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Problempaket Weihnachtsgeld, Treueprämie oder Sondervergütung

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PTNetty
Jan 2018 bearbeitet

Hey ihr alle, es weihnachtet sehr ... und unserem AG fallen schon lauter kleine "Nettygkeiten" ein. Immer beliebt, das Weihnachtsgeld. Ich schreib euch mal auf, welchen Schriebs er mit dem Novembergehalt raus gegeben hat.

Bla Bla Bla....Wir möchten die Auszahlung der SONDERZAHLUNG zum Anlass nehmen, uns...für die geleistete Arbeit .... zu bedanken. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Sonderzuwendung folgende Regelungen:

a) Rückerstattung bei Ausscheiden vor 31.03. des nächsten Jahres (ist ja in Ordnung) Die Gesellschaft ist in diesem Fall berechtigt den Erstattungsanspruch mit der zuletzt zu zahlenden Vergütung zu verrechnen (ganz toll!!!)

b) Mitarbeiter welche auf Grund eines festen Arbeitsvertrages nur für Teile des Kalenderjahres Lohn/Gehalt bezogen haben erhalten für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Betrages der ihnen bei einer ganzjährigen Beschäftigung zustehen würde. -So weit so gut, kann er ja - Aber jetzt kommts:

Diese Regelung gilt auch für Krankheiten, die die Dauer von 6 Wochen(42 Tage) überschreiten.

c) da die Weihnachtszuwendung bei unserer Gesellschaft eine TREUEPRÄMIE darstellt, wird Mitarbeitern, welche im Laufe des Jahres ausgeschieden sind keine anteilige Zuwendung gewährt

So, zunächst stolpere ich über die Kranken. Lt. EntgFoG §4a Kürzung von Sonderprämien müssten die Kranken einen Anteil und zwar 3/4 ihres tägliche Durchschnittsjahreslohns bekommen. Sehe ich das richtig? Der nächste Punkt ist die Formulierung im §4a Eine "Vereinbarung" über die Kürzung... Bedeutet das, der AG muss mit dem Kranken eine schriftliche Vereinbarung treffen dass er ihm die Sonderzahlung kürzt?

Und dann das Dilemma, was kriegen wir denn nun eigentlich? Sonderzahlung oder Treueprämie? Gibt es einen definierten Unterschied? Und vor allen Dingen hat dieser Unterschied dann eine Auswirkung?

Als erstes im Text, als letztes auf meiner Frageliste: wo bitteschön steht die Berechtigung den Erstattungsanspruch direkt mit dem Gehalt zu verrechnen? Gibt es das überhaupt irgendwo festgeschrieben? Oder müsste das nicht einzelvertraglich festgelegt werden?

Wir haben keinen Tarif und keine BV zum Weihnachtsgeld und es liegt auch noch keine betriebliche Übung vor.

Gruß PT Netty

7.217016

Community-Antworten (16)

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DeWalt

03.12.2009 um 12:57 Uhr

tach PT

zu a) Eine Rückerstattung ist nur zulässig, wenn diese auch im AV vereinbart ist. Des Weiteren ist sie bis zu einem Betrag von 100 € generell unzulässig, was bei euch wahrscheinlich nicht zutrifft.

zu den Kranken Wenn es eine Treueprämie ist, dann steht sie auch den Kranken zu. Eine Kürzung muss auch hier im AV geregelt sein.

Warum liegt keine betriebliche Übung vor?

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 13:04 Uhr

"Lt. EntgFoG §4a Kürzung von Sonderprämien müssten die Kranken einen Anteil und zwar 3/4 ihres tägliche Durchschnittsjahreslohns bekommen. Sehe ich das richtig?"

anders gemeint :

für jeden krankheitstag darf die sonderprämie gekürzt werden, und zwar maximal um 1/4 des im jahresverlauf durchschnittlichen arbeitsentgelts pro tag

allerdings muß das "vereinbart" werden, und nicht einseitig angeordnet......

P
PTNetty

03.12.2009 um 13:10 Uhr

@DeWalt weil die Zahlung erst zum 2. Mal in Folge ausgezahlt wird und auch beim 1. Mal die Freiwilligkeit und der fehlende Anspruch ausdrücklich betont wurden.

P
PTNetty

03.12.2009 um 13:15 Uhr

@ kriegsrat Ja das wäre die korrekte Wiedergabe des Wortlauts aber ist das Ergebnis nicht ein und das selbe? Ob der AG nun um 1/4 kürzen darf oder der Mitarbeiter 3/4 bekommen muss?

Und was ist mit der Begrifflichkeit Treueprämie? Nur weil ich krank bin, bin ich nicht mehr Betriebstreu?

Wie sieht das mit der Unterscheidung zwischen Treueprämie und Sonderzuwendung aus?

D
DeWalt

03.12.2009 um 13:15 Uhr

Aha, alles klar.

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 13:21 Uhr

ptnetty

rechnen wir mal

sonderprämie z.b. 1000 euro durchschnittlicher tagesverdienst z.b. 100 euro

mitarbeiter ist z.b. 40 tage krank pro tag darf 1/4 gekürzt werden d.h. 40x25 euro

d.h. sonderprämie wäre komplett weg

W
Waschbär

03.12.2009 um 13:24 Uhr

@PT,

da der Kern deiner frage um das mir völlig unverständliche und unbekannte wort "Treue.." dreht.

halte ich mich da raus ! Aber mit Krank, ja da kenne ich was von Früher als ich noch ein Bärling war da hatte ich bis zu Dreimal täglich Liebeskummer .... Ich sage dir das war echt Krank.

