Kind krank im Februar Berechnung ???
Hallo zusammen,
da der Monat Februar erst war und er bekanntlich nur 28 Tage aufweist, erhielten wir immer mehr Rückfragen bezüglich Kind krank.
Ein teil der MA beklagen sich das sie bei einem Tag Kind krank 3 Tage abgezogen bekommen im Monat Februar. Erläuterung der Personalsachbearbeiterin: Der Monat Februar hat nur 28 Tage, da wir die 30igstel Reglung anwenden kürzen wir wie Folgt: Brutto / 30 x 27 (28-1 Fehltag)= bezahlte Tage
Mit der Begründung ist das Kind in einem Monat mit 31 Tagen krank wird ja nichts abgezogen?
Ich komme leider null aus dem Bereich und habe mich versucht einzulesen aber leider habe ich nicht genaueres gefunden. Also ein Gesetztes text bzw. ein schönes beispiel oder so....
Vom gefühl her hätte ich gesagt okay wenn durch 30 dann aber mal die Fehlzeiten und das ist dann der Lohnausfall?
Oder liege ich da mit den Mitarbeitern daneben?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe
Community-Antworten (16)
10.03.2017 um 04:40 Uhr
Good Morning Thunfisch, ich werde zwar nicht ganz schlau aus Deinem Beitrag, aber lies das mal :
(Beitrag der Techniker-Krankenkasse) Apruchsdauer
Pro Kalenderjahr hat jeder Elternteil Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:
Für jedes Kind stehen dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zehn Arbeitstage zu, bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage.
Leben mehr als zwei Kinder in der Familie, beträgt der maximale Anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sind 50 Arbeitstage.
Ein unbegrenzter Freistellungsanspruch besteht bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten.
Gehaltsfortzahlung während der Freistellung
Wenn Sie die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für die Pflege des erkrankten Kindes freistellen und die Zahlung des Arbeitsentgeltes nicht ausgeschlossen haben, beachten Sie bitte die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB. Auszubildende haben generell Anspruch auf sechs Wochen Gehaltsfortzahlung, wenn sie an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verhindert sind. Dies gilt auch bei Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes. Diesen Anspruch können Sie vertraglich nicht ausschließen.
10.03.2017 um 08:23 Uhr
Frag doch mal zurück, wie eure HR "normal" kranken MA die AU Tage im Februar berechnen. Dies kann nur 1:1 sein (und gilt auch für AU wegen Kind krank).
10.03.2017 um 09:08 Uhr
Du kannst auch mal den § 45 SGB 5 lesen.
10.03.2017 um 13:45 Uhr
Also der AG übernimmt keine Kosten. Die 10 Tage bekommt der MA zwar von der Kasse aber ja auch nur prozentual und es kann doch net sein das man 1 tag Kind krank ist und dann 3 abgezogen bekommt
10.03.2017 um 14:30 Uhr
Gilt bei Euch ein Tarifvertrag?
10.03.2017 um 14:42 Uhr
gironimo wies dich schon auf den § 45 SGB 5 hin. Hier ist alles geregelt, der AG stellt dich unbezahlt frei.Dies gilt wie bei "normaler AU" oder Urlaub nur 1 Tag für 1 Tag, nicht 1 Tag für 3. Anbei für dich der kpl. Wortlaut:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend. (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
12.03.2017 um 21:34 Uhr
Hallo ihr lieben,
der § 45 SGB 5 regelt doch das Krankengeld von der Kasse. Das ist mir auch ganz klar. Allerdings kann die Kasse nur den Prozentsatz berechnen wenn der AG natürlich den fehlenden Betrag denen mitgeteilt hat. Mir geht es aber darum. Im Monat Februar bekommt der AN nur 27 Arbeitstage bezahlt weil er ein Tag Kind krank war. Somit beommt er bei uns 3 Tage abgezogen obwohl das Kind nur 1 Tag gefehlt. Hat klar bekommt er die Differenz. Von der Kasse aber das interessiert mich erst mal nicht. Sonder sie Kürzung.
Gruss
13.03.2017 um 10:34 Uhr
Was willst Du denn noch wissen, was nicht schon geschrieben wurde ?
Zitat: "Hier ist alles geregelt, der AG stellt dich unbezahlt frei.Dies gilt wie bei "normaler AU" oder Urlaub nur 1 Tag für 1 Tag, nicht 1 Tag für 3."
15.02.2018 um 15:19 Uhr
Hallo Thunfisch, die Beiträge bzw. deine Anfrage sind aus 2017. Haben Sie mittlerweile etwas herausfinden können? Ich stehe aktuell vor dem gleichen Problem. Über Dr. Google lässt sich nicht soviel herausfinden. Mein AG will mir auch 3 Tage Entgelt abziehen und 1 Tag war ich aber nur wegen meines Kindes nicht im Hause. Verhält der AG sich korrekt? Wir haben einen Tarifvertrag. Grüße Lilalimone
06.04.2019 um 13:05 Uhr
Habe aktuell genau dasselbe Problem. 1 Tag kindkrank im Februar, 3 Tage Abzug. Also: Weil 28 - 1 = 27, bekam ich 27/30 vom Gehalt; nicht etwa 27/28. Also 10% Abzug!
