Hallo,

in unserer Firma versucht die GF gerade, über die individuellen Arbeitsverträge (bzw. über Änderungsvereinbarungen dazu) neue Urlaubsregelungen einzuführen.
Diese stellen eine erhebliche Schlechterstellungen zu den bisherigen Urlaubsreglungen dar:
Bisher galten allgemein 30 Tage Urlaub pro Jahr und darüber hinaus als "betriebliche Übung" eine fast unbegrenzte Übertragbarkeit nicht genommenen Urlaubs in das Folgejahr (und sogar darüber hinaus).
Nun soll (vermutlich im Zuge des EuGH Urteils von 11/2018) eine Änderung eingeführt werden, in der der Urlaub arbeitsvertraglich in den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr plus gewährtem Zusatzurlaub von 10 Tagen im Jahr aufgeteilt wird. Auch muss zuerst der gesetzliche Urlaub angerechnet bzw. genommen werden und danach erst der gewährte Zusatzurlaub. Soweit kein Problem für mich als "normaler" Arbeitnehmer sowie auch als BR. Allerdings soll die Übrtragbarkeit nun massiv eingeschränkt werden, indem der gestzliche Mindesturlaub maximal 15 Monate übertragbar ist und der gewährte Zusatzurlaub gar nicht übertragbar. Dieser Zusatzurlaub wird sogar "gestrichen", sollte man in dieser Zeit arbeitsunfähig sein. Das ist - zumindest für mich als "normaler" Arbeitnehmer - nicht akzeptabel.

Meine Frage dazu:
Zählt diese Regelung zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und ist somit durch den BR mitbestimmungspflichtig? Leider geht das weder aus dem BetrVG §87 nicht eindeutig hervor und alles, was ich dazu im Internet recherchiere, bringt mir nur Infos zu Urlaubsplänen, Zeitraum des Urlaubs etc.

Ganz herzlichen Dank für Infos