Gründe um Sitzungen zu verschieben? Outlooktermin als Ladung? Kündigungsschutz?
Hallo zusammen,
ich bin BR-Ersatzmitglied und habe ein paar Fragen bezüglich Sitzungseinladungen und kurzzeitiger Verhinderungen (Urlaub, Krankheit).
Bei uns finden die BR-Sitzungen einem festen 2 Wochen-Intervall statt. Hierfür haben alle Betriebsratsmitglieder einen Serien-Termin im Outlook erhalten.
Nun ist mir mehrfach aufgefallen, dass diese Sitzung nicht immer stattgefunden haben, da einzelne BR-Mitglieder zum Beispiel im Urlaub oder Krank waren. Theoretisch wäre der BR durch mein Nachrücken aber beschlussfähig bzw. vollzählig gewesen.
Ich selber habe keine Einsicht oder Berechtigungen die Serientermine zu sehen und kann so auch nicht feststellen, ob ich teilnehmen muss oder nicht. Meine letzte Teilnahme ist nun auch schon 1 1/2 Jahre her. Zu dem Zeitpunkt hatten wir auch noch einen anderen Betriebsratsvorsitzenden.
Nun meine Fragen:
- Welche Form muss eine Ladung zur Sitzung haben?
- Ist es bei einem festen Intervall erlaubt die Sitzung zu verschieben, obwohl wichtige Beschlüsse ausstehen und ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen würde?
- Bezieht sich das "Nachrücken" der Ersatzmitglieder immer auf die Vertretung in einer BR-Sitzung? Oder kann man auch ohne BR-Sitzung "nachrücken" bzw. einspringen wenn ein BR-Mitglied zum Beispiel im Urlaub ist?
Ich bin bei der Recherche häufiger auf diesen Satz gestoßen "sechs Monate nach der Wahl, zwölf Monate nach einem vorübergehenden Einrücken in den Betriebsrat". Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass man als Ersatzmitglied während der (vorübergehenden) Abwesenheit eines "Stammmitglieds" automatisch auch "ohne BR-Tätigkeit" nachrückt/einrückt, hat man doch fast automatisch (aufgrund der normalen Urlaubsverteilung und gelegentlichen krankheitsbedingten Ausfällen von BR-Mitgliedern) genau so "lange" Kündigungsschutz wie ein normales Mitglied oder? Zumindest würde sich die Kündigungsfrist durch diesen Nachrücken häufig verlängern. Ist das so korrekt?
Vielen lieben Dank im Voraus für eure Antworten :-) Gruß Murmeltier1
Community-Antworten (26)
19.02.2024 um 19:18 Uhr
Bei Verhinderung eine BRM rückt automatisch das Ersatzmitglied nach. Z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Schulung. Also für die gesamte Zeit der Verhinderung.
19.02.2024 um 19:19 Uhr
- Welche Form muss eine Ladung zur Sitzung haben?
Es gibt keine vorgegebene Form (z.B. ob per Brief, Email, Messenger, mündlich), es sei denn, es gibt eine Geschäftsordnung des BR und darin wäre die Form geregelt. Klar ist aber, dass rechtzeitig und unter Nennung der Tagesordnung und relevanten Unterlagen bzw. ggf. Einsicht in Sitzungsprotokolle einzuladen ist. Wenn (ein) BR-Mitglied(er) dem Vorsitz die Verhinderung mitteilen, hat der die nächsten Nachrückende(n) einzuladen. Wenn du die nächste Person in der Reihenfolge bist, dann dich.
- Ist es bei einem festen Intervall erlaubt die Sitzung zu verschieben, obwohl wichtige Beschlüsse ausstehen und ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen würde?
Aus dem Bauch raus nein, verbindlicher wäre aber die Geschäftsordnung. Ist darin ein Rhythmus definiert, dann definitiv nein.
- Bezieht sich das "Nachrücken" der Ersatzmitglieder immer auf die Vertretung in einer BR-Sitzung? Oder kann man auch ohne BR-Sitzung "nachrücken" bzw. einspringen wenn ein BR-Mitglied zum Beispiel im Urlaub ist?
Das Nachrücken bezieht sich nur auf die Verhinderung. Wenn (ein) BR-Mitglied(er) keine Verhinderung angeben (weil sie evtl. aus dem Urlaub oder der AU teilnehmen wollen), ist kein Ersatzmitglied zu laden. Wenn ein Mitglied aber vollfreigestellt ist und dann eine Verhinderung eintritt, dann ist es tatsächlich auch verhindert und ein Ersatzmitglied ist einzuladen. Beim Nachrücken übernimmt die nachrückende Person aber nicht automatisch die Funktion des verhinderten Mitglieds, du rückst also nicht in die Funktion des Vorsitzes nach.
