Berufsjahre Nachweisen
Liebe Kollegen,
Der BRV möchte im nächsten Monatsgespräch beim AG anfragen ob bei den Neueinstellungen die vor 3 Monaten stattfanden, die Nachweise für die Berufsjahre gegeben wurden.
Jetzt zu meiner Frage, laut meines Wissenstandes gehen uns personelle Maßnahmen nachdem wir denen zugestimmt haben doch im Prinzip nichts mehr an? Oder liege ich da ganz falsch?
Ich finde dazu auch nichts in den Gesetztes Texten
Community-Antworten (3)
11.03.2024 um 12:54 Uhr
Hallo Mareike….
Nun, personelle Maßnahmen sind und bleiben für einen BR immer ein Thema. Eine vollzogene Einstellung schließt hier auch nicht die Tür für immer.
Für einen BR können sie sich durch ein MBR, Initiativrecht sowie einem Informationsrecht ergeben. In diesem Fall sieht euer VS wohl das Informationsrecht des BR als noch nicht erfüllt an. Oder er ist ganz einfach nur Neugierig.
Sollten bei den Einstellungen div. nachweisbare Qualifikationen eine zwingende Grundlage gewesen sein, kann es natürlich sein, eine bestehende Vereinbarung auf Nachlieferung vorausgesetzt, dass diese noch Nachgereicht werden müssten.
Allerdings handelt es sich dann nicht nur um eine Schlamperei des AG, sondern auch um eine des BR. Denn dieses hätte eigentlich ja schon vor den Einstellungen dem BR vorliegen müssen.
Da dieses im Normalfall zum Machtbereich eines AG gehört, und auch einen Hauch von Datenschutz mit sich trägt, hätte ein BR auch nicht das Recht, derartiges zu fordern.
11.03.2024 um 13:27 Uhr
Also bei uns ist es so, das aufgrund von der Eingruppierung im Tarifvertrag die anerkannten Berufsjahre wichtig sind um sie in die Stufen einzuteilen. In den Einstellungen der Personen wurde dann eine gewisse Frist gesetzt wo die AN diesen Nachweis erbringen müssen.
11.03.2024 um 14:21 Uhr
Sorry, aber der Ablauf verwundert mich jetzt ein wenig. Normalerweise sind solche Zeiten doch schon Teil der Bewerbung sowie Anhörung und sowohl AG wie auch BR vorher bekannt. Da eine Fehlerhafte Eingruppierung ja auch ein Verweigerungsgrund sein kann, sollte dieses auch schon im Vorfeld bekannt sein. Lediglich in Fällen des § 100 BetrVG kann es vorkommen, es nachträglich regeln zu müssen. Im Bedarfsfall fragt ein BR auch nicht nur bei einem AG nach, sondern nimmt Einsicht hinsichtlich der korrekten Eingruppierung.
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