Erstellt am 16.05.2017 um 11:23 Uhr von gironimo
Es gilt § 4 Abs 1 EntgFG entsprechend.
(Für erkrankte Kinder bitte auch die Regeln nach SGB V beachten )
Erstellt am 16.05.2017 um 11:24 Uhr von Hr Peppschmier
Die hier ganz gut zusammengefasst sind:
http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_krankheit_kinder.html
Erstellt am 17.05.2017 um 09:02 Uhr von Tulpe
Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden”
(BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)
Erstellt am 17.05.2017 um 16:48 Uhr von rsddbr
Siehe ebenfalls LAG Köln, 22.11.2012 - 6 Sa 701/12