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Einsicht in Personallisten bzw. Gehaltslisten & Abschrift derselben

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

der Betriebsrat hat ja das Recht, Einblick in Personal- und Gehaltslisten zu nehmen und hierüber Abschriften bzw. Aufzeichnungen anzufertigen. Hierzu eine konkrete Frage:

Müssen diese Aufzeichnungen handschriftlich erfolgen, oder ist es zulässig, solche Daten z.B. direkt in einen Betriebsrats-Laptop einzugeben?

Danke schonmal für Eure Antworten

1.03706

Community-Antworten (6)

C
celestro

12.05.2017 um 18:35 Uhr

Es dürfen Notizen gemacht werden ... wie die BRMs das machen, ist egal. Eine komplette Abschrift ist allerdings unzulässig.

E
EDDFBR

12.05.2017 um 18:44 Uhr

Hallo Celestro,

hast Du für das Verbot der Komplettabschrift eine Quelle? Ich meine umgekehrt gelesen zu haben, dass die Abschriften "umfangreich" und "umfassend" sein dürfen. Das impliziert für mich eigentlich auch "komplett" - also komplett zumindest in dem Sinne, dass ich JEDEN vom BR betreuten Mitarbeiter erfassen darf.

G
gironimo

12.05.2017 um 19:32 Uhr

Das ist eine Frage der Wortdefinition. Abschrift ist eine vollständige Übertragung eines Seiteninhalts Notizen sind das teilweise Übertragen von Seiteninhalten

Viele Arbeitgeber sidn aber dank moderner IT auch bereit, dem BR bestimmte erforderliche Informationen unbürokratisch zur Verfügung zu stellen.

Sprecht doch mal mit Eurem AG.

C
celestro

14.05.2017 um 23:18 Uhr

"Das Recht "Einblick in die Lohn -und Gehaltslisten zu nehmen”, ist nicht gleichbedeutend mit "zur Verfügung stellen". Dies ergibt sich aus dem unterschied­lichen Gesetzeswortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeuten die Worte "zur Verfügung stellen" Aushändigung der Unterlagen, während die Worte "Einblick nehmen" die Bedeutung haben, Vorlage der Unterlage zum Zwecke der Einsicht. Wenn der § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hinsichtlich des dem Betriebsrat zu­ stehenden Informationsrechts unterscheidet zwischen "Verfügungstellen" und "Einblick nehmen", dann ist diese Gesetzesvor­schrift entsprechend der Bedeutung dieser Begriffe im allge­meinen Sprachgebrauch auszulegen und anzuwenden. Demnach braucht der Arbeitgeber dem Betriebsausschuß oder in kleineren Betrieben dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen Be­triebsratsmitglied die Bruttolohn- und -gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen, jedoch nicht auszuhändigen. Das Ver­langen des Betriebsrats, Potokopien von den Bruttolohn- und gehaltslisten anzufertigen und ihm zeitweise zur Verfügung zu stellen, ist aber gleichzusetzen mit "Verfügungstellung" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. BetrVG. Ein sol­ches "Verfügungstellen" sieht das Gesetz nun einmal nicht vor (Dietz-Richardi, BetrVG, 5* Aufl., § 80 Anm. 4-0)."

Bundesarbeitsgericht 1 ABK 116/74

und daran hat sich auch seit 1974 nichts geändert:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premiu/12-betriebsverfassungsrecht-3-einsicht-in-bruttolohnlisten_idesk_PI17574_HI2877376.html

B
betriebsratten

18.05.2017 um 15:20 Uhr

Leute...Betriebsräte müssen kreativ sein !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ja...Du hast kein Recht auf Aushändigung. Zur Prüfung rückst Du mit 2 Personen an und belegst einen Abbeitsraum in der PA. Obst Butterbrote Teekannen....alles dabei. Man arbeitet ja gründlich. An einem Tag wirste natürlich bei gewissenhafter Prüfung nicht fertig. Nach welcher Zeit bekommst Du dann die Liste? Na? NAAA? Also

L
Lawmaker

16.10.2017 um 12:03 Uhr

@betriebsratten :Die Arbeitgeber werden dann aber auch kreativ sein, und überdies widerspricht dieses Verhalten §§ 2, 74 BetrVG ! Ferner gibt es das BDSG und LDSG !! Also wäre ich mit solchen "Vorschlägen" vorsichtig, nicht das der Schuss nach hinten losgeht

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