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Nachrücken für Kranken Kollegen

P
Problemfall
Feb 2024 bearbeitet

Bin Nachrücker für einen Langzeit kranken(ca:1,5 Jahre).Bin Schichtarbeiter 5 schichtplan also mit Wochenenden. Wegen meines Schicht Plans kann ich den Bereich vom Langzeitkrankem Kollegen nicht voll abdecken, weil mein Arbeitgeber das nachrücken nur während meines schichtplanes erlaubt. Habe den BR Vorsitzenden angesprochen und er hat bei der Personalabteilung angefragt. Die hat geantwortet das ich nicht Nachrücken könnte komplett also meinte von Montag bis Freitag und Wochenende frei. Das würde heißen also runter von der Conti Schicht. Ich solle wie bis her so weitermachen immer jeden einzelnen Tag anmelden für BR-Arbeit. Ich möchte jetzt bitte wissen ob das richtig ist oder ob der BR-Gremium per Beschluss mein Nachrücken für den kranken Kollegen beschließen könnte. Meine damit wie ein Vollmitglied ins Gremium bis der Kranke Kollege wiederkommt. Gibt es diesbezüglich vielleicht ein Gerichts Urteil? Weil im Gesetz ist es schwammig nicht klar in meinem fall! Der Kranke Kollege ist auch in Ausschüssen und wir sind als Minderheit kleinste Fraktion im Gremium vertreten ( Listenwahl 3 Fraktionen und wir sind die kleinste).Die Ausschüsse sind also mit keinem von uns seit dem er krank ist vertreten. Wie komme ich auch in die Ausschüsse? Ich weiß es geht nur wenn das Gremium es wählt. Oder? Vielen Dank schonmal im voraus!!!!

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Community-Antworten (3)

G
GabrielBischoff

20.02.2024 um 10:03 Uhr

Durch das Nachrücken wirst du nicht automatisch zu der Person, für die du nachrückst. Du bist immer noch du selbst und erbst keine Ämter und Sonderaufgaben. Als Ersatzmitglied kannst du nicht alle Funktionen ausführen, du kannst zum Beispiel nicht in Ausschüsse gewählt werden.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Betriebsratsarbeit nicht erlauben oder verbieten. Die Notwendigkeit der Änderung deines Schichtplans müsstest du allerdings näher erklären.

Vollwertiges Mitglied kannst du nur werden, wenn das andere Mitglied dauerhaft ausscheidet. Krank, auch langzeitkrank, bedeutet nicht, dass das reguläre Mitglied sein Amt nicht ausführen darf. Geht es ihm gerade gut und möchte es zum Beispiel an einer Sitzung oder an einem Ausschuss teilnehmen, ist das möglich.

R
rtjum

20.02.2024 um 10:04 Uhr

Das muss das Gremium nicht beschließen, das ist per Gesetz schon genau so vorgesehen. Du bist, für die Zeit der Krankheit des Kollegen, es sei denn er erklärt, dass er nicht verhindert ist, vollwertiges Mitglied im BR-Gremium. Nachrücken in Ausschüsse tust Du aber nicht. Wenn ihr Listenwahl hattet, so sollten auch die Ausschüsse nach Listenproporz gewählt worden sein, es sollte also ein anderes ständiges BRM von eurer Liste als Nachrücker für die Ausschüsse gewählt worden sein.

K
Kampfschwein

20.02.2024 um 13:46 Uhr

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)

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