Erstellt am 03.12.2009 um 11:57 Uhr von DeWalt
tach PT
zu a)
Eine Rückerstattung ist nur zulässig, wenn diese auch im AV vereinbart ist. Des Weiteren ist sie bis zu einem Betrag von 100 € generell unzulässig, was bei euch wahrscheinlich nicht zutrifft.
zu den Kranken
Wenn es eine Treueprämie ist, dann steht sie auch den Kranken zu. Eine Kürzung muss auch hier im AV geregelt sein.
Warum liegt keine betriebliche Übung vor?
Erstellt am 03.12.2009 um 12:04 Uhr von kriegsrat
"Lt. EntgFoG §4a Kürzung von Sonderprämien müssten die Kranken einen Anteil und zwar 3/4 ihres tägliche Durchschnittsjahreslohns bekommen. Sehe ich das richtig?"
anders gemeint :
für jeden krankheitstag darf die sonderprämie gekürzt werden, und zwar maximal um 1/4 des im jahresverlauf durchschnittlichen arbeitsentgelts pro tag
allerdings muß das "vereinbart" werden, und nicht einseitig angeordnet......
Erstellt am 03.12.2009 um 12:10 Uhr von PTNetty
@DeWalt
weil die Zahlung erst zum 2. Mal in Folge ausgezahlt wird und auch beim 1. Mal die Freiwilligkeit und der fehlende Anspruch ausdrücklich betont wurden.
Erstellt am 03.12.2009 um 12:15 Uhr von PTNetty
@ kriegsrat
Ja das wäre die korrekte Wiedergabe des Wortlauts aber ist das Ergebnis nicht ein und das selbe? Ob der AG nun um 1/4 kürzen darf oder der Mitarbeiter 3/4 bekommen muss?
Und was ist mit der Begrifflichkeit Treueprämie? Nur weil ich krank bin, bin ich nicht mehr Betriebstreu?
Wie sieht das mit der Unterscheidung zwischen Treueprämie und Sonderzuwendung aus?
Erstellt am 03.12.2009 um 12:15 Uhr von DeWalt
Erstellt am 03.12.2009 um 12:21 Uhr von kriegsrat
ptnetty
rechnen wir mal
sonderprämie z.b. 1000 euro
durchschnittlicher tagesverdienst z.b. 100 euro
mitarbeiter ist z.b. 40 tage krank
pro tag darf 1/4 gekürzt werden d.h. 40x25 euro
d.h. sonderprämie wäre komplett weg
Erstellt am 03.12.2009 um 12:24 Uhr von waschbär
@PT,
da der Kern deiner frage um das mir völlig unverständliche und unbekannte wort "Treue.." dreht.
halte ich mich da raus ! Aber mit Krank, ja da kenne ich was von Früher als ich noch ein Bärling war da hatte ich bis zu Dreimal täglich Liebeskummer .... Ich sage dir das war echt Krank.
Seit dem Tage habe ich beschlossen, das Krank und Kummer aus dem Waschbären wortschatz vertrieben wird... Und nur die Lebe bleibt...
Na ja und Treue.. im ernst für immer ??? Lebst du schon oder Stribst du noch ? ( soll heissen bist in Verheiratung oder Schon Geschieden) ??
Erstellt am 03.12.2009 um 12:24 Uhr von kriegsrat
PS: lies dir mal folgendes durch
http://www.esv.info/download/katalog/inhvzch/9783503043880.pdf
Erstellt am 03.12.2009 um 13:21 Uhr von PTNetty
@kriegsrat
Okay ist ja gut, hast ja recht.
Zahlen halt ;-)
Aber es bleibt, dass es über die Kürzung eine schriftliche Vereinbarung geben muss, sonst muss gezahlt werden? Und muss diese Vereinbarung zwingend Teil des Arbeitvertrages sein? Dann stünden bei uns ja Änderungskündigungen an.