Bei einer dauerhaften Verhinderung (z.B. Langzeit-AU, Sabbathical) kann die Frage außerhalb von Sitzungen so oder so beantwortet werden.
19.02.2024 um 19:24 Uhr
Nachtrag: Eigentlich ist es eher umgekehrt, dass der Vorsitz erst einmal bei AU oder Urlaub von Verhinderung ausgehen könnte und das scheinbar verhinderte BR-Mitglied ausdrücklich anzeigt, wenn es dennoch an der Sitzung teilnehmen will. Ob unter dem Gesichtspunkt aber auch ordentlich eingeladen wurde oder eine Beschlussfähigkeit gewährleistet werden könnte, kann offen bleiben (absichtliches Fernbleiben von der Sitzung), § 29 (2), (3) BetrVG
19.02.2024 um 19:26 Uhr
oh das ging schnell mit den Antworten. Danke!
Finde es leider etwas schwer gelöst. Meines Wissens nach existiert bei uns keine Geschäftsordnung bezüglich der Betriebsratsarbeit. Und wenn ich ein BR-Mitglied frage, warum der Termin verschoben wurde obwohl man mich hätte einladen können, heißt es meist nur "hat der Vorsitzende so entschieden". Selbst wenn in der Sitzung zum das grobe Verletzen/Missachten von Betriebsvereinbarungen diskutiert werden sollte.
19.02.2024 um 19:31 Uhr
Wahrscheinlich braucht ihr einen neuen Vorsitz, oder der aktuelle muss in eine Schulung zum Thema BR-Vorsitz
19.02.2024 um 19:36 Uhr
bei uns ist es so, wenn jemand nachgeladen werden muss, wird die Sitzung meistends abgesagt, Ausser wir haben Termine mit dem AG dann wird keiner Nachgeladen weil er wichtig in der Produktion sei. Wenn ich BRV bin (also BRV ist verhindert) lade ich die Leute so ein wie es laut Gesetz ist, aber dann sagt der BRV die Sitzung auch ab, ausser wir haben wie gesagt Termine mit AG
19.02.2024 um 19:48 Uhr
@murmeltier1 Lässt sich aus der Ferne schwer sagen, liest sich aber alles in allem nach einer (schweren?) Pflichtverletzung des BRV oder / und des Gremiums, das das dauerhaft trotz Hinweis der Nachrücker duldet. Kann natürlich auch sein, dass deine Sicht von außen unvollständig / falsch ist.
@Damei81 Ihr braucht einen neuen Vorsitz, wenn der aktuelle es sich so bequem macht und auch noch deine BR-Stlv-Vorsotz-Arbeit zurückdreht
19.02.2024 um 20:05 Uhr
leider nicht, da das Gremium es nicht schlimm findet
19.02.2024 um 20:07 Uhr
@murmeltier1
- Ich bin bei der Recherche häufiger auf diesen Satz gestoßen "sechs Monate nach der Wahl, zwölf Monate nach einem vorübergehenden Einrücken in den Betriebsrat".
Dir geht es hier um den (nachwirkenden) Kündigungsschutz?!
- Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass man als Ersatzmitglied während der (vorübergehenden) Abwesenheit eines "Stammmitglieds" automatisch auch "ohne BR-Tätigkeit" nachrückt/einrückt, hat man doch fast automatisch (aufgrund der normalen Urlaubsverteilung und gelegentlichen krankheitsbedingten Ausfällen von BR-Mitgliedern) genau so "lange" Kündigungsschutz wie ein normales Mitglied oder?
Ab Sitzungsteilnahme 12 Monate.
- Zumindest würde sich die Kündigungsfrist durch diesen Nachrücken häufig verlängern. Ist das so korrekt?
Ab Teilnahme bist du 12 Monate lang gar nicht ordentlich kündbar, danach kommt deine reguläre Kündigungsfrist nach BGB ‚obendrauf‘.
§ 15 (1) KschG
19.02.2024 um 20:12 Uhr
Nachtrag: Du rückst zwar automatisch nach, aber muss es ja auch dokumentiert bzw. im Fall des Kündigungsschutzes nachprüfbar sein.
