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Gleichbehandlungsgrundsatz Einstellungsdatum

M
ManniTiger
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo,

hab mal eine Frage zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt 2 Große Gruppen von Mitarbeitern. Alle die gleiche Tätigkeit. Jetzt sollen die Mitarbeiter die nach einem bestimmten Einstellungsdatum eingestellt werden schlechter gestellt werden wie die vor diesem Datum. Ist das so korrekt?

221012

Community-Antworten (12)

C
celestro

26.03.2024 um 16:48 Uhr

Kommt mMn sehr darauf an. Rückwirkend ... eher nicht. Wenn aber jetzt die "Spielregeln" geändert werden, ist das mAn nicht unbedingt zu beanstanden.

M
Moreno

26.03.2024 um 16:55 Uhr

Wie sollen sie denn schlechter gestellt werden?

M
ManniTiger

26.03.2024 um 16:56 Uhr

Anzahl der Nachtschichten, Anzahl der Wochenendarbeiten

P
Pickel

26.03.2024 um 17:10 Uhr

Mal wieder klein klassischer Fall, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz komplett falsch ausgelegt und zudem in seiner Bedeutung massiv überschätzt wird.

G
GabrielBischoff

26.03.2024 um 18:26 Uhr

Haben sie andere Verträge oder wie äußert sich das?

M
ManniTiger

26.03.2024 um 18:37 Uhr

ne...Verträge sind alle gleich. Aber die Mitarbeiter die vor einem Stichtag (z.B. 1.1.2008) eingestellt wurden sollen weniger Nachtschichten gehen als die Kollegen die nach dem Stichtag 1.1.2008 eingestellt wurden.....

P
Pickel

26.03.2024 um 21:30 Uhr

Warum genau dieser Stichtag? Oben in der Frage legst du den Wechselstichtag übrigens in die Zukunft. Was isr denn nun richtig?

C
celestro

27.03.2024 um 00:00 Uhr

"Was isr denn nun richtig?"

Warum spielt das eine Rolle, wenn das Deiner Meinung nach:

"ein klassischer Fall, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz komplett falsch ausgelegt und zudem in seiner Bedeutung massiv überschätzt wird."

ist?

OH
Olav HB

27.03.2024 um 12:40 Uhr

Erste und wichtigste Frage: Ist euer Betrieb Tarifgebunden?

Wenn ja, dann nachschauen, bzw. bei der Gewerkschaft nachfragen, was hierzu im Tarifvertrag steht. Gibt es hierzu eine Regelung, seid ihr als BR nur noch im Boot insofern es Details betrifft die nicht im TV geregelt sind. Diese könnt ihr dann im Rahmen der Mitbestimmung in Form einer BV gestalten.

Seid ihr nicht Tarifgebunden, so habt ihr als BR freien Spielraum eine BV abzuschließen. Hierin kann z.B. festgelegt werden, dass Beschäftigten ab ein gewisses Alter als Maßnahme des Gesundheitsschutzes weniger Nachtschichten absolvieren müssen. Die gilt dann nach Alter und nicht nach Anfangsdatum, wobei es nicht unwahrscheinlich ist, dass viele der bereits vor dem Stichtag (1.1.2008 z.B.) von diese Regelung profitieren würden. Dann aber aufgrund des Alters.

Desweiteren seid ihr als BR in der Mitbestimmung wenn es um die Dienstpläne (Schichtpläne) geht. Auch da habt ihr einiges an Gestaltungsoptionen.

Ob der AG mit dem Argument "unternehmerische Entscheidung" hier den BR ausbooten kann, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

Und wenn ihr kein BR habt, dann wird es an der Zeit eine zu gründen!

K
Kucki

27.03.2024 um 14:17 Uhr

ManniTiger Guckst du hier:

BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch aus § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten.

  2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG geregelte betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführen.

  3. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.

  4. Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

C
celestro

27.03.2024 um 16:39 Uhr

@Kucki

aber Vorsicht ... Dein Text geht völlig fehl, sobald der AG "von heute an" andere Regeln etablieren will. Nur weil bisher z.B. AN pro Jahr 1000 Euro Treueprämie bekommen haben, muss er nicht bis ans Ende aller Tage dies so weiterführen. Er kann durchaus hingehen und sagen: "für AN, die ab 01.04.24 kommen gibt es das nicht mehr".

M
ManniTiger

27.03.2024 um 20:44 Uhr

Vielen Dank an alle die da geantwortet haben....ich glaube so ungefähr habe ich es verstanden.

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