Zuschläge bei Krankheit
Hallo,ich arbeite im Schichtbetrieb und war in meiner Nachtschicht krank. Nun habe ich festgestellt das ich nur die Wochenarbeitszeit bezahlt bekommen habe jedoch nicht die Zuschläge. Stehen die mir nicht zu? Und wenn ja wie kann ich sie fordern? Ich hoffe das ihr mir mit Rat helfen könnt.mfg
Community-Antworten (14)
21.02.2024 um 08:10 Uhr
Schichtzulage und Schichtzuschlag: der Unterschied
Die Schichtzulagen werden unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit gezahlt – sie sollen die Mitarbeitenden in der Schichtarbeit grundsätzlich motivieren und damit die Arbeitsleistung verbessern. Für welche Schichten Zulagen gezahlt werden, wird im Einzelfall geregelt.
Schichtzuschläge hingegen werden für die konkret geleistete Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten gezahlt. Diese Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind dann „schichtzuschlagspflichtig“, werden aber pro Branche, Unternehmen oder Betrieb individuell geregelt, dann entweder über einen Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung. Normalerweise werden Schichtzuschläge für die Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gewährt.
21.02.2024 um 09:09 Uhr
Wieso solltest Du Nachtschichtzuschläge bekommen, warst ja nicht arbeiten?!
21.02.2024 um 09:18 Uhr
Popcorn hol... Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich gemäß § 4 EntgFG nach dem Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung erhalten hätte. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan zu Nachtarbeit eingeteilt, aber erkrankt, muss der Arbeitgeber trotzdem den regulären Nachtzuschlag bezahlen.
21.02.2024 um 09:28 Uhr
§ 4 EntgFG (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
21.02.2024 um 09:30 Uhr
Vielleicht den 4er Paragraphen lesen?
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
21.02.2024 um 10:13 Uhr
TT_5-> sehr gut. Copy and paste kannste schon mal. Was aber soll uns das jetzt sagen und vor allem: was hat der § 4 Abs. 1 EntgFG mit der Fragestellung zu tun?
21.02.2024 um 10:48 Uhr
Antworten von diesem Träumer ignorieren, der hat keine Ahnung
Selbstverständlich stehen dir die Nachtschichtzulagen zu, nur halt nicht steuerfrei
21.02.2024 um 11:06 Uhr
Würde ich nicht sagen oder hast Du einen GESETZESTEXT?
Zitat: "Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung"
Erhält der MA nicht, er bekommt den Nachtschichtzuschlag unahängig Ergebnis, sondern pauschal, ob er in der Nase bohrt oder Gas gibt, NS Zuschlag ist immer gleich.
21.02.2024 um 11:19 Uhr
Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, sind diese Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig. Quelle Haufe.
jetzt stelle ich mir immer die Frage will oder kann hier einer wieder was nicht kapieren? ;-)
21.02.2024 um 11:31 Uhr
Was konkret verstehst Du an dem Wort "Gesetzestext" nicht?! Ich habe klar und deutlich den Absatz 1 erläutert, Du hingegen postet irgendeinen Text, außerhalb des Gesetzes.
21.02.2024 um 11:35 Uhr
"Ich habe klar und deutlich den Absatz 1 erläutert, .."-> glaubst Du eigentlich wirklich was Du so schreibst? Deprimiert Dich eigentlich, dass Du niemandem das Wasser reichen kannst?
21.02.2024 um 11:40 Uhr
LAG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - 7 Sa 1258/08 2. Nachtarbeitszuschläge stellen keinen Aufwendungsersatzanspruch dar, sondern gehören zum Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, das grundsätzlich auch während eines Annahmeverzugszeitraums und als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterzuzahlen ist.
21.02.2024 um 14:22 Uhr
Naja unser BR ist der gleichen Auffassung wie tt5 und das bringt die Unsicherheit. Verstehe es aber auch so das mir das zusteht.
21.02.2024 um 16:33 Uhr
tt5 ist ein Troll
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