Erstellt am 16.11.2006 um 12:01 Uhr von Catweazle
Der Ersatzruhetag hat nur Bedeutung wenn durch Sonn- oder Feiertagsarbeit eine 7-Tage-Woche entsteht. Ein Ersatzruhetag kann z. B. auch ein arbeitsfreier Samstag sein.
Erstellt am 17.11.2006 um 13:07 Uhr von kerstin
D. h. wenn eine Sieben-Tage-Woche entsteht, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden (der allerdings auch ein Samstag sein kann) und außerdem müssen die an dem Sonn- oder Feiertag geleisteten Stunden bezahlt werden ?
Erstellt am 18.11.2006 um 00:47 Uhr von Catweazle
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf
Siehe dir diesen Link an. § 11 ist zutreffend. Natürlich müssen sie bezahlt werden.
Erstellt am 19.11.2006 um 10:49 Uhr von Fayence
kerstin,
lt. § 9 ArbZG ist die Beschäftigung von AN an Sonn- und Feiertage VERBOTEN....
Oder trifft eine Ausnahmeregelung auf Euch zu?
Erstellt am 09.01.2007 um 22:52 Uhr von Lotte
Kerstin,
der Ersatzruhetag aus dem ArbZG hat nichts mit dem Freizeitausgleich oder Bezahlung für Feiertagsarbeit zu tun!
Er bedeutet nur, dass ich in der folgenden Woche einen Tag frei haben muss, es kann auch an einem ohnehin freien Samstag oder Sonntag sein. Praktisch wie die einzuhaltende Ruhezeit soll der Ersatzruhetag lediglich dafür sorgen, dass nicht unendlich durchgearbeitet wird.
Die Abgeltung des Feiertages ist im TV, AV oder EntgFG geregelt.
Erstellt am 09.01.2007 um 22:55 Uhr von Lotte
huch,
wieso ist diese Frage bei mir plötzlich unter aktuellen Antworten aufgetaucht und dann sehe ich plözlich, dass sie vom 19.11. ist.
Ich glaub, ich muss ins Bett:
Gute Nacht Bergmann, Fayence, Mona-Lisa und Kölner und alle anderen