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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Absprache Zahlung

K
KOHL2016
Sep 2022 bearbeitet

Hallo zusammen

Laut TV-V müssen Stunden in der Rufbereitschaft auch während der Rahmenarbeitszeit als Überstunden vergütet werden. Wir haben in zwei BV die Rahmenarbeitszeit sowie die Rufbereitschaft geregelt , Rahmenarbeitszeit 06.00 bis 19.00 Uhr und die Mitarbeiter in Rufbereitschaft dürfen ja nicht länger als 8Std arbeiten. Nun ist es so das wenn diese Mitarbeiter um 16.00 Uhr ihre Rufbereitschaft aufnehmen und zu einem Einsatz fahren ,bekommen sie die Zeit bezahlt oder auf ihr Flexkonto. Aber dies ohne Zuschläge welche ja nach TV-V bezahlt werden müssten, Begründung ist dann das diese ja in der Rahmenarbeitszeit stattfinden und dort gibt es keine Zuschläge.

Nun macht unser Arbeitgeber uns das Angebot einmal Jährlich für diese Mitarbeiter pauschal eine Zahlung zu leisten für diese Zuschläge, da es sich bei den Zuschlägen um nichz so hohe Summen haltet und einfach den Prozess zu verkürzen.

Wenn wir als BR diesem Angebot zustimmen, kann das irgendwie negativ auf uns zurückkommen?

Danke

26705

Community-Antworten (5)

E
EDDFBR

31.08.2022 um 21:17 Uhr

Ich bin kein Experte für Tarifverträge. Aber das was du hier beschreibst ist doch ein Konflikt zwischen den Regelungen des TV-V (Einsätze aus Rufbereitschaft auch innerhalb der Rahmenarbeitszeit werden als Überstunden vergütet) und den Handlungen des Arbeitgebers (der vergütet solche Einsätze ohne Überstundenzuschläge wie "normale" Arbeit). Hab ich das richtig verstanden?

Also ob die Einsätze innerhalb der Rahmenarbeitszeit stattfinden oder nicht ist doch für die Vergütung egal, wenn ich deine Aussage zum TV-V richtig deute. Der AG soll euch einfach mal erklären, auf welcher Grundlage er die Überstundenzulage nicht zahlen möchte, und warum er damit den TV-V verletzen darf.

Ich würde mich da als BR erstmal überhaupt nicht auf irgendwelche Sonderregelungen einlassen (wobei die schon aufgrund der Normenpyramide den TV nicht aushebeln können). Der AG soll erstmal seine Verpflichtungen aus dem TV erfüllen. Wenn er dann noch mehr leisten möchte, kann man immer noch dazu eine BV abschließen.

Nach dem Günstigkeitsp

K
KOHL2016

31.08.2022 um 21:22 Uhr

Das sehen wir ja auch so. Die Begründung kommt von unserer Mutter der Stadt. Die hätte dies Prüfen lassen und sieht darin eine andere Rechtsauffassung. Nach deren Aussage steht diese Regelung im Konflikt mit der Flexibilität der Arbeizszeit.

G
ganther

01.09.2022 um 01:07 Uhr

was sagt denn die Gewerkschaft dazu? die haben den TV ja abgeschlossen. Das könnte man dem AG schön entgegenhalten

K
KOHL2016

01.09.2022 um 06:35 Uhr

Auf deren Antwort warten wir noch

K
KOHL2016

01.09.2022 um 20:14 Uhr

Hallo zusammen Danke für die Antworten. Grundsätzlich ist es soweit in Ordnung wenn sich dadurch niemand schlechter stellt als es der TV-V vorsieht.

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