Rahmenarbeitszeit - TVöD
Wir sind im TvÖD Kommune Bayern, Verwaltung. In dem Tarifvertrag steht im §6, Abs. 7: "Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen". Verstehe ich das richtig, dass eine Rahmenarbeitszeit von 07.00 bis 21.00 bzw. 22.00 Uhr in einer Dienstanweisung gar nicht gültig ist/wäre? Wir haben parallel zur Rahmenarbeitszeit noch eine Individuelle Kernarbeitszeit. Wir haben eine elektronische Zeiterfassung, in der die Rahmenarbeitszeit hinterlegt ist. Wir könnten an sich auch nach 21:00 Uhr bzw. 22.00 Uhr arbeiten, diese Zeit wird aber vorerst "gekappt" und ist nur durch nachträglichen Korrekturantrag zu erfassen. Es geht also bei der Fragestellung, ab wieviel Uhr "gekappt" wird. Die Uhrzeit ist aktuell bei 21:00 Uhr und soll auf 22:00 verlängert werden. Wer kennt sich da gut aus und kann mir einen Tipp geben? Danke im Voraus :-)
Community-Antworten (4)
20.03.2024 um 16:32 Uhr
Da der TV nur diesen Rahemn vorgibt, wäre der so nicht "gültig", ja. Kommt aber natürlich darauf an, ob man davon jetzt abweichen kann.
20.03.2024 um 16:53 Uhr
Sehr spezielle Frage! Da würde ich aber schnell die Gewerkschaft mit ins Boot holen! Aus dem Bauch raus würde ich sagen, dass Ihr eine BV abschließen müsst wenn ihr diese Rahmenarbeitszeit von 6 bis 20.00 Uhr einführen wollt. Habt Ihr diese schon? Dass es eine Öffnungsmöglichkeit bis 21 oder 22.00 gibt glaube ich persönlich nicht da die Öffnungsmöglichkeit ja eigentlich schon die Verlängerung bis 20.00 Uhr durch eine BV ist aber wie gesagt frag bei der Gewerkschaft die verzapfen solche Regelungen ja ;-) .
20.03.2024 um 18:49 Uhr
"da die Öffnungsmöglichkeit ja eigentlich schon die Verlängerung bis 20.00 Uhr durch eine BV ist"
durch die BV kann die Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag erweitert werden ... das es die BV braucht um "bis 20 Uhr gehen zu können" lese ich aus den Informationen aus dem Startpost jedenfalls nicht.
21.03.2024 um 11:46 Uhr
@Neuundneugierig
So wie du es hier darstellst, geht über 20 Uhr hinaus überhaupt nichts. Da ist der Tarif auch eindeutig.
Da der TV hier eine Öffnungsklausel mit einem vorgeschriebenen Zeitrahmen vorgibt, können Betriebsräte auch nur eine BV abschließen, die innerhalb dieses Zeitfensters bleibt. Was der AG hier möchte, ist unerheblich. Daher verstößt eure momentane Zeiterfassung bzw. Kappung eindeutig gegen den TV und darf so auch nicht gehändelt werden. Auch eine durch den AG ergangene Dienstanweisung, hat sich daran zu halten.
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