Bei dem ‚automatisch‘ gehst du davon aus, nachrückendes BR-Mitglied gewesen zu sein. Eventuell bist du aber gar nicht nachgerückt, weil das ‚verhinderte‘ BR-Mitglied nicht tatsächlich verhindert war. Und wie weist du deine Teilnahme an einer BR-Sitzung nach? Normalerweise per Unterschrift in der Anwesenheitsliste.
Die Annahme, dass man behauptet außerhalb einer Sitzung BR zu sein, einfach weil jemand anders in Urlaub ist und daraus den Kündigungsschutz abzuleiten, halte ich innerbetrieblich für diskutabel.
19.02.2024 um 20:20 Uhr
Nachtrag zum Nachtrag: Formal ist das Nachrücken bei Verhinderung nur für Sitzungen geregelt, nicht für BR-Arbeit außerhalb derer. Du kannst also nur nachwirkenden Kündigungsschutz haben, wenn du als Nachrücker ordentlich eingeladen an einer Sitzung für ein ordentlich verhindertes festes BR-Mitglied teilgenommen hast. Das 'normale' BR-Mandat kannst du nur übernehmen, wenn die Mitgliedschaft der anderen BR dauerhaft erloschen ist.
§ 25 BetrVg § 24 BetrVG § 29 (2) Sätze 5 und 6 BetrVG
Bei Urlaub oder Krankheit wirst du nicht BR im Sinne des § 25 (1) Satz 1 BetrVG, sondern in Satz 2 und dann gilt § 29
Aber evtl hab ich auch was grundsätzlich missverstanden.
19.02.2024 um 22:01 Uhr
Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst dann wenn ein Ersatzmitglied an einer Sitzung teilgenommen hat. Allein die Tatsache das ein BRM im Urlaub oder Krank ist reicht aus. Vom 1. Urlaubstag oder 1. Krankheitstag (und dabei spielt es keine Rolle ob es sich um 1 Tag oder um 30 Tage Abwesenheit handelt).
Nachtrag. Dabei ist es unerheblich ob das Ersatzmitglied nicht wusste das das ordentliche Mitglied im Urlaub oder krank ist. Dies kann dem Ersatzmitglied nicht zur Last gelegt werden und deshalb kann der Kündigungsschutz dann nicht verlustig gehen. Im Streitfall wäre das ja von AG Seite Dokumentiert.
19.02.2024 um 23:30 Uhr
Ich meine es kam schon des Öfteren vor, dass mich Mitarbeiter zu Ergebnissen von Sitzungen bzw. deren Anfragen gefragt haben, während ihr normaler Ansprechpartner/BR-Mitglied krankheitsbedingt oder wegen Urlaub ausgefallen ist und diese davon ausgegangen sind, dass ich dann "direkt" Einsicht in die Dokumente hätte.
Habe natürlich überhaupt keine Berechtigungen auch nur irgendein mit dem BR zusammenhängendes Dokument zu sichten. Sehe quasi nur den Sitzungstermin im Kalendar (ohne Infos) und warte mehr oder weniger nur bis ich einspringen muss und bekomme sonst nichts von dem BR-Geschehen mit. Deshalb frage ich selbst immer nur telefonisch bei den BR-Mitgliedern telefonisch nach dem Status allgemein-geltender Ergebnisse. Und entweder ich bekomme eine Information und leite es an den Mitarbeiter weiter, oder ich spiele Vermittler und lasse den Mitarbeiter vom BR kontaktieren. Alternativ gab es dann natürlich des Öfteren den Fall, dass trotz Termin im Kalender, die Sitzung aufgrund einer Verhinderung nicht zu Stande kam. Zu allen genannten Punkten gibt es natürlich Nachweise in Form Schriftverkehr.
Aber wenn das Nachrücken formal nur bei Verhinderung gilt (@mamagarn) und der Termin aufgrund von Abwesenheit verschoben wird, bevor es eine "echte Verhinderung" ist, dann wird es natürlich schwer hier etwas zu argumentieren.
Und danke nochmal für die schnellen und vielen Antworten!
19.02.2024 um 23:44 Uhr
@Dummerhund
Dann aber auch nur für die Dauer der Abwesenheit (Urlaub & Krankheit)? oder zählt es dann auch schon als vorübergehendes "Nachrücken" und der Kündigungsschutz verlängert sich?
Weil dann würde sich der Kündigungsschutz ja jedes Mal verlängern, wenn ein reguläres BR-Mitglied im Urlaub oder krank ist.
