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Mündliche Gehaltserhöhung

R
RedJoe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, unserer Betriebsrat steckt mitten in den Gehaltsverhandlungen. Nun hat es in einer Abteilung ein Meeting gegeben, in dem der Abteilungsleiter eine rückwirkende Gehaltserhöhung von 5% zum 1.1. für alle angekündigt hat. Die Geschäftsführung hält von dieser mündlichen Zusage Abstand und bietet 3% an. Wie kann der BR am besten verfahren?

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

12.05.2017 um 00:20 Uhr

Habt ihr schon mal den § 77 Abs 3 BetrVG gelesen?

Wenn der AG freiwillig 3% zahlen will - bitte. Alles andere muss er mit der Gewerkschaft aushandeln. Der BR kann diese Funktion nicht ausüben.

T
Tanzbär

12.05.2017 um 09:19 Uhr

unserer Betriebsrat steckt mitten in den Gehaltsverhandlungen Na da soll er sich mal schnellstens wieder rausmachen. Das geht ihn gar nichts an. Die Geschäftsführung sollte sich mit ihrem Abteilungsleiter mal zusammensetzen und klären, wer sich wann weit aus dem Fenster lehnen darf. Aber auch das geht den BR zunächst nichts an. 3% mehr? Nehmen und freuen.

E
Ernsthaft

12.05.2017 um 13:22 Uhr

Bei Betrieben ohne Tarifbindung (OT) sollte ein BR bei der Arbeit mit § 87 Abs. 10 BetrVG zumindest versuchen, die Grenzen seiner Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Die Speerwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG greift durchgehend nur bei tariflich gebundenen Betrieben. Bei OT gibt es aber schon div. Ausnahmen. Selbst die Regelung: „Üblicherweise durch Tarif geregelt wird“, greift nur in den Fällen, wo eine tarifliche Regelungsmöglichkeit auch besteht.

Daher wäre es besser, nicht immer gleich auf eine generell wirkende Speerwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG hinzuweisen, sondern auch zu schauen, welche Möglichkeiten sich einem BR hier ev. eröffnen.

Nachstehend mal ein paar Grundsatzaussagen, die auch einem BR sagen sollten, nicht schon beim kleinsten Verdacht dem § 77 Abs 3 BetrVG über den Weg zu laufen, dass Nachdenken einzustellen..

Auszug aus: BAG Beschl. v. 21.08.1990, Az.: 1 ABR 72/89 Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben; nur eine vollständige, aus sich heraus zu handhabende Tarifregelung löst eine Sperrwirkung gegenüber einer Betriebsvereinbarung aus. Die Vergütung von AT-Angestellten ist aber gerade nicht tariflich geregelt. Hier geht es zwar um AT-Angestellte, was aber im Grundsatz gleichbedeutend mit OT ist.

Auszug aus: BAG Urt. v. 20.08.1991, Az.: 1 AZR 326/90 Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats steht nicht der Tarifvorrang entgegen. Nach der Senatsentscheidung vom 24. Februar 1987 (BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972) gilt im Verhältnis von § 77 Abs. 3 zu § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG das sogenannte Vorrangprinzip. § 77 Abs. 3 BetrVG bildet danach keine Schranke neben § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird nur ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit für den Arbeitgeber bindend durch Tarifvertrag bereits geregelt ist.

Siehe auch: BAG Urt. v. 22.06.2010, Az.: 1 AZR 858/08 RN 17 FF

Auch wenn die Lohnhöhe selbst sich der Mitbestimmung entzieht, kann dieses bei einer prozentualen u. U. anders aussehen. Wenn ein AG bei einem OT-Betrieb Verhandlungen anbietet, sollte man dieses auch wahrnehmen.

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