Erstellt am 20.04.2008 um 21:07 Uhr von pirat
@Mischu
Klar kann er die Rücknahme aus der Personalakte fordern, ob es sinnvoll ist, mag ich bezweifeln!
BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 -
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
mehr dazu hier...
http://www.schwbv.de/pdf/abmahnung_checkliste.pdf
Erstellt am 21.04.2008 um 08:33 Uhr von Benno_BRB
Na klar kann man das Arbeitsgericht bemühen.
Einfacher allerdings, - zumindest oberflächlich gesehen - ist es, eine Gegendarstellung zu fertigen und diese dem AG per Einschreiben oder mit Zeugen zu überreichen. Diese Gegendarstellung muss dann der Personalakte beigefügt werden und wird dann "Bestandteil" der Abmahnung.
Allerdings hat es schon was für sich, wenn ein ungerechter AG mal 'ne Ansage bekommt. Wenn Du gewerkschaftlichen Rechtsschutz hast, dann lass Dich doch mal von einem Fachanwalt beraten und entscheide dann, was die für Dich beste Strategie darstellt...
Erstellt am 21.04.2008 um 09:21 Uhr von Niko
Ich sehe das ein wenig anders, zwar hat der AN die Sache mit seinem Schichtleiter geklärt - Kind krank - Fahrt zum Arzt - Untersuchung - Fahrt zurück, aber der AG muss nicht pauschal annehmen, dass die Angelegenheit mit der Notfallpraxis die ganze Nachtschicht dauert, zumal nach der Rückkehr die Mutter anwesend war, ist die Anwesenheit zumindest von Arbeitgebersicht des Vaters nicht einfach so hinzunehmen. Egal ob der Ausfall evtl. nachher von der KK übernommen wird, der AN hatte eine Melde- und Arbeitspflicht und im allgemeinen kann man die Angaben - für einen Arbeitgeber - durch den Arzt über die Zeitinanspruchnahme schriftlich bekommen. Also nach meiner Sicht klares Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Ob natürlich in so einem Fall bzw. bei "Einzelvorfall" eine Abmahnung notwendig war ist vom menschlichen Faktor hergesehen vielleicht zu bestreiten, aber hier hat nun mal der AG den längeren Hebel.
Erstellt am 21.04.2008 um 09:33 Uhr von Soenke
@Niko
Danke für dein Beispiel eine Leerbuchvorführung zum Thema > BRM kein Richter.Entscheidung laut Arbeitsgericht,wenn BRM den AG nicht überzeugen kann die Abmahung zu entfernen und der An mit einer Gegendarstellung nicht zurecht kommt.
Erstellt am 21.04.2008 um 09:39 Uhr von Waschbär
@Soenke,
"Leer" Wie Leer oder wie Lehr `????
Erstellt am 21.04.2008 um 09:45 Uhr von Soenke
@W.B
LERR, ich habe mich nicht Verschrieben, du sollts nicht immer mein Feinsinn fürs Gewagte in frage stellen.
Erstellt am 21.04.2008 um 09:45 Uhr von Niko
Hallo Soenke, moment mal wo hast du das her lt. Arbeitsgericht.......
Eine Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR, da es sich hierbei um eine individualrechtliche Angelegenheit handelt, die nur zwischen den Arbeitsvertragsparteien also AG und AN direkt zu reglen ist. Der AG ist gesetzlich nicht einmal verpflichtet den BR über eine ausgesprochene Abmahnung zu unterrichten. Das hat mit Lehrbuchvorführung nichts zu tun, der BR hat kein Recht den AG von einer Abmahnungsentfernung zu überzeugen.
Erstellt am 21.04.2008 um 11:00 Uhr von packer
hallo?
ich würde gar nichts machen!
Eine Abmahnung kommt doch erst bei einer Kündigung ins Spiel.
Und Gegendarstellung würde ich auch nicht an den AG geben. Soll er doch im Klageprozess des AG gegen die Kündigung die als erstes sehen... Wieso Vorteile ausspielen?
Und Klagen gegen diese Abmahnung ist zumindest in meinen Augen kompletter Irrsinn! Das bringt nur den AG gegen Dich auf und der steht dann solange hinter dem Kollegen und auf dessen Füßen bis der wirklich mal was Kündigungsrelevantes macht.
ich würde die Ansage des AG eher als BR-Thema sehen... Wie können wir solche sachen regeln um eine Soicherheit für alle KollegenInnen zu schaffen?
Wie gesagt, mein Rat für für den Kollegen wäre "Füße stille halten und Gras drüber wachsen lassen"! Ich vermute wie gesagt, daß diese Abmahnung in einem Kündigungsschutzprozess rechtlich keine Wirkung zeigen wird...
Erstellt am 21.04.2008 um 11:16 Uhr von Soenke
@Nico,
" Das hat mit Lehrbuchvorführung nichts zu tun, der BR hat kein Recht den AG von einer Abmahnungsentfernung zu überzeugen."
Wo steht das ich nicht im auftrage das ANs mit dem AG nicht Reden / Verhandeln darf ?
und löse dich von die Abmahnung geht am BR vorbei das ist überall anders und mit etwas pfifigkeit bekommt der BR immer Kenntnissnahme und greift auch ein.
Erstellt am 21.04.2008 um 13:23 Uhr von Frank B
Hier untätig zu bleiben wäre ein Schuldeingeständnis!
Vielleicht besteht für den betroffenen Kollegen die Möglichkeit wenigstens eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt zu besorgen! Damit wäre zumindest der Abmahnungsgrund widerlegt.
Erstellt am 21.04.2008 um 15:23 Uhr von Mischu
@Frank B,
ich hatte mich vorab schon mal bei der Krankenkasse erkundigt. Der AN ist nicht verpflichtet, den AG zu informieren. Ausschlaggebend ist hier, dass der AG schon über den den Schichtführer informiert war und der AN für den Rest der Schicht von ihm unbezahlt frei gestellt wurde. Er muss nur informiert werden, wenn das Kind noch länger krank ist und der AN dann länger nicht zur Arbeit kommt.
Das Problem ist eigentlich, dass der AG eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung haben will, obwohl der AN ja garnicht selbst krank war. Das ist ja der Widerspruch in dieser Abmahnung.