Erstellt am 12.05.2017 um 16:35 Uhr von celestro
Es dürfen Notizen gemacht werden ... wie die BRMs das machen, ist egal. Eine komplette Abschrift ist allerdings unzulässig.
Erstellt am 12.05.2017 um 16:44 Uhr von EDDFBR
Hallo Celestro,
hast Du für das Verbot der Komplettabschrift eine Quelle? Ich meine umgekehrt gelesen zu haben, dass die Abschriften "umfangreich" und "umfassend" sein dürfen. Das impliziert für mich eigentlich auch "komplett" - also komplett zumindest in dem Sinne, dass ich JEDEN vom BR betreuten Mitarbeiter erfassen darf.
Erstellt am 12.05.2017 um 17:32 Uhr von gironimo
Das ist eine Frage der Wortdefinition.
Abschrift ist eine vollständige Übertragung eines Seiteninhalts
Notizen sind das teilweise Übertragen von Seiteninhalten
Viele Arbeitgeber sidn aber dank moderner IT auch bereit, dem BR bestimmte erforderliche Informationen unbürokratisch zur Verfügung zu stellen.
Sprecht doch mal mit Eurem AG.
Erstellt am 14.05.2017 um 21:18 Uhr von celestro
"Das Recht "Einblick in die Lohn -und Gehaltslisten zu nehmen”, ist nicht gleichbedeutend mit "zur Verfügung stellen". Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeuten die Worte "zur Verfügung stellen" Aushändigung der Unterlagen, während die Worte "Einblick nehmen" die Bedeutung haben, Vorlage der Unterlage zum Zwecke der Einsicht. Wenn der § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hinsichtlich des dem Betriebsrat zu stehenden Informationsrechts unterscheidet zwischen "Verfügungstellen" und "Einblick nehmen", dann ist diese Gesetzesvorschrift entsprechend der Bedeutung dieser Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen und anzuwenden. Demnach braucht der Arbeitgeber dem Betriebsausschuß oder in kleineren Betrieben dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied die Bruttolohn- und -gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen, jedoch nicht auszuhändigen. Das Verlangen des Betriebsrats, Potokopien von den Bruttolohn- und gehaltslisten anzufertigen und ihm zeitweise zur Verfügung zu stellen, ist aber gleichzusetzen mit "Verfügungstellung" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. BetrVG. Ein solches "Verfügungstellen" sieht das Gesetz nun einmal nicht vor (Dietz-Richardi, BetrVG, 5* Aufl., § 80 Anm. 4-0)."
Bundesarbeitsgericht 1 ABK 116/74
und daran hat sich auch seit 1974 nichts geändert:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premiu/12-betriebsverfassungsrecht-3-einsicht-in-bruttolohnlisten_idesk_PI17574_HI2877376.html
Erstellt am 18.05.2017 um 13:20 Uhr von betriebsratten
Leute...Betriebsräte müssen kreativ sein !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ja...Du hast kein Recht auf Aushändigung.
Zur Prüfung rückst Du mit 2 Personen an und belegst einen Abbeitsraum in der PA. Obst Butterbrote Teekannen....alles dabei. Man arbeitet ja gründlich. An einem Tag wirste natürlich bei gewissenhafter Prüfung nicht fertig. Nach welcher Zeit bekommst Du dann die Liste? Na? NAAA? Also
Erstellt am 16.10.2017 um 10:03 Uhr von Lawmaker
@betriebsratten :Die Arbeitgeber werden dann aber auch kreativ sein, und überdies widerspricht dieses Verhalten §§ 2, 74 BetrVG ! Ferner gibt es das BDSG und LDSG !! Also wäre ich mit solchen "Vorschlägen" vorsichtig, nicht das der Schuss nach hinten losgeht