W.A.F. LogoSeminare

Zuschläge bei Krankheit

B
Björn568
Feb 2024 bearbeitet

Hallo,ich arbeite im Schichtbetrieb und war in meiner Nachtschicht krank. Nun habe ich festgestellt das ich nur die Wochenarbeitszeit bezahlt bekommen habe jedoch nicht die Zuschläge. Stehen die mir nicht zu? Und wenn ja wie kann ich sie fordern? Ich hoffe das ihr mir mit Rat helfen könnt.mfg

2.819014

Community-Antworten (14)

K
Kehler

21.02.2024 um 08:10 Uhr

Schichtzulage und Schichtzuschlag: der Unterschied

Die Schichtzulagen werden unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit gezahlt – sie sollen die Mitarbeitenden in der Schichtarbeit grundsätzlich motivieren und damit die Arbeitsleistung verbessern. Für welche Schichten Zulagen gezahlt werden, wird im Einzelfall geregelt.

Schichtzuschläge hingegen werden für die konkret geleistete Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten gezahlt. Diese Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind dann „schichtzuschlagspflichtig“, werden aber pro Branche, Unternehmen oder Betrieb individuell geregelt, dann entweder über einen Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung. Normalerweise werden Schichtzuschläge für die Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gewährt.

https://www.personio.de/hr-lexikon/schichtzulagen/

T
Tagträumer_5

21.02.2024 um 09:09 Uhr

Wieso solltest Du Nachtschichtzuschläge bekommen, warst ja nicht arbeiten?!

NB
nicht brauchen

21.02.2024 um 09:18 Uhr

Popcorn hol... Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich gemäß § 4 EntgFG nach dem Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung erhalten hätte. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan zu Nachtarbeit eingeteilt, aber erkrankt, muss der Arbeitgeber trotzdem den regulären Nachtzuschlag bezahlen.

K
Kehler

21.02.2024 um 09:28 Uhr

§ 4 EntgFG (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

T
Tagträumer_5

21.02.2024 um 09:30 Uhr

Vielleicht den 4er Paragraphen lesen?

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

T
takkus

21.02.2024 um 10:13 Uhr

TT_5-> sehr gut. Copy and paste kannste schon mal. Was aber soll uns das jetzt sagen und vor allem: was hat der § 4 Abs. 1 EntgFG mit der Fragestellung zu tun?

R
Rakshazar

21.02.2024 um 10:48 Uhr

Antworten von diesem Träumer ignorieren, der hat keine Ahnung

Selbstverständlich stehen dir die Nachtschichtzulagen zu, nur halt nicht steuerfrei

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonn-feiertags-und-nachtzuschlaege-im-krankheitsfall-an-feiertagen-und-bei-urlaub_idesk_PI42323_HI9478473.html

T
Tagträumer_5

21.02.2024 um 11:06 Uhr

Würde ich nicht sagen oder hast Du einen GESETZESTEXT?

Zitat: "Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung"

Erhält der MA nicht, er bekommt den Nachtschichtzuschlag unahängig Ergebnis, sondern pauschal, ob er in der Nase bohrt oder Gas gibt, NS Zuschlag ist immer gleich.

M
Moreno

21.02.2024 um 11:19 Uhr

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, sind diese Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig. Quelle Haufe.

jetzt stelle ich mir immer die Frage will oder kann hier einer wieder was nicht kapieren? ;-)

T
Tagträumer_5

21.02.2024 um 11:31 Uhr

Was konkret verstehst Du an dem Wort "Gesetzestext" nicht?! Ich habe klar und deutlich den Absatz 1 erläutert, Du hingegen postet irgendeinen Text, außerhalb des Gesetzes.

T
takkus

21.02.2024 um 11:35 Uhr

"Ich habe klar und deutlich den Absatz 1 erläutert, .."-> glaubst Du eigentlich wirklich was Du so schreibst? Deprimiert Dich eigentlich, dass Du niemandem das Wasser reichen kannst?

M
Moreno

21.02.2024 um 11:40 Uhr

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - 7 Sa 1258/08 2. Nachtarbeitszuschläge stellen keinen Aufwendungsersatzanspruch dar, sondern gehören zum Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, das grundsätzlich auch während eines Annahmeverzugszeitraums und als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterzuzahlen ist.

B
Björn568

21.02.2024 um 14:22 Uhr

Naja unser BR ist der gleichen Auffassung wie tt5 und das bringt die Unsicherheit. Verstehe es aber auch so das mir das zusteht.

C
Catweazle

21.02.2024 um 16:33 Uhr

tt5 ist ein Troll

Ihre Antwort