Perso verweist mich hierzu lediglich auf diese sog. "dreißigstel Regelung" und den Bankentarifvertrag ... Und ich frage mich ebenfalls, ob in Monaten mit 31 Tagen in derselben Situation gar kein Abzug erfolgt: Das wiederum beantwortet Perso mir bisher nicht wirklich ...
Wer weiß mehr? Kann diese Regel, sofern es sie wirklich gibt, wirklich so absurd gemeint sein, wie mein AG sie auslegt? Wenn ja, wer vereinbart solch einen - sorry - Mist - ???
01.07.2019 um 15:30 Uhr
Meine Frage zielt auf das gleiche Grundproblem ab. Ich hatte im Juni einen Tag Kind krank. Mir wurden für den Juni ein Zwanzigstel vom Bruttogehalt vom AG abgezogen, da der Juni nur 20 Arbeitstage hatte (Aussage Lohnbuchhaltung) Von der Krankenkasse habe ich allerdings nur den Nettobetrag (abzgl. Sozialversicherungsbeiträge) für einen Tag meines monatliches Nettogehalt bekommen. Dieses ändert sich ja nicht, auch wenn der Monat 23 Arbeitstage aufweist. Mir wurde also vom AG brutto "mehr" abgezogen", als die Krankenkasse dann netto zahlt.
Mir geht es also auch nicht um die allgemeinen Gesetzestexte, das habe ich alles verstanden. Auch nicht um irgendwelche Kürzungen. Ich verstehe nur nicht, wieso der AG brutto nach tatsächlichen Arbeitstagen abzieht, netto aber immer nur der "Durchschnitt" gezahlt wird?
Wenn mein Kind im Juni (oder wie bei den Vorgängern im Februar) krank ist, habe ich halt Pech, wenn es im Juli krank wird, habe ich Glück? Ist das wirklich so?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
11.07.2019 um 02:32 Uhr
Hallo Sportsocke, mein Arbeitgeber wendete im Februar die Dreißigstel-Regel an: Ein Tag "krank mit Kind" => 27 (Kalender-)Tage nicht krank, also bekam ich 27/30 bezahlt ... fertig! - Sprich: 10% Abzug! Meine Frage, ob z. B. im März konsequenterweise gar kein Abzug erfolgen würde, wurde nicht explizit beantwortet (ein Tag krank mit Kind => 30 Tage Rest => 30/30 bezahlt ...). Doch angeblich soll das so seine Richtigkeit haben. Vgl. mein Beitrag vom 06.04. - - - wer weiß, ob das wirklich passt? Logisch / fair / gerecht erscheint es mir jedenfalls nicht. Besten Dank im Voraus & viele Grüße!
05.12.2019 um 11:08 Uhr
In Monaten mit 31 Tagen führt die 30-Tage-Regel tatsächlich dazu, dass man gar keine Gehaltskürzung seitens des AG bekommt. Ich hatte gerade eben den Fall, dass ich von meiner Krankenkasse einen Brief bekommen habe, dass ich für einen Tag kindkrank im Oktober trotzdem kein Gehaltsabzug vom AG hätte, und damit auch keinen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld habe.
Grob gesagt: Man kann in 6 Monaten im Jahr Glück haben und bekommt normales Gehalt statt Kinderpflegekrankengeld. Dafür kann man in einem Monat im Jahr richtig Pech haben und bekommt außer Kinderpflegekrankengeld auch noch zwei Tage Gehaltsabzug extra.
Ergo: Im Februar lieber nicht kindkrank sein. Auf jeden Fall nicht die Kindkrank-Tage zwischen Vater und Mutter aufteilen.
05.12.2019 um 12:52 Uhr
Ist man nicht immer selbst ziemlich krank, wenn die Kinder krank sind?!?!
06.12.2019 um 00:06 Uhr
@ StuartRedmann: Genau das hatte ich beobachtet, wollte es aber nicht wahrhaben ... ... doch wenn die Krankenkasse schreibt, "... für einen Tag kindkrank im Oktober trotzdem kein Gehaltsabzug ...", dann scheint dies ja "einfach" dementsprechend geregelt zu sein. Was ich mich dennoch frage: Warum bestätigte meine Perso dies nicht einfach? Und, wie schon mal geschrieben: Wer vereinbart solch einen - sorry - Mist - ???
@ nicoline: Da diese Regelung geradezu nach Unehrlichkeit schreit, dürfte als Konsequenz genau das je nach Kalendermonat mehr oder weniger gehäuft der Fall sein ...
11.11.2022 um 15:01 Uhr
Wir haben gerade in unserem Unternehmen mit Teilzeitkräften (arbeiten nur an manchen Tagen) Diskussionen. Mir scheint diese 30-iger-Regelung ziemlich ungerecht zu sein. Könnte dagegen mit einer Musterklage geklagt werden?
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