Erstellt am 04.05.2023 um 14:06 Uhr von celestro
Ein "Recht" auf Rücknahme hast Du mWn nicht. Wenn der Betrieb die Rücknahme annimmt ... gut. Wenn nicht, Pech gehabt.
Erstellt am 04.05.2023 um 15:44 Uhr von Muschelschubser
Ich nehme an, FZA = Freizeitausgleich = Gleittag?
Es gibt ein Urteil vom LAG Mainz dazu.
Danach grenzt das LAG Gleittage / Überstundenabbau klar von den Regelungen im BUrlG ab - eine AU habe keinen Einfluss auf diese Arbeitsbefreiung.
Bei Krankheit steht einem also keine Rückrechnung der Gleittage zu.
Der Vergleich passt hier zwar nicht 1:1, aber "Kind krank" würde ich hier ähnlich beurteilen wie die eigene AU.
Aber celestro hat Recht:
Nach der Rücknahme des Antrags fragen kann man natürlich. Wenn Du nicht fragst, sind die Stunden eh weg - es kann also durch Fragen nur besser werden. ;-)
Erstellt am 05.05.2023 um 08:05 Uhr von Kehler
Wenn ihr dem TvÖD angehört ist das möglich, sofern du ein ärztliches Attest vorlegen kannst.