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Nachweis für 67% Leistungssatz - bei Kurzarbeit?

A
Alex27
Apr 2020 bearbeitet

Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage zum § 129 SGB III. Der lautet wie folgt:

§ 129 Grundsatz Das Arbeitslosengeld beträgt

  1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

  2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Meine Frage ist nun, wie weise ich der AfA nach das mein Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat?

Es geht hier um die Kurzarbeit. Die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz von 67% der Nettoentgeltdifferenz sind die selben wie im § 129 SGB III. Laut AfA benötigen sie eine Bescheinigung des Finanzamtes, das dem Kurzarbeiter mindestens ein halber Kinderfreibetrag anerkannt wird. Das Finanzamt hat aber von solch einer Bescheinigung noch nie was gehört.

Was muss jemand tun, wenn sein Kind nicht auf seiner Lohnsteuerkarte steht, oder wenn es nicht sein leibliches sondern das Kind seines Ehe- Lebenspartners ist um die 67% zu bekommen?

Gruß Alex

14.42306

Community-Antworten (6)

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rolfo2

03.03.2009 um 14:17 Uhr

Wenn das Kind nicht auf deiner LStK eingetragen ist, riegst du auch nur den verminderten Satz. Das Kind wird vermutlich voll auf der LStK deiner Partnerin/Frau eingetragen sein. Du hättest vorher nie Möglichkeit gehabt den halben oder ganzen Steuerfreibetrag bei dir eintragen zu löassen wenn du für den Unterhalt des Kindes aufkommst. Zahlt jemand anders (z.B. Ex der Frau ) Kindesunterhalt steht dem der halbe Steuerfreibetrag zu.

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Alex27

03.03.2009 um 14:25 Uhr

Ja rolfo,

aber du bekommst doch den höheren Satz, wenn dein Partner ein Kind im Sinne des Steuergesetzes hat. Das hast du nicht auf deiner Karte, aber das verlangt doch der § 129 auch gar nicht. Er sagt nur das entweder du selbst, oder dein Ehe- Lebenspartner ein Kind im Sinne des Steuergesetzes haben muss damit du den höheren Satz bekommst.

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rolfo2

03.03.2009 um 15:52 Uhr

Eben darum, im Sinne des Steuergesetzes. Das bedeutet einen Kinderfreibetrag zu haben

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FPS

11.04.2020 um 15:03 Uhr

Also den halben, ganzen oder mehrere Kinderfreibeträge solltest du dir auf jeden fall eintragen lassen, denn nur mit diesem Eintrag des Finanzamtes hast du die Chance auf den erhöhten Leistungssatz. Du lädst dir von www.formulare-bfinv.de den "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" herunter, füllst ihn aus und sendest ihn unterschrieben an dein Finanzamt. Ich hatte nach ein paar Tagen Post mit dem Ausdruck, in dem der Freibetrag drin steht.

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fantil

14.04.2020 um 12:10 Uhr

@FPS: Immerhin hattest du nach ein paar Tagen Post. Deine Antwort kommt fast 11 Jahre zu spät! Schaut doch mal aufs Datum bevor ihr antwortet.

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Kjarrigan

14.04.2020 um 13:00 Uhr

In den 11 Jahren hat sich ja auch quasi so gar nichts verändert * Ironie aus

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

sieh Punkt 13.3 folgende

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