Das Buch ist sicher ein gutes, der Link leider nur das Inhaltsverzeichnis, ich such mal weiter. danke
Erstellt am 03.12.2009 um 13:34 Uhr von kriegsrat
PT netty
wie, ihr habt das buch nicht ?;-))
dann schau mal beim guten hensche vorbei, der hat auf alles eine antwort :
Bei Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, d.h. einem echten 13. Monatsgehalt, besteht kein Anspruch auf Zahlung, da für die Sonderzahlung nichts anderes gelten kann als für die reguläre monatliche Gehaltszahlung. Wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil des Jahres nicht gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung anteilig kürzen, und zwar auch dann, wenn eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht vertraglich vereinbart ist bzw. nicht in der einschlägigen Rechtsgrundlage – Tarif oder Betriebsvereinbarung – enthalten ist.
Hat die Sonderzahlung dagegen allein den Zweck der Belohnung der Betriebstreue, scheidet eine Kürzung aus. Eine Kürzungsmöglichkeit kann auch nicht vereinbart werden.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html
Erstellt am 03.12.2009 um 14:02 Uhr von PTNetty
@kriegsrat
und nun weißt du auch warum ich damit hadere dass in diesem Anschreiben von zwei völlig unterschiedlichen Grundsätzen zur Zahlung dieses Geldes die Rede ist.
Wenn von Dankbarkeit für die geleistete Arbeit die Rede ist und die Weihnachtszuwendung ausdrücklich als Treueprämie deklariert wird, dann kann ich doch davon ausgehen, dass es sich NICHT um ein reines 13. Monatsgehalt handelt, oder?
Dann wäre dort die Öse um den Haken anzusetzten. Das Problem was kommen könnte wäre allerdings, da es sich noch nicht um eine betriebliche Übung handelt, kann der AG nächstes Jahr dafür sorgen, dass ihm das nicht wieder passiert.
Und der Langzeitkranken, die wir haben, muss, da es keine Vereinbarung gibt, die gesamte Sonderzahlung ausgezahlt werden!
Erstellt am 03.12.2009 um 14:26 Uhr von Soenke
@PTNetty
*Stimmt, so ist es.
Erstellt am 03.12.2009 um 14:31 Uhr von kriegsrat
@ PTNetty
es wird aber wohl eine individualrechtliche sache sein, die offenbar vorhandenen ansprüche durchzusetzen, wenn sich der AG sträubt......................
sprich die "langzeitkranke" wird wohl selbst klagen müssen.......
Erstellt am 03.12.2009 um 14:50 Uhr von PTNetty
@kriegsrat
ja wenn er sich weigert wird sie das müssen. Und wie es bei ihr aussieht nicht tun-anderes Thema.
Aber erst kann ich ja mal sehen was passiert wenn ich auf die Schwachstellen hinweise.
Den Beschluss dazu hab ich übrigens vom Gremium schon, nicht dass wieder einer denkt ich bin im Alleinflug unterwegs!
Und beliebt macht sich wohl kein AG, wenn die Belegschaft erfährt, dass er sich weigert zu zahlen, was einigen zusteht. Schließlich haben wir noch Kollegen in Elternzeit für die das genau so zutrifft!
Was wir nun ganz aus den Augen verloren haben, ist die Berechtigung der Verrechnung von Erstattungsansprüchen. Kann man das ohne Vereinbarung einfach so behaupten und tun?
Klar, auch das ist sicher individualrechtlich zu betrachten. Jetzt gehts nur prinzipiell um das Recht dazu
Erstellt am 03.12.2009 um 16:39 Uhr von kriegsrat
@ PTNetty
ob er das recht dazu hat ist sekundär
er wird es erstmal tun, wenn er meint, es tun zu müssen,
wobei es ihm wurscht ist, ob der AN vorher einer solchen regelung zugestimmt hat
ist übrigens üblich, daß AG beim ausscheiden von AN ansprüche, die sie noch gegen denjenigen haben bzw. glauben, zu haben, mit dem letzten gehalt verrechnen
sonst müssten sie ja ihrem geld hinterherrennen
da soll doch lieber der AN klagen, wenn er meint, die forderung wäre unberechtigt...
Erstellt am 03.12.2009 um 21:52 Uhr von PTNetty
Danke an alle.
Wenn ich den Finger nächste Woche in die Wunde lege, wird zum Tanz geladen. Gut dass wir grade schon an mehreren Fronten gleichzeitig kämpfen.
Aber nicht vergessen, ab morgen Nachmittag ist Wochenende! Weihnachtsmärkte überall!!
Viel Spaß
PT Netty