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Gehatlsanpassung von freigestellter MA

A
aalbauer
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter hat ein Aufhebungsvertrag mit AG vereinbart. Freistellungsperiode 5 Jahre. Es wurde vereinbart das jährlichen Gehaltanpassungen ebenfalls vorgenommen werden. Dies ist bis jetzt auch erfolgt. Nun stellt der MA fest, dass es auf Grund der Anzahl Berufsjahre keine Anpassung gegeben hat. Standpunkt AG, wer nicht arbeitet kann auch keine zusätzlichen Berufsjahre erwerben. Ein solcher Fall ist in der BV Entlohnung nicht vorgesehen und auch in dem Aufhebungsvertrag, wird dies nicht ausgeschlossen. MA ruft BR an und bittet um Vermittlung. Welche Argumenten kann BR vorbringen, wenn überhaupt?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

15.02.2013 um 10:14 Uhr

Wenn der Kollege glaubt einen Rechtsanspruch zu haben, muss er schon selber klagen. Also einen Fachanwalt aufsuchen.

Wie das ganze ein Gericht sehen wird, mag dahingestellt sein. Das Argument des AG ist ja durchaus interessant. Welche Argumente man da entgegensetzen kann ....... so richtig fällt mir da nichts ein. Das kommt nun sicher auch auf den genauen Wortlaut des Vertrages an. Ihr könnt ja nur darauf abstellen, dass mit "Gehaltsanpassungen" gemeint war, dass alle üblichen Anlässe einer Anpassung gemeint waren - und das ein Prozeß auch ein finanzielles Risiko für den AG in sich trägt.

R
rkoch

15.02.2013 um 11:54 Uhr

Wie gironimo schon sagt kommt es auf den genauen Wortlaut an. Die Begriffe an sich sind definiert:

Berufsjahre: Die Zeit, in der man den Beruf real ausübt. In der Freistellung übt man den Beruf nicht aus. Ausnahme: die Freistellung ergibt sich aus einseitiger Anordnung (Verzicht der Arbeitsleistung) durch den AG. Da der AN keine Entscheidungsfreiheit über die Freistellung hatte wäre dann derartiges unbillig und der AG würde sich einen Vorteil verschaffen. Sofern das ganze auf Vereinbarung beruht, hat der AN freiwillig auf die Ausübung des Berufes verzichtet.

Gruppenjahre: Die Zeit, in der man sich innerhalb einer Entlohnungsgruppe befindet, ob man tatsächlich arbeitet ist (i.d.R., abweichende Regelung kann getroffen werden) irrellevant.

Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses: Zeit von Beginn bis Ende (endgültige Auflösung) des Arbeitsverhältnisses.

Insofern glaube ich, dass ein ArbG dem AG recht geben wird.

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