Seit dem Tage habe ich beschlossen, das Krank und Kummer aus dem Waschbären wortschatz vertrieben wird... Und nur die Lebe bleibt... Na ja und Treue.. im ernst für immer ??? Lebst du schon oder Stribst du noch ? ( soll heissen bist in Verheiratung oder Schon Geschieden) ??

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 13:24 Uhr

P
PTNetty

03.12.2009 um 14:21 Uhr

@kriegsrat Okay ist ja gut, hast ja recht. Zahlen halt ;-)

Aber es bleibt, dass es über die Kürzung eine schriftliche Vereinbarung geben muss, sonst muss gezahlt werden? Und muss diese Vereinbarung zwingend Teil des Arbeitvertrages sein? Dann stünden bei uns ja Änderungskündigungen an.

Das Buch ist sicher ein gutes, der Link leider nur das Inhaltsverzeichnis, ich such mal weiter. danke

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 14:34 Uhr

PT netty

wie, ihr habt das buch nicht ?;-))

dann schau mal beim guten hensche vorbei, der hat auf alles eine antwort :

Bei Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, d.h. einem echten 13. Monatsgehalt, besteht kein Anspruch auf Zahlung, da für die Sonderzahlung nichts anderes gelten kann als für die reguläre monatliche Gehaltszahlung. Wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil des Jahres nicht gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung anteilig kürzen, und zwar auch dann, wenn eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht vertraglich vereinbart ist bzw. nicht in der einschlägigen Rechtsgrundlage – Tarif oder Betriebsvereinbarung – enthalten ist.

Hat die Sonderzahlung dagegen allein den Zweck der Belohnung der Betriebstreue, scheidet eine Kürzung aus. Eine Kürzungsmöglichkeit kann auch nicht vereinbart werden.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html

P
PTNetty

03.12.2009 um 15:02 Uhr

@kriegsrat und nun weißt du auch warum ich damit hadere dass in diesem Anschreiben von zwei völlig unterschiedlichen Grundsätzen zur Zahlung dieses Geldes die Rede ist.

Wenn von Dankbarkeit für die geleistete Arbeit die Rede ist und die Weihnachtszuwendung ausdrücklich als Treueprämie deklariert wird, dann kann ich doch davon ausgehen, dass es sich NICHT um ein reines 13. Monatsgehalt handelt, oder?

Dann wäre dort die Öse um den Haken anzusetzten. Das Problem was kommen könnte wäre allerdings, da es sich noch nicht um eine betriebliche Übung handelt, kann der AG nächstes Jahr dafür sorgen, dass ihm das nicht wieder passiert.

Und der Langzeitkranken, die wir haben, muss, da es keine Vereinbarung gibt, die gesamte Sonderzahlung ausgezahlt werden!

S
Soenke

03.12.2009 um 15:26 Uhr

@PTNetty *Stimmt, so ist es.

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 15:31 Uhr

@ PTNetty

es wird aber wohl eine individualrechtliche sache sein, die offenbar vorhandenen ansprüche durchzusetzen, wenn sich der AG sträubt......................

sprich die "langzeitkranke" wird wohl selbst klagen müssen.......

P
PTNetty

03.12.2009 um 15:50 Uhr

@kriegsrat ja wenn er sich weigert wird sie das müssen. Und wie es bei ihr aussieht nicht tun-anderes Thema. Aber erst kann ich ja mal sehen was passiert wenn ich auf die Schwachstellen hinweise.

Den Beschluss dazu hab ich übrigens vom Gremium schon, nicht dass wieder einer denkt ich bin im Alleinflug unterwegs!

Und beliebt macht sich wohl kein AG, wenn die Belegschaft erfährt, dass er sich weigert zu zahlen, was einigen zusteht. Schließlich haben wir noch Kollegen in Elternzeit für die das genau so zutrifft!

Was wir nun ganz aus den Augen verloren haben, ist die Berechtigung der Verrechnung von Erstattungsansprüchen. Kann man das ohne Vereinbarung einfach so behaupten und tun? Klar, auch das ist sicher individualrechtlich zu betrachten. Jetzt gehts nur prinzipiell um das Recht dazu

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 17:39 Uhr

@ PTNetty

ob er das recht dazu hat ist sekundär er wird es erstmal tun, wenn er meint, es tun zu müssen, wobei es ihm wurscht ist, ob der AN vorher einer solchen regelung zugestimmt hat

ist übrigens üblich, daß AG beim ausscheiden von AN ansprüche, die sie noch gegen denjenigen haben bzw. glauben, zu haben, mit dem letzten gehalt verrechnen sonst müssten sie ja ihrem geld hinterherrennen da soll doch lieber der AN klagen, wenn er meint, die forderung wäre unberechtigt...

P
PTNetty

03.12.2009 um 22:52 Uhr

Danke an alle. Wenn ich den Finger nächste Woche in die Wunde lege, wird zum Tanz geladen. Gut dass wir grade schon an mehreren Fronten gleichzeitig kämpfen.

Aber nicht vergessen, ab morgen Nachmittag ist Wochenende! Weihnachtsmärkte überall!!

Viel Spaß

PT Netty

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