19.02.2024 um 23:44 Uhr
Den "nachwirkenden" Kündigungsschutz erhält man auch ohne Teilnahme an einer Sitzung.
ABER ... nur dann, wenn auch BR-Arbeit nachgegangen wurde. Das kann ein Termin sein oder andere Dinge ... oder natürlich eine Sitzung. Wobei man die Teilnahme an einer BR-Sitzung eben sehr gut beweisen kann.
Aber Du hast ja nichts derartiges gemacht (wenn auch vermutlich durch BRV verhindert).
Zur Verschiebung der Sitzungstermine ... die eigentlichen Termine müssen ja irgendwie zustande kommen. Das wäre zunächst einmal ein Beschluss durch das Gremium ... also z.B. "alle 14 Tage beginnend am xx.xx.xxxx".
Und der BRV kann dann nicht einfach hingehen und sagen: "da fehlt ein originäres BRM ... ICH verschiebe den Termin". Da bräuchte es dann jedes Mal einen neuen Beschluss, den Termin zu verschieben. Und selbst wenn es den jedes Mal gab ... wenn da wirklich wichtige Beschlüsse zu fassen waren, kann man so eine Verschiebung mMn auch rechtlich gar nicht rechtfertigen.
19.02.2024 um 23:48 Uhr
"Weil dann würde sich der Kündigungsschutz ja jedes Mal verlängern, wenn ein reguläres BR-Mitglied im Urlaub oder krank ist."
Genau so sieht es aus.
19.02.2024 um 23:50 Uhr
"Genau so sieht es aus."
Langsam! Der TE redet vom nachwirkenden Kündigungsschutz und den gibt es nicht "einfach so". Der von Dir gepostete Text trifft nur auf den Kündigungsschutz "während dem Amt zu". Wenn der Kollege aus dem Urlaub kommt, ist dieser direkt wieder weg.
19.02.2024 um 23:54 Uhr
@celestro Er kann ja nichts machen wenn man ihn nicht Unterrichtet das jemand Krank oder im Urlaub ist. Dies wird man im rechtlich wohl nicht zum Nachteil auslegen Und selbst wenn er es wüsste, der BR oder BRV würde ihn ja nicht an irgendwelche Dokumente oder Unterlagen lassen. Der BRV gehört zur Schulung, abgewählt oder rechtlich Entfernt.
Aber du hast natürlich recht mit dem Einwand des nachwirkenden Kündigungsschutzes.
20.02.2024 um 09:58 Uhr
@celestro
Man muss ja nicht Zugriff auf interne BR Dokumente haben. Zum Teil habe ich auch die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen geprüft und mit Arbeitsverträgen abgeglichen. Diese haben mir die Mitarbeiter selber zur Verfügung gestellt und die BV liegen ja an jedem Standort. Und sowas würde ich auch zu BR-Arbeit zählen.
Sowas dauert auch schonmal ein paar Stunden. Und hier gab es auch Fälle, dass explizit erwähnt wurde, dass der reguläre BR-Ansprechpartner verhindert ist.
20.02.2024 um 10:11 Uhr
Es wurde schon viel zu dem Thema gepostet. Wenn du weisst, dass Sitzungswoche ist, dann frage doch den BRV mal per E-Mail an, ob das Gremium vollzählig ist, dann hast du es auch schriftlich.
Immer wieder stark, was für Unsitten so einreißen.
20.02.2024 um 10:32 Uhr
Wenn in einer Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist beruft der oder die Vorsitzende die Sitzungen nach bestem Wissen und Erforderlichkeit ein. Allein die Tatsache, dass sich ein bestimmter Termin eingebürgert hat hindert nicht daran einen anderen Termin zu bestimmen. Es ist also möglich die Sitzungen so einzuberufen, dass die Nachrückenden so gut wie nie gebraucht werden. Ob das schlau und fair ist, das ist eine andere Frage.
20.02.2024 um 11:50 Uhr
@seehas
Es kommt darauf an, wie es gehandhabt wird. Die Möglichkeiten:
1.) der Termin der nächsten Sitzung wird am Ende der aktuellen per Beschluss bestimmt ... der BRV kann diesen Termin nicht einfach so verschieben. 2.) die Termine bzw. der Rhytmus wird in der GO hinterlegt ... der BRV kann diesen Termin nicht einfach so verschieben. 3.) der BRV hat den Termin schon festgelegt und die Einladung verschickt ... der BRV kann diesen Termin nicht einfach so verschieben.
etc. etc. etc.
und wir haben hier einen (laut Aussage) festen Intervall. Also auch wenn Deine Aussage sicher nicht falsch ist ... findet sie HIER mMn keine Anwendung, weil es einfach ein völlig anderer Fall ist.
