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Nachweispflicht für Stempelzeiten - wie lange muss der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten nachweisen?

S
schriftführer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ich hab mal eine Frage. Seit Ende letzten Jahres hat unser Betriebsrat die Möglichkeit, die Stempelzeiten der Mitarbeiter in der EDV zu überprüfen. Bei uns gab es Unstimmigkeiten wegen der Stunden, weshalb uns (BR) ein eigener Account im Lohn-Abrechnungssystem eingerichtet wurde. Im Angestelltenbereich gilt die Gleitzeitregelung mit minutengenauer Abrechnung. Nun ist mir aufgefallen, dass die Stempelzeiten für alle Monate vor August 2006 gelöscht wurden. Gibt es eine Regelung, dass der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten nachweisen muss? Und falls ja, wie lange muss er diese nachweisen? Bei uns ist die tägliche Arbeitszeit über 8 Stunden dafür Freitags verkürzt (Wochenarbeitszeit 40 Std.). Somit greift doch meiner Ansicht nach der §16 (2) ArbZG, also, dass der Arbeitgeber eine Nachweispflicht von 2 Jahren hat. Stimmt das so oder ist der §16 anders zu verstehen?

Danke für Antwort und einen schönen Arbeitstag

Schriftführer

4.04902

Community-Antworten (2)

F
Fayence

23.01.2007 um 11:12 Uhr

Schriftführer,

ich finde es beachtenswert, mit welchen Rechten ein AG einen BR ausstattet! Weiß der für Euch zuständige Datenschutzbeauftragte eigentlich, dass Ihr einen BR-Zugriff auf das Lohn- und Abrechnungssystem habt? Wenn es Unstimmigkeiten wegen der Stunden GAB, scheint dieses Problem doch gelöst und eine Zweckerfordernis gem. BDSG nicht mehr gegeben zu sein.

Was die Nachweispflicht betrifft, ist im §16 ArbZG konkret angegeben, was durch den AG aufzuzeichnen ist. Abgesehen davon, muss dieser Nachweis nicht dem BR sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt werden .

P.S. Wo greift denn der Verweis im §16 (2) ArbZG auf die §§3 und 7?

P
paula

23.01.2007 um 11:22 Uhr

das arbeitszeitgesetz wird euch nicht helfen, da die nachweispflicht sich hier nur auf die spitzenaufschreibung bezieht.

aber nach § 80 ist der AG gehalten dem BR die überprüfung der einhaltung einer evtl. AZ-BV und des arbeitszeitgesetzes zu ermöglichen. natürlich stellt sich dann die frage wie lange die daten vorgehalten werden müssen. ich denke man wird unter der vorhaltung im system und einem ausdruck unterscheiden müssen. der AG ist sicher angehalten die daten im sinne des datenschutzes im system nur so lange vorzuhalten wie dies erforderlich ist. hier gibt es einen unterschied der vorhaltung in papierform

urteile zu dem themenfeld habe ich jetzt auf die schnelle leider nicht gefunden

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