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Wochenarbeitszeit 40 std. und ältere Verträgen37.5 std.

B
Be6161
Apr 2024 bearbeitet

Hallo zusammen habe heute meinen ersten Tag in einer neuen Firma gehabt im Büro. Wir sind nun 3 Leute in der Abteilung mit den gleichen Tätigkeiten und Entgeltgruppen. Die zwei anderen haben vor mir amgefangen und die haben anstatt 40std. Woche nur eine 37.5 stunden Woche für das gleiche Geld. Meine Frage ist nun darf der Chef das so machen ?? Fühle mich gegenüber der anderen zwei benachteiligt.

Danke im vorraus.

69208

Community-Antworten (8)

R
RudiRadeberger

02.04.2024 um 19:41 Uhr

Ja. Er darf das so machen.

Du darfst deine Gefühle gerne im Zuge einer Nachverhandlung deiner Arbeitszeit zum Ausdruck bringen.

OH
Olav HB

03.04.2024 um 11:31 Uhr

So eindeutig "ja, das darf er" sehe ich das nicht.

Die Frage ist, ob der AG terifgebunden ist und was im TV die festgelegte Wochenarbeitszeit ist. Ist hier 37,5 festgelegt, kann der AG nicht ohne Weiteres einzelne Beschäftigten zu eine 40 Stundenwoche verpflichten. Aber auch wenn der AG nicht tarifgebunden ist, kann es sein, dass es eine BV Arbeitszeit gibt in welche die Areitszeitegeregelt sind, auch hier aus kann sich u.U. eine 40 Std/Woche ausschließen. Als drittes kommt um der Gleichbehandlungsgrundsatz um der Ecke. Es ist durchaus denkbar, dass hier aufgrund des Gleichbehandlungsgrudsatzes (was ein Wort...), einen Anspruch auf 37,5 Std vom Arbeitsgericht bestätigt werden würde.

Insgesamt ist es aber eine individualrechtliche Frage, wo der BR nur betroffen ist, wenn es eine BV gib. Also, am Besten die Rechtsberatung Deiner Gewerkschaft fragen.

R
RudiRadeberger

03.04.2024 um 11:59 Uhr

"Als drittes kommt um der Gleichbehandlungsgrundsatz um der Ecke. Es ist durchaus denkbar, dass hier aufgrund des Gleichbehandlungsgrudsatzes (was ein Wort...), einen Anspruch auf 37,5 Std vom Arbeitsgericht bestätigt werden würde."

Das kann man ausschließen, weil:

"Ge­bie­tet der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, dass „glei­cher Lohn für glei­che Ar­beit“ ge­zahlt wird?

Nein, der Ar­beit­ge­ber kann sei­ne Ar­beit­neh­mer für glei­che Ar­beit un­gleich ent­loh­nen, oh­ne da­mit ge­gen den ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu ver­s­toßen. Das folgt aus der Ver­trags­frei­heit, die we­nig wert wäre, wenn man bei (Neu-)Ein­stel­lun­gen über den Lohn nicht mehr ver­han­deln könn­te." Hensche Arbeitsrecht

Und hier liegt unter dem Deckmantel der unterschiedlichen Wochenstunden eine unterschiedliche Entlohnung vor.

Tarif und BV habe ich mal ausgeschlossen, da vom Fragesteller nicht erwähnt.

M
Moreno

03.04.2024 um 12:05 Uhr

Olaf wie kommst Du denn darauf, dass eine BV zur Wochenarbeitszeit gibt oder sogar geben darf? Hier ist der BR nicht in der Mitbestimmung und es greift der Tarifvorbehalt. Auch glaube ich, dass hier das Gleichbehandlungsgesetz nicht greift. Der AG hatte beschlossen, dass die Wochenarbeitszeit im Betrieb erhöht werden muss. Deswegen können Verträge neueren Datums also durchaus schlechter sein als Altverträge!

OH
Olav HB

03.04.2024 um 12:17 Uhr

@moreno: "auch wenn der AG nicht Tarifgebunden ist..." Eine BV Arbeitszeit kann natürlich nur die Bereiche regeln, die nicht nicht bereits im Tarif oder Gesetz abschließend geregelt sind, das ist klar, aber genau deswegen fange ich den Satz mit dem oben Zitierten an.

In Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gebe ich Dir insofern recht, dass ein AG natürlich frei ist unterschiedliche Verträge anzubieten und abzuschließen. Dabei sind aber Grenzen gesetzt. In diesem Fall betrifft es eine Gruppe mit gleichen, bzw. eindeutig vergleichbaren Tätigkeiten, im gleichen Büro, mit gleichem Vorgesetzten und mehr. Deswegen schreibe ich, dass es "durchaus denkbar2" (Zitat aus mein Beitrag) ist, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen kommt. Das deutet nicht, dass es ein Beruf auf diesen Grundsatz von Anfang an erfolgreich sein wird, aber bei eine Prüfung kann man nichts verlieren, nur gewinnen.

M
Moreno

03.04.2024 um 12:29 Uhr

Nein da verstehst Du den Gleichbehandlungsgrundsatz falsch! Das Unterscheidungsmerkmal von BE6161 ist der spätere Einstellungszeitpunkt.

OH
Olav HB

03.04.2024 um 13:12 Uhr

Sind wir uns einig, dass wir unterschiedliche Meinung sind? Ich sage nicht, dass es so ist, ich sage nur, dass eine Prüfung durch entsprechend ausgebildeten und die Details des Falles kennenden Juristen zumindest ernsthaft in Betracht kommen soll. Manchmal ist das, was wir als nicht Juristen von vorneherein ausschließen genau das, was ein Gericht dann als "Recht" erkennt.

(PS. Ich schätze die Auseinandersetzung mit den Meinungen, danke, dass Du nicht auf Trollniveau agierst)

P
ParagraphXY

04.04.2024 um 10:19 Uhr

Guten Morgen,

tatsächlich hast du mit dem Arbeitgeber einen Vertrag "verhandelt" (auch, wenn oft nicht verhandelt wird, sondern dir ein Vertrag angeboten wird, den du unterschreibst oder eben nicht) - so, wie die anderen auch. Und du hast eben "schlechter" verhandelt als die anderen und fühlst dich dadurch benachteiligt, das sind aber zwei paar Schuhe.

lG ParagraphXY

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