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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verlangen der Rücknahme einer Abmahnung?

M
Mischu
Jan 2018 bearbeitet

Hi@all, ein Mitarbeiter hat eine Abmahnung bekommen. Ich meine, er hätte sie überhaupt nicht bekommen dürfen, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Dieses trug sich zu: Besagter MA trat seine Nachtschicht an. Nach einer Stunde rief die Frau des MA an, ob es ihm möglich wäre nach Hause zu kommen weil das Kind erkrankt sei und es zur Notfallambulanz müßte (Familie wohnt auf dem Dorf und hat nur ein Auto). In Absprache mit dem Schichtführer durfte er gehen. Er hatte als Grund angegeben: Kind ist krank, d.h. AG war informiert und unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Jetzt bekam er eine Abmahnung, weil er für die restlichen 7,5 Std. keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt bzw. nachgereicht hatte. Meiner Meinung nach ist das nicht rechtens, weil er ja mit dem Kind krank war, d.h. er bekommt das Krankengeld von der Krankenkasse(ist auch beantragt) und keine Lohnfortzahlung vom AG. Weiterhin wird ihm in der gleichen Abmahnung vorgeworfen, er hätte den AG nicht darüber informiert. Kann der AN die Rücknahme der Abmahnung verlangen? Wie gesagt, ich kann hier kein Fehlverhalten des AN erkennen. Bitte kurz um Eure Meinung. Gruß Mischu

5.249011

Community-Antworten (11)

P
pirat

20.04.2008 um 23:07 Uhr

@Mischu Klar kann er die Rücknahme aus der Personalakte fordern, ob es sinnvoll ist, mag ich bezweifeln!

BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

mehr dazu hier... http://www.schwbv.de/pdf/abmahnung_checkliste.pdf

B
Benno_BRB

21.04.2008 um 10:33 Uhr

Na klar kann man das Arbeitsgericht bemühen.

Einfacher allerdings, - zumindest oberflächlich gesehen - ist es, eine Gegendarstellung zu fertigen und diese dem AG per Einschreiben oder mit Zeugen zu überreichen. Diese Gegendarstellung muss dann der Personalakte beigefügt werden und wird dann "Bestandteil" der Abmahnung.

Allerdings hat es schon was für sich, wenn ein ungerechter AG mal 'ne Ansage bekommt. Wenn Du gewerkschaftlichen Rechtsschutz hast, dann lass Dich doch mal von einem Fachanwalt beraten und entscheide dann, was die für Dich beste Strategie darstellt...

N
Niko

21.04.2008 um 11:21 Uhr

Ich sehe das ein wenig anders, zwar hat der AN die Sache mit seinem Schichtleiter geklärt - Kind krank - Fahrt zum Arzt - Untersuchung - Fahrt zurück, aber der AG muss nicht pauschal annehmen, dass die Angelegenheit mit der Notfallpraxis die ganze Nachtschicht dauert, zumal nach der Rückkehr die Mutter anwesend war, ist die Anwesenheit zumindest von Arbeitgebersicht des Vaters nicht einfach so hinzunehmen. Egal ob der Ausfall evtl. nachher von der KK übernommen wird, der AN hatte eine Melde- und Arbeitspflicht und im allgemeinen kann man die Angaben - für einen Arbeitgeber - durch den Arzt über die Zeitinanspruchnahme schriftlich bekommen. Also nach meiner Sicht klares Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Ob natürlich in so einem Fall bzw. bei "Einzelvorfall" eine Abmahnung notwendig war ist vom menschlichen Faktor hergesehen vielleicht zu bestreiten, aber hier hat nun mal der AG den längeren Hebel.

S
Soenke

21.04.2008 um 11:33 Uhr

@Niko Danke für dein Beispiel eine Leerbuchvorführung zum Thema > BRM kein Richter.Entscheidung laut Arbeitsgericht,wenn BRM den AG nicht überzeugen kann die Abmahung zu entfernen und der An mit einer Gegendarstellung nicht zurecht kommt.

W
Waschbär

21.04.2008 um 11:39 Uhr

@Soenke,

"Leer" Wie Leer oder wie Lehr `????

S
Soenke

21.04.2008 um 11:45 Uhr

@W.B

LERR, ich habe mich nicht Verschrieben, du sollts nicht immer mein Feinsinn fürs Gewagte in frage stellen.

N
Niko

21.04.2008 um 11:45 Uhr

Hallo Soenke, moment mal wo hast du das her lt. Arbeitsgericht....... Eine Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR, da es sich hierbei um eine individualrechtliche Angelegenheit handelt, die nur zwischen den Arbeitsvertragsparteien also AG und AN direkt zu reglen ist. Der AG ist gesetzlich nicht einmal verpflichtet den BR über eine ausgesprochene Abmahnung zu unterrichten. Das hat mit Lehrbuchvorführung nichts zu tun, der BR hat kein Recht den AG von einer Abmahnungsentfernung zu überzeugen.

P
packer

21.04.2008 um 13:00 Uhr

hallo? ich würde gar nichts machen! Eine Abmahnung kommt doch erst bei einer Kündigung ins Spiel. Und Gegendarstellung würde ich auch nicht an den AG geben. Soll er doch im Klageprozess des AG gegen die Kündigung die als erstes sehen... Wieso Vorteile ausspielen? Und Klagen gegen diese Abmahnung ist zumindest in meinen Augen kompletter Irrsinn! Das bringt nur den AG gegen Dich auf und der steht dann solange hinter dem Kollegen und auf dessen Füßen bis der wirklich mal was Kündigungsrelevantes macht. ich würde die Ansage des AG eher als BR-Thema sehen... Wie können wir solche sachen regeln um eine Soicherheit für alle KollegenInnen zu schaffen?

Wie gesagt, mein Rat für für den Kollegen wäre "Füße stille halten und Gras drüber wachsen lassen"! Ich vermute wie gesagt, daß diese Abmahnung in einem Kündigungsschutzprozess rechtlich keine Wirkung zeigen wird...

S
Soenke

21.04.2008 um 13:16 Uhr

@Nico, " Das hat mit Lehrbuchvorführung nichts zu tun, der BR hat kein Recht den AG von einer Abmahnungsentfernung zu überzeugen."

Wo steht das ich nicht im auftrage das ANs mit dem AG nicht Reden / Verhandeln darf ? und löse dich von die Abmahnung geht am BR vorbei das ist überall anders und mit etwas pfifigkeit bekommt der BR immer Kenntnissnahme und greift auch ein.

FB
Frank B

21.04.2008 um 15:23 Uhr

Hier untätig zu bleiben wäre ein Schuldeingeständnis! Vielleicht besteht für den betroffenen Kollegen die Möglichkeit wenigstens eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt zu besorgen! Damit wäre zumindest der Abmahnungsgrund widerlegt.

M
Mischu

21.04.2008 um 17:23 Uhr

@Frank B,

ich hatte mich vorab schon mal bei der Krankenkasse erkundigt. Der AN ist nicht verpflichtet, den AG zu informieren. Ausschlaggebend ist hier, dass der AG schon über den den Schichtführer informiert war und der AN für den Rest der Schicht von ihm unbezahlt frei gestellt wurde. Er muss nur informiert werden, wenn das Kind noch länger krank ist und der AN dann länger nicht zur Arbeit kommt. Das Problem ist eigentlich, dass der AG eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung haben will, obwohl der AN ja garnicht selbst krank war. Das ist ja der Widerspruch in dieser Abmahnung.

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