Betriebsvereinbarung Gehaltserhöhung
Hallo zusammen, ich bin BR in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen. Für unsere Branche existiert jedoch ein Tarifvertrag.
Wir möchten nun eine Betriebsvereinbarung anstreben, die vorsieht, dass alle Mitarbeiter die prozentualen Erhöhungen gemäß Tarifvertrag bekommen. Soweit ich weiß muss hier sehr genau formuliert werden, da hier auch sehr viel Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Spiel ist, da wir indirekt ein Mindest-Budget für Gehaltserhöhungen festschreiben. Hat hier jemand eine Vorlage?
Für den Falle dass hier die Verhandlungen scheitern, hätten wir auch gerne eine Idee, die dieser Lösung nahe kommt, jedoch das Mitbestimmungsrecht umfasst. Mein Ansatz wäre hier zu sagen, dass das Budget für alle Mitarbeiter erst gleichmäßig auf alle verteilt werden muss, bis die prozentualen Erhöhungen erreicht sind. Erst danach sind Erhöhungen nach anderen Schlüsseln verteilbar. Wenn der Tarifvertrag z.B. 3 % vorsieht, dann wollen wir sicher stellen, dass z.B. keiner 0 % erhält wohingegen ein anderer nach Nasenfaktor 10 % bekommt. Demnach kann es die 10% im Beispiel nur geben, wenn alle anderen mindestens 3% bekommen haben. Reicht das Budget nur dafür, dass alle 2 % bekommen ist das halt so, ist dann aber wenigstens gerecht. Hat einer hierzu Erfahrungen oder eine Vorlage?
Community-Antworten (14)
28.02.2024 um 10:28 Uhr
Eine solche BV würde ich keinesfalls ohne einen eigenen Fachanwalt aufsetzen. Und dann sehe ich den Sinn einer Vorlage auch nicht mehr, denn dieser Anwalt kann das sicher selbst gut.
28.02.2024 um 11:15 Uhr
Eine solche Vorlage ist immer interessant, mich interessiert auch immer wie andere BR gewisse Themen gelöst haben.
Insofern halte ich die Nachfrage für legitim - aber die Vorlage darf dann eigentlich nicht mehr sein als eine Anregung für die grauen Zellen, das muss man sich bewusst machen.
Denn eine BV mit solchen Ausmaßen (Gehalt ist ein sehr sensibles Thema) sollte auf jeden Fall vor Abschluss juristisch geprüft werden. Vielleicht habt Ihr eine Gewerkschaft im Hause, zu der ein guter Kontakt besteht. Unsere Gewerkschaftssekretärin hilft hier z.B. immer gern, und man müsste kein teures Mandat bei einem Arbeitsrechtler beschließen.
Vor einem bloßen Kopieren von Passagen aus einer Vorlage kann ich nur abraten. Ich will keinem BR zu Nahe treten, aber man weiß nie mit welchem Wissen und welcher Erfahrung sie entstanden sind, und inwieweit sie überhaupt auf Rechtssicherheit geprüft wurden.
Da ist auch nichts schlimmes bei - der AG macht es mit seinem jeweiligen Arbeitgeberverband ja nicht anders, er bindet es Euch i.d.R. nur nicht auf die Nase.
28.02.2024 um 11:17 Uhr
Klar ist die Nachfrage legitim.
28.02.2024 um 11:27 Uhr
"die prozentualen Erhöhungen gemäß Tarifvertrag bekommen." Wegen dieser Passage und da wir hier nicht wissen um welchen TV es geht und was dort im Wortlaut drin steht würde ich in jedem Fall auch die zuständige GEW kontaktieren gegebenenfalls Fachanwalt.
28.02.2024 um 14:13 Uhr
Servus, ich würde meinen, dass Ihr dies überhaupt nicht abschließen dürft. Löhne und Gehälter sind üblicherweise in Tarifverträgen geregelt. Damit fallen Entgelte unter das Regelungsverbot für Betriebsvereinbarungen des §77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und dürfen vom Betriebsrat nicht geregelt werden. Würde ich spontan so beantworten.
28.02.2024 um 14:21 Uhr
Andara bei nicht Tarif gebunden AG greift der §87 BetrVG. ,,Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung." Natürlich dürfen hier keine exakten Löhne verhandelt werden aber durchaus Eingruppierungsgrundsätze und auch prozentuale Gehaltserhöhungen.
28.02.2024 um 16:13 Uhr
Da bin ich bei @Andara
BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 Amtlicher Leitsatz:
-
Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.
-
Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).
28.02.2024 um 16:50 Uhr
Moreno, was hindert dich daran, das Wort "üblich" mitzulesen? Das Wort steht da nicht aus Spaß, sondern zur Festlegung, dass die Tarifsperre auch bei nicht tarifgebundenen Unternehmen eintritt.
28.02.2024 um 16:56 Uhr
@Moreno hat insofern aber auch recht, dass die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht in Angelegenheiten greift, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Das kann bis auf die Lohnhöhe (Betrag, Prozente), wozu auch deren ev. unterschiedliche Verteilung gehört, alles Mögliche an Rahmenbedingungen beinhalten.
28.02.2024 um 17:53 Uhr
Einen Weg etwas mehr für die Belegschaft herauszuholen, gibt es aber dennoch.
Vorausgesetzt der AG spielt mit, könnte man den Weg über eine Gesamtzusage gehen. Der BR könnte mit seinem AG einvernehmlich seine Vorstellungen umsetzen und dieses dann auch als BV bezeichnen.
Diese gilt dann zwar nur einmal, macht aber nichts, da der kollektivrechtlich ungültig geregelte Tatbestand dann ja Teil des jeweiligen Einzelarbeitsvertrags wird. Geht aber nur, wenn alle geregelten Punkte über bereits tariflich bestehende hinausgehen. Also die Belegschaft durch diese BV besser gestellt wird.
So z.b. bei uns im Betrieb wiederholt praktiziert. Was aber, da die Belegschaft danach nicht mehr so Streikwillig war wie von der GW gewünscht, dort für etwas Unmut sorgte.
28.02.2024 um 19:03 Uhr
Kucki: Post 1: " bis auf die Lohnhöhe". Aber um genau die geht es hier ja.
Post 2: Der AG ist nicht tarifgebunden.
28.02.2024 um 19:10 Uhr
der BAG Beschluss zeigt doch wie es geht .. .sprich wenn der AG sagt "genau so machen wir es auch" ist die Nichtigkeit doch nicht nur kein Problem, sondern sie führt ja trotzdem zu dem erwünschten Ergebnis.
28.02.2024 um 19:53 Uhr
Ja, aber nur dann, wenn die AN dadurch besser als im TV gestellt werden.
@Pickel
Zu Post 1: Ja, keine BV - Egal ob mit oder ohne TV. Aber mehr geht immer.
Zu Post 2: Eine BV auf Grundlage des § 87 BetrVG Abs. 10 wäre nur dann möglich, wenn es im gesammten räumlichen Bezirk noch nie einen TV gegeben hat.
28.02.2024 um 20:55 Uhr
Ich bin bei dem Thema auch so ein bissl Zwiegespalten. Deshalb hatte ich ja oben auch geschrieben, besser erst mal Kontakt mit der GEW auf zu nehmen. Kann zumindest nicht Schaden.
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