Das wir hier im Thema mit einem rechtlich einwandfreien Verschieben der Sitzungstermine zu tun haben, ist mehr als zweifelhaft.
20.02.2024 um 14:15 Uhr
Da ich mich nun etwas aktiver mit dieser Thematik auseinander gesetzt habe, habe ich heute in der Mittagspause mit einem Betriebsratsmitglied geschnackt und etwas interessantes erfahren.
Ende Januar gab es wohl eine BR-Sitzung, bei der sich ein Mitglied 30 vor Beginn des Termin krankgemeldet hat. Hier sollte ich dann geladen werden, jedoch war ich an diesem Tag auch krank.
Wie schaut es da mit dem Kündigungsschutz aus? Natürlich habe ich nicht teilgenommen, aber durch meine unverschuldete Verhinderung, war mir dies auch garnicht möglich. Ich meine in einem Urteil gelesen zu haben, dass man in diesem Fall auch einen Schutz erhalten kann. Finde dieses aber leider nicht mehr wieder.
Naja aufjedenfall würde die Sitzung dann einfach mit 4 von 5 Leuten abgehalten (sieht man in der Anwesenheitsliste) und würde mir nochmal bestätigt. Die Begründung hierfür war "Naja wir saßen dann ja schon im Besprechungsraum". Eine Ladung per Mail oder sonstige Kontaktaufnahme bzgl. nachrücken gab es natürlich auch nicht. Und als ich meinte, dass man in dieser Sitzung garnicht Beschlussfähig war, wusste das BR-Mitglied garnicht warum und meinte sowas geht auch mit einem weniger.
20.02.2024 um 16:01 Uhr
Zum Thema, wann ist der BR Beschlussfähig
Mir ist nicht bekannt das wenn ein Ersatzmitglied krank ist und eigentlich zur Sitzung geladen werden müsste er dennoch den Kündigungsschutz genießt. Aber mal ganz ehrlich, geht es dir nur um den Kündigungsschutz oder auch um Betriebsratsarbeit?
20.02.2024 um 17:29 Uhr
Wenn du krankheitsbedingt verhindert bist, rückt der nächste Nachrücker in der Reihenfolge nach und genießt in der Folge den Kündigungsschutz. Wenn auch alle anderen Nachrücker verhindert sind und es keine weiteren Nachrücker gibt, rückt niemand nach, auch nicht der krankheitsbedingt verhinderte Nachrücker (es sei denn, er/sie gibt dem Vorsitz ausdrücklich Bescheid, dass man für BR trotz AU zur Verfügung steht).
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden BR-Mitglieder gefasst. Wenn ihr 5 BR seid, sind zur Beschlussfähigkeit 3 Anwesende erforderlich. Wenn die zu 4. waren und der 5. nur kurzfristig 30… was, Minuten? (da fehlt ein Wort) fehlte, sehe ich das Problem nicht, dann waren Ladung, Sitzung und Beschlussfähigkeit gegeben.
20.02.2024 um 17:42 Uhr
"Wie schaut es da mit dem Kündigungsschutz aus? Natürlich habe ich nicht teilgenommen, aber durch meine unverschuldete Verhinderung, war mir dies auch garnicht möglich. Ich meine in einem Urteil gelesen zu haben, dass man in diesem Fall auch einen Schutz erhalten kann. Finde dieses aber leider nicht mehr wieder."
Ich denke auch nicht, das Du so etwas jemals finden wirst. Klingt doch sehr abenteuerlich.
"Naja aufjedenfall würde die Sitzung dann einfach mit 4 von 5 Leuten abgehalten (sieht man in der Anwesenheitsliste) und würde mir nochmal bestätigt. Die Begründung hierfür war "Naja wir saßen dann ja schon im Besprechungsraum". Eine Ladung per Mail oder sonstige Kontaktaufnahme bzgl. nachrücken gab es natürlich auch nicht. Und als ich meinte, dass man in dieser Sitzung garnicht Beschlussfähig war, wusste das BR-Mitglied garnicht warum und meinte sowas geht auch mit einem weniger."
Man hätte den Nachrücker nach Dir nachladen müssen ... ob bei "halbe Stunde vorher" ein Gericht die Beschlüsse kassieren würde?
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