Erstellt am 04.05.2009 um 12:16 Uhr von kriegsrat
hilft dir evtl. das entgeltfortzahlungsgesetz ?
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Erstellt am 04.05.2009 um 12:24 Uhr von kriegsrat
und noch was mit entsprechendem link :
vorbehaltlich tariflicher regelungen :
Folgende Vergütungsbestandteilewerden zur Berechnung der Entgeltfortzahlung
berücksichtigt:
die effektiv gezahlten Grundbezüge, alsoMonatsgehalt,Wochen-, Tages-,
Stunden- oder Akkordlohn;
Zulagen fürNacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, für Gefahren oder
Erschwernisse,wenn diese Zulagen ansonsten angefallenwären;
vermögenswirksame Leistungen;
Aufwendungsersatz,wenn die Aufwendungen auchwährend der Krankheit
anfallen;
diemutmaßlichen Provisionen für Empfänger von Provisionsfixa,Umsatzund
Abschlussprovisionen;
allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen
Nicht zumnormalen Arbeitsentgelt gehören Zulagen oder Leistungen (z. B.
Schmutzzulagen),wenn die damit abzugeltenden Aufwendungen imFalle der
Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Solche Zulagen oder Leistungen finden daher
keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber kann Sondervergütungen auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
kürzen,wenn das in einemTarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich
vorgesehen ist.Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts, das imJahresdurchschnitt
auf einen Arbeitstag entfällt, betragen.
DieseBegrenzungderKürzungsmöglichkeitendurchdenArbeitgeber soll verhindern,
dassbereits relativgeringe krankheitsbedingte Fehlzeitendazuführen,dassunangemessen
gekürztwird oderwomöglich sogar die gesamte Sondervergütung entfällt
http://www.bmas.de/coremedia/generator/1882/property=pdf/a164__entgeltfortzahlung__bei__krankheit__und__an__feiertagen.pdf
Erstellt am 04.05.2009 um 12:25 Uhr von Catweazle
@Rapper,
vom Grundsatz muss die Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Höhe geleistet werden als wenn gearbeitet worden wäre. Dazu gehören auch die Zuschläge. Wenn ihr einer Tarifbindung unterliegt, hilft ein Blick in den Tarifvertrag. Die Tarifparteien können nämlich die Bemessungsgrundlage, auch zum Nachteil der AN, vereinbaren. Es könnte auch auf den einzelnen Arbeitsvertrag ankommen. Nichttarifgebunden AN können die Anwendung der traiflichen Regelung im AV vereinbaren.
Siehe auch EFZG bes. §§ 3, 4
Erstellt am 04.05.2009 um 12:28 Uhr von Rapper
@kriegsrat,
das ist mir schon alles klar. Im §4 Abs. 1 wird ja ausgesagt, dass dem AN das zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Was aber ist mit den Zuschlägen? Zu mir wurde mal gesagt, dass Schichtzuschläge nur gezahlt werden, wenn die Schichten auch gemacht wurden (Nachtschicht, Sonntagsschicht etc.).
Was ist denn nun richtig?
Mich würde interessieren, ob jemand damit schon was zu tun hatte und wie es in anderen Betrieben gehandhabt wird, in denen Schichtarbeit geleistet wird, über Wochenenden, Feiertagen.
MfG
Erstellt am 04.05.2009 um 12:39 Uhr von kriegsrat
@ rapper
die zulagen sind zu zahlen, weil sie ja angefallen wären, wenn der AN nicht krank geworden wäre
(allerdings nicht steuerfrei)
bei uns wird auch vollkontinuierlich schicht gearbeitet
jeder mitarbeiter erhält pro krankheitstag (egal, ob er gearbeitet hätte oder nicht) 1/364 des in den letzten 12 Mo vor beginn der krankheit erhaltenen arbeitsentgelts (natürlich mit schichtzulagen)
allerdings ist das tariflich so festgelegt.....
Erstellt am 04.05.2009 um 12:45 Uhr von Rapper
@Catweazle,
wir sind nicht Tarivgebunden, haben nur einen Haustarifvertrag, in dem es aber eine solche Regelung nicht gibt.
Bei den Arbeitsverträgen habe ich noch nicht nachgesehen. Wir haben aber ein Betriebsreglement, in dem die prozentuale Vergütung bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geregelt ist (Nacht 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125%). Wenn Nachtschicht an einem Feiertag, der auch noch Sonntag ist, dann werden die Prozente zusammengezählt, die Kollegen bekommen dann 200% Stundenzuschlag steuerfrei.
Mich würde auch ein Gerichtsurteil dazu interessieren.
Erstellt am 04.05.2009 um 12:56 Uhr von kriegsrat
@ catweazle
muß dir leider widersprechen, die mindeststandarts des EFZG dürfen auch in tarifverträgen nicht zum nachteil des AN unterschritten werden, lediglich die bemessungsgrundlage kann anders (d.h. aber nicht insgesamt zum nachteil) vereinbart werden (günstigkeitsprinzip)