergütet wird, davon ist nicht die Rede und somit greift m.E. §6 Abs. 5 ArbZG."
"2. Das ein Ziel letztlich doch erreicht wurde, ändert daran überhaupt nichts."
Keine Ahnung welches Ziel Du meinst, aber gut.
"3. Denn für einen BR ist in den meisten Fällen der einen zum Ziel führende Weg der bedeutend wichtigere."
Verstehe ich noch weniger ....
"Und sorry, so wie er sich hier ausgedrückt hat, geht für ein BRM gegenüber einem fragenden überhaupt nicht."
Hö? Ich würde es zwar nicht so machen, weil das nicht meine Art ist. Aber dennoch kann man an seiner Art rein gar nichts aussetzen.
"Wenn ich etwas nicht genau weiß, muss ich mich halt schlau machen und Teile das dem Fragenden dann auch so mit oder halte einfach den Mund. Aber nicht so, dass dieser schon beim ersten Satz bemerkt, dass ich keine Ahnung aber dafür eine Vermutung habe."
Wie kommst Du auf die Idee, er habe keine Ahnung?
"Hä? Worauf sollte er es sonst begründen können?"
Nur weil uns nichts anderes einfällt, heißt es ja nicht, das es nicht irgendetwas anderes gibt.
11.04.2024 um 10:04 Uhr
Mit "m.E." betone ich, dass ich ein BRM bin und kein Jurist. Kann man so oder so verstehen.
Und als solcher kann ich nicht alle Urteile aus der Schublade ziehen die es jemals gegeben hat.
"Und sorry, so wie er sich hier ausgedrückt hat, geht für ein BRM gegenüber einem fragenden überhaupt nicht."
Ist das nicht ein wenig übertrieben? Ich finde es jedenfalls nicht weniger anmaßend, anhand einiger Zeilen ein Urteil über die Expertise eines Users zu fällen.
"So, und jetze isses jut."
Ich denke, da Du in den Diskurs mit anderen Usern gehst, hast Du das nicht allein zu entscheiden...
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