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Allgemeine Urlaubsgrundsätze - firmenweite neue Urlausbregelung im AV

JR
Joachim Rost
Nov 2019 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma versucht die GF gerade, über die individuellen Arbeitsverträge (bzw. über Änderungsvereinbarungen dazu) neue Urlaubsregelungen einzuführen. Diese stellen eine erhebliche Schlechterstellungen zu den bisherigen Urlaubsreglungen dar: Bisher galten allgemein 30 Tage Urlaub pro Jahr und darüber hinaus als "betriebliche Übung" eine fast unbegrenzte Übertragbarkeit nicht genommenen Urlaubs in das Folgejahr (und sogar darüber hinaus). Nun soll (vermutlich im Zuge des EuGH Urteils von 11/2018) eine Änderung eingeführt werden, in der der Urlaub arbeitsvertraglich in den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr plus gewährtem Zusatzurlaub von 10 Tagen im Jahr aufgeteilt wird. Auch muss zuerst der gesetzliche Urlaub angerechnet bzw. genommen werden und danach erst der gewährte Zusatzurlaub. Soweit kein Problem für mich als "normaler" Arbeitnehmer sowie auch als BR. Allerdings soll die Übrtragbarkeit nun massiv eingeschränkt werden, indem der gestzliche Mindesturlaub maximal 15 Monate übertragbar ist und der gewährte Zusatzurlaub gar nicht übertragbar. Dieser Zusatzurlaub wird sogar "gestrichen", sollte man in dieser Zeit arbeitsunfähig sein. Das ist - zumindest für mich als "normaler" Arbeitnehmer - nicht akzeptabel.

Meine Frage dazu: Zählt diese Regelung zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und ist somit durch den BR mitbestimmungspflichtig? Leider geht das weder aus dem BetrVG §87 nicht eindeutig hervor und alles, was ich dazu im Internet recherchiere, bringt mir nur Infos zu Urlaubsplänen, Zeitraum des Urlaubs etc.

Ganz herzlichen Dank für Infos

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

04.11.2019 um 17:14 Uhr

Die Höhe des Urlaubsanspruchs wird in der Regel arbeits- oder tarifvertraglich geregelt. Von daher hat der BR dort nichts mitzukamellen.

Ob die "fast unbegrenzte" Übertragbarkeit eine betriebliche Übung darstellt, darüber wird man trefflich streiten können. Ich persönlich halte diese Regelung sogar für nachteilig für den Arbeitnehmer.

Die Aufteilung des Urlaubsanspruches in "gesetzlich" und "Zusatz-", verbunden mit dem schnellen Verfall des Zusatzurlaubs stellt in meinen Augen eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar die ich nicht freiwillig mitmachen würde.

G
ganther

05.11.2019 um 00:43 Uhr

man kann hier sicher streiten, aber ich sehe bei der Übertragung von Urlaub überhaupt keine betriebliche Übung. Unterschreiben muss kein MA etwas, daher kann der BR ja mal informieren. Urlaubsgrundsätze sehe ich aber auch nicht berührt

U
UdoWoe

05.11.2019 um 09:45 Uhr

Hallo zusammen, nach BUrlG hat der AN seinen Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen (BUrlG §7, Abs.3). Wenn der AG bis jetzt ohne BV den "zusätzlichen" Urlaub von 10Tagen ohne Beanstandung übertragen hat, dann ist dies in meinen Augen wie auch schon von Pjöööng beschrieben keine betriebliche Übung. Das vom EuGH bezieht sich auch nur auf den nicht genommene gesetzlichen Urlaub (24 Tage bei einer 6 Tage Woche. Alles darüber hinaus ist freiwillig gewährter Urlaub). Wir haben eine BV über den "Zusatzurlaub". Mittlerweile haben einige Kollegen mehr als 100 Tage Urlaub angesammelt (30 Tage Urlaubsanspruch, davon 20 Tage "gesetzlicher Urlaub" welcher im Kalenderjahr genommen werden muss. Die restlichen 10 Tage landen auf einem sogenannten "Lebensurlaubskonto"). Mittlerweile ist der AG davon nicht mehr begeistert, da er eine große Summe an Rückstellungen bilden muss und ist am überlegen diese BV zu kündigen. Wenn nun euer AG hingeht und Einzelvertraglich Änderungen durchsetzt, seid ihr sehr wahrscheinlich aussen vor. Weiterhin sieht das BetrVG §87, Satz 5 nur eine Mitbestimmungsrecht bei dern "Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze". Mehr (leider) nicht. Versucht doch mit dem AG ins Gespräch zu kommen warum er das macht und erstellt eine BV.

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