Entgeltfortzahlung bei Krankheit - gehören Zuschläge mit dazu?
Hallo an Alle,
als BRV habe ich einige Anfragen von Kollegen erhalten, die in einem 5 - Schichtsystem arbeiten (2 Früh, 2 Spät, 2 Nacht, 4 Tage frei). Es geht dabei um die Berechnung des Arbeitslohnes bei Krankheit. Die Kollegen werden nach Stunden bezahlt, erhalten also kein Festgehalt. Jede Schicht weiß, wie sie wann im laufenden Kalenderjahr arbeitet, wieviel Nachtschichten, Sonntagsschichten und Feiertagsschichten anfallen. Wenn nun ein AN über zwei Schichtzyklen krank war, wurde ihm nur der normale Stundenlohn bezahlt, ohne Zuschläge. Wir sind der Meinung im BR, dass die Zuschläge mit dazu gehören. Leider findet man im Web und in den einschlägigen Fachbüchern keine eindeutige Aussage dazu. Ich habe nur eine Aussage gefunden, die dazu sagt, dass bei fort zuzahlenden Entgelt auch Gefahren-, Erschwernis-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge dazu gehören. Im Personalbuch 2008 steht dazu, dass Feiertagszuschläge zum fortzuzahlenden Entgelt zählen. Die anderen Zuschläge werden nicht genannt. Hat jemand Erfahrung damit, wie sowas nun rechtmäßig berechnet werden muß?
Community-Antworten (7)
04.05.2009 um 14:16 Uhr
hilft dir evtl. das entgeltfortzahlungsgesetz ?
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. (2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2. (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2. (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
04.05.2009 um 14:24 Uhr
und noch was mit entsprechendem link :
vorbehaltlich tariflicher regelungen : Folgende Vergütungsbestandteilewerden zur Berechnung der Entgeltfortzahlung berücksichtigt: die effektiv gezahlten Grundbezüge, alsoMonatsgehalt,Wochen-, Tages-, Stunden- oder Akkordlohn; Zulagen fürNacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, für Gefahren oder Erschwernisse,wenn diese Zulagen ansonsten angefallenwären; vermögenswirksame Leistungen; Aufwendungsersatz,wenn die Aufwendungen auchwährend der Krankheit anfallen; diemutmaßlichen Provisionen für Empfänger von Provisionsfixa,Umsatzund Abschlussprovisionen; allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen Nicht zumnormalen Arbeitsentgelt gehören Zulagen oder Leistungen (z. B. Schmutzzulagen),wenn die damit abzugeltenden Aufwendungen imFalle der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Solche Zulagen oder Leistungen finden daher keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann Sondervergütungen auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kürzen,wenn das in einemTarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vorgesehen ist.Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts, das imJahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, betragen. DieseBegrenzungderKürzungsmöglichkeitendurchdenArbeitgeber soll verhindern, dassbereits relativgeringe krankheitsbedingte Fehlzeitendazuführen,dassunangemessen gekürztwird oderwomöglich sogar die gesamte Sondervergütung entfällt http://www.bmas.de/coremedia/generator/1882/property=pdf/a164__entgeltfortzahlung__bei__krankheit__und__an__feiertagen.pdf
04.05.2009 um 14:25 Uhr
@Rapper,
vom Grundsatz muss die Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Höhe geleistet werden als wenn gearbeitet worden wäre. Dazu gehören auch die Zuschläge. Wenn ihr einer Tarifbindung unterliegt, hilft ein Blick in den Tarifvertrag. Die Tarifparteien können nämlich die Bemessungsgrundlage, auch zum Nachteil der AN, vereinbaren. Es könnte auch auf den einzelnen Arbeitsvertrag ankommen. Nichttarifgebunden AN können die Anwendung der traiflichen Regelung im AV vereinbaren.
Siehe auch EFZG bes. §§ 3, 4
04.05.2009 um 14:28 Uhr
@kriegsrat,
das ist mir schon alles klar. Im §4 Abs. 1 wird ja ausgesagt, dass dem AN das zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Was aber ist mit den Zuschlägen? Zu mir wurde mal gesagt, dass Schichtzuschläge nur gezahlt werden, wenn die Schichten auch gemacht wurden (Nachtschicht, Sonntagsschicht etc.). Was ist denn nun richtig? Mich würde interessieren, ob jemand damit schon was zu tun hatte und wie es in anderen Betrieben gehandhabt wird, in denen Schichtarbeit geleistet wird, über Wochenenden, Feiertagen.
MfG
04.05.2009 um 14:39 Uhr
@ rapper
die zulagen sind zu zahlen, weil sie ja angefallen wären, wenn der AN nicht krank geworden wäre (allerdings nicht steuerfrei)
bei uns wird auch vollkontinuierlich schicht gearbeitet jeder mitarbeiter erhält pro krankheitstag (egal, ob er gearbeitet hätte oder nicht) 1/364 des in den letzten 12 Mo vor beginn der krankheit erhaltenen arbeitsentgelts (natürlich mit schichtzulagen) allerdings ist das tariflich so festgelegt.....
04.05.2009 um 14:45 Uhr
@Catweazle,
wir sind nicht Tarivgebunden, haben nur einen Haustarifvertrag, in dem es aber eine solche Regelung nicht gibt. Bei den Arbeitsverträgen habe ich noch nicht nachgesehen. Wir haben aber ein Betriebsreglement, in dem die prozentuale Vergütung bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geregelt ist (Nacht 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125%). Wenn Nachtschicht an einem Feiertag, der auch noch Sonntag ist, dann werden die Prozente zusammengezählt, die Kollegen bekommen dann 200% Stundenzuschlag steuerfrei. Mich würde auch ein Gerichtsurteil dazu interessieren.
04.05.2009 um 14:56 Uhr
@ catweazle
muß dir leider widersprechen, die mindeststandarts des EFZG dürfen auch in tarifverträgen nicht zum nachteil des AN unterschritten werden, lediglich die bemessungsgrundlage kann anders (d.h. aber nicht insgesamt zum nachteil) vereinbart werden (günstigkeitsprinzip)
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