Erstellt am 20.02.2024 um 23:54 Uhr von celestro
Die Regelungen zur Nachforderung findet man normalerweise IN DEM TARIFVERTRAG. Hier:
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/a/ausschlussfrist.html
ein Beispiel. Und darin findet man auch, wie man vorgehen muss (sofern man etwas geltend machen will).
Erstellt am 21.02.2024 um 06:13 Uhr von Moreno
Wahrscheinlich sind die 6 Monate die Ausschlussfrist! Diese verkürzt ja die gesetzlichen 3 Jahre. Geht doch mal zu Verdi und lasst Euch beraten!
Erstellt am 22.02.2024 um 18:36 Uhr von Kucki
Auszug aus (§ 37 Abs. 1 TVöD).
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Bedeutet für euch:
Wenn ihr bei regelmäßiger Wechselschicht 9 Tage tariflichen Zusatzurlaub bekommt, wird dieser vieleicht wie normaler Urlaub behandelt.
Da mir der TVöD-K aber nicht vorliegt, müsstet ihr bei eurem einmal nachschauen, ob der Zusatzurlaub dort gleich behandelt wird oder vom normalen abweichende Kriterien unterliegt.
>„Dort finde ich nur,dass Urlaubsansprüche nach neustwr Rechtssprechung nicht verjähren und verfallen wenn der AG mich nicht explizit darauf hingewieden hat. „<
Trifft hier nicht zu, da es eine tarifliche Regelung mit einer Üblichen Ausschlussfrist ist.
Da Unwissenheit ja bekanntlich auch nicht vor Strafe schützt, stellt einen auch ein Nichtlesen eines TV nicht außerhalb des Gesetzes.
Ein AN sollte natürlich neben seinem AV auch sonstige für in relevante Vereinbarungen kennen. Und dazu gehört auch ein TV. Auch dann, wenn man selbst nicht Mitglied ist.
>“Nun meine Frage: Wie lange kann ich die fehlenden Urlaubstage rückwirkend fordern? Stimmt es mit 3 Jahren nach Ablauf des festgestellten und angezeigten Jahres? Also 2023 angezeigt kann ich für 23 sowieso und 20-22 die 3Jahre? „<
Mitnichten.
Wenn er nicht wie normaler Urlaub behandelt wird, ist streng genommen auf den im TV stehenden Text abzustellen. Das bedeutet, wenn ich am 2.1 des Jahres eine Wechselschicht mache, müsste ich den Anspruch spätestens am 1.7 des Jahres anmelden. Andernfalls würde er verfallen. In eurem Fall ist das vom Zeitpunkt der Anspruchstellung 6 Monate rückwirkend.
Das es angeblich keiner gewusst hat, geht hier nicht zu Lasten des AG, sondern ausschließlich zu denen des AN. Ein AG muss euch ja nicht mitteilen, dass er den TV kennt. Unterstellen lassen muss er sich das auch nicht. Eine wie beim normalen Urlaub bestehende Fürsorgeplicht oder etwa Annahmeverzug greift hier auch nicht.
Erstellt am 22.02.2024 um 18:47 Uhr von Dummerhund
Wie Moreno aber schon richtig schreibt, genau beantworten kann dir das die GEW die den Tarifvertrag gemacht hat.