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Zusatzurlaub aus Wechselschicht wie lange nachforderbar?

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Michnervtes
Feb 2024 bearbeitet

Hallo Zusammen.In unserer Klinik gibt es 2 getrennte Tarifverträge(AVR-c und TVÖD-K) durch Fusionierung von 2 Kliniken. Jetzt fiel uns Mitte letzten Jahres auf,dass es in beiden Tarifverträgen bis max 9Tage Zzsatzurlaub gibt bei regelmäßiger Wechselschicht.Eine Anfrage über das Personalbüro,was bisher keiner wusste-angeblich- und den Betriebsrat ergaben heute,dass wir Recht haben. Jetzt die Aussage des Betriebsrates und der Personalabteilung wir könnten diesen nur für 1/2 Jahr nachfordern ab bekannt werden des Problems. Hat nicht der AG die Pflicht diese Zusatzurlaube zu gewähren. Uns wurde gesagt wir hätten die Holschuld und haben somit keinen Anspruch auf Nacherhalt der fehlenden Zusatzurlaubstage. Meine Recherchen im Netz stossen auf keine klaren Antworten. Dort finde ich nur,dass Urlaubsansprüche nach neustwr Rechtssprechung nicht verjähren und verfallen wenn der AG mich nicht explizit darauf hingewieden hat. Hat er ja nicht,da sie selber es angeblich nicht wussten. Sie wollen auch keine Kompromisslösung. Nun meine Frage: Wie lange kann ich die fehlenden Urlaubstage rückwirkend fordern? Stimmt es mit 3 Jahren nach Ablauf des festgestellten und angezeigten Jahres? Also 2023 angezeigt kann ich für 23 sowieso und 20-22 die 3Jahre? Wie würdet ihr vorgehen?? Vielen lieben Dank für eure Meinung jnd Hilfe

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Community-Antworten (4)

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celestro

21.02.2024 um 00:54 Uhr

Die Regelungen zur Nachforderung findet man normalerweise IN DEM TARIFVERTRAG. Hier:

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/a/ausschlussfrist.html

ein Beispiel. Und darin findet man auch, wie man vorgehen muss (sofern man etwas geltend machen will).

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Moreno

21.02.2024 um 07:13 Uhr

Wahrscheinlich sind die 6 Monate die Ausschlussfrist! Diese verkürzt ja die gesetzlichen 3 Jahre. Geht doch mal zu Verdi und lasst Euch beraten!

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Kucki

22.02.2024 um 19:36 Uhr

Auszug aus (§ 37 Abs. 1 TVöD). Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Bedeutet für euch: Wenn ihr bei regelmäßiger Wechselschicht 9 Tage tariflichen Zusatzurlaub bekommt, wird dieser vieleicht wie normaler Urlaub behandelt. Da mir der TVöD-K aber nicht vorliegt, müsstet ihr bei eurem einmal nachschauen, ob der Zusatzurlaub dort gleich behandelt wird oder vom normalen abweichende Kriterien unterliegt.

„Dort finde ich nur,dass Urlaubsansprüche nach neustwr Rechtssprechung nicht verjähren und verfallen wenn der AG mich nicht explizit darauf hingewieden hat. „<

Trifft hier nicht zu, da es eine tarifliche Regelung mit einer Üblichen Ausschlussfrist ist.

Da Unwissenheit ja bekanntlich auch nicht vor Strafe schützt, stellt einen auch ein Nichtlesen eines TV nicht außerhalb des Gesetzes. Ein AN sollte natürlich neben seinem AV auch sonstige für in relevante Vereinbarungen kennen. Und dazu gehört auch ein TV. Auch dann, wenn man selbst nicht Mitglied ist.

“Nun meine Frage: Wie lange kann ich die fehlenden Urlaubstage rückwirkend fordern? Stimmt es mit 3 Jahren nach Ablauf des festgestellten und angezeigten Jahres? Also 2023 angezeigt kann ich für 23 sowieso und 20-22 die 3Jahre? „< Mitnichten. Wenn er nicht wie normaler Urlaub behandelt wird, ist streng genommen auf den im TV stehenden Text abzustellen. Das bedeutet, wenn ich am 2.1 des Jahres eine Wechselschicht mache, müsste ich den Anspruch spätestens am 1.7 des Jahres anmelden. Andernfalls würde er verfallen. In eurem Fall ist das vom Zeitpunkt der Anspruchstellung 6 Monate rückwirkend.

Das es angeblich keiner gewusst hat, geht hier nicht zu Lasten des AG, sondern ausschließlich zu denen des AN. Ein AG muss euch ja nicht mitteilen, dass er den TV kennt. Unterstellen lassen muss er sich das auch nicht. Eine wie beim normalen Urlaub bestehende Fürsorgeplicht oder etwa Annahmeverzug greift hier auch nicht.

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DummerHund

22.02.2024 um 19:47 Uhr

Wie Moreno aber schon richtig schreibt, genau beantworten kann dir das die GEW die den Tarifvertrag gemacht hat.

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