Resturlaub bei Übergang Teil- zu Vollzeit aber gleichbleibenden Tagen
Hallo,
folgender Sachverhalt: Eine MA hat bislang 35 Stunden pro Woche an 5 Tagen gearbeitet. Vollzeit sind 40 Stunden. Zum neuen Jahr wurde die Arbeitszeit der MA einvernehmlich auf Vollzeit 40 Wochenstunden erhöht, nach wie vor an 5 Tagen pro Woche. Aus der Teilzeit hat die betroffene MA einige Tage Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen. Nun möchte die Personalabteilung diese Resturlaubstage in Stunden umrechnen (also 1 "alter" UT = 7 Stunden) und diese Gesamtstundenzahl des Resturlaubs dann auf die neue Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umrechnen. Aus beispielhaft 10 "alten" Urlaubstagen würden damit also rein rechnerisch nur noch 8,75 "neue" Urlaubstage.
Unsere Frage: Ist das Vorgehen der Personalabteilung so rechtens?
Vielen Dank vorab!
Community-Antworten (27)
14.02.2024 um 17:12 Uhr
dürfte so zumindest fair sein.
15.02.2024 um 08:46 Uhr
Urlaub wird in Tagen und nicht in Stunden gerechnet. Hatte die MA denn bei 35Std/Woche weniger Urlaubstage als jetzt mit 40Std/Woche?
15.02.2024 um 09:11 Uhr
Der EuGH hat in dem vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs fortentwickelt. Ein Wechsel von Voll- in Teilzeit darf nach Unionsrecht nicht zu einer Verminderung oder finanziellen Entwertung des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs führen. Entsprechendes soll dann auch für den umgekehrten Fall bei einer Erhöhung der Arbeitszeit gelten, das heißt, Teilzeiturlaubsansprüche sollen nicht nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers aufgewertet werden. Die während einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben vielmehr unverändert erhalten.
Wer alles nachlesen möchte, https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/urlaub-wechsel-von-teilzeit-in-vollzeit.html
15.02.2024 um 10:04 Uhr
Das EuGH-Urteil bezieht sich aber m.E. auf Konstellationen, wo sich im Zuge der Arbeitszeitänderung auch die Anzahl der Wochenarbeitstage ändert. Das ist hier nicht der Fall.
Grundsätzlich ist es korrekt, dass entscheidend ist, wann der Urlaubsanspruch erworben wurde. Allein das Urteil würde also verbieten, rückwirkend an den Urlaubstagen aus 2023 herumzuschrauben.
Das ist hier aber irrelevant und dürfte sich allein schon aus §5 Abs. 2 BUrlG so ergeben.
Fazit: An der Urlaubsberechnung darf sich überhaupt nichts ändern.
15.02.2024 um 10:23 Uhr
Urlaubsansprüche werden nach Tage berechnet und nicht nach Stunden. Wahrscheinlich geht es um die Eintragung im Stundennachweis. Bei der Teilzeit steht der Tag mit 7 Stunden drin und nun bei der Vollzeit stehen 8 Stunden drin. Da braucht es m.M. nach keine Umrechnung.
Ich gehe mal davon aus, das die Anzahl der Urlaubstage gleichgeblieben ist.
15.02.2024 um 11:06 Uhr
"Wahrscheinlich geht es um die Eintragung im Stundennachweis. Bei der Teilzeit steht der Tag mit 7 Stunden drin und nun bei der Vollzeit stehen 8 Stunden drin. Da braucht es m.M. nach keine Umrechnung."
Wenn der MA jetzt einen Tag Urlaub nimmt und damit z.B. 8 Stunden frei bekommt, obwohl das ein "Teilzeittag" mit z.B. nur 7 Stunden ist, macht das natürlich einen Unterschied (nicht nur im Eintrag im IT-System).
15.02.2024 um 11:27 Uhr
Ich weiß nicht ob ich jetzt auf dem völlig falschen Dampfer bin, aber lt. §5 Abs. 2 BUrlG ist das völlig wumpe:
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
15.02.2024 um 12:15 Uhr
Danke vielmals für die Antworten und Einschätzungen!
Die Anzahl der Jahresurlaubstage der betroffenen MA hat sich in der Tat nicht verändert.
Das oben genannte EuGH-Urteil hatten wir auch gefunden, waren aber ganz ehrlich an der Interpretation gescheitert. Erstens geht es ja hier um einen Fall, in dem sich im Gegensatz zu unserem Sachverhalt die Anzahl der Arbeitstage pro Woche geändert hat. Zweitens ist uns nicht klar geworden, was im Detail mit einer "Aufwertung bestehender Urlaubstage zugunsten des AN gemeint ist". Nach der Lesart unserer Personaler heißt das eben, dass ein "alter" Urlaubstag mit 7 Stunden bewertet ist und deshalb kein vollständiger "neuer" Urlaubstag sein darf, da das solch eine Aufwertung wäre. In unserer Interpretation wäre das Vorgehen unserer PA aber eine Abwertung des Urlaubstages.
Folglich bleiben wir der Ansicht, dass ein Urlaubstag unbesehens der Stundenwertigkeit ein Urlaubstag bleibt und das Vorgehen unserer PA nicht in Ordnung geht.
Zum Thema Aufrunden: Ja, ist uns bewusst, geht im konkreten Fall aber um eine größere Differenz von mehreren Tagen.
15.02.2024 um 13:56 Uhr
"Ich weiß nicht ob ich jetzt auf dem völlig falschen Dampfer bin, aber lt. §5 Abs. 2 BUrlG ist das völlig wumpe:
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden."
Ja, ich würde sagen: falscher Dampfer! Da geht es um völlig andere Dinge.
"In unserer Interpretation wäre das Vorgehen unserer PA aber eine Abwertung des Urlaubstages."
Warum sollte es eine Abwertung sein? Der MA bekommt dafür 7 Stunden frei ... genauso viel, wie es vorher waren.
15.02.2024 um 14:41 Uhr
"Abwertung" weil der Urlaubstag damit eben kein voller Urlaubstag mehr wäre. Und wir so wie andere Kommentatoren weiter oben den Standpunkt vertreten, dass Urlaub in Tagen und nicht in Stundenäquivalenten gewährt wird.
15.02.2024 um 15:17 Uhr
Um nochmal auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
"Unsere Frage: Ist das Vorgehen der Personalabteilung so rechtens?"
Wir beißen uns hier gerade an der Umrechnerei fest. Ich würde mir mal die grundsätzliche Frage stellen, ob es überhaupt rechtens ist, Urlaubstage in Stunden umzuwandeln. Aus §7 BUrlG geht es jedenfalls nicht hervor.
15.02.2024 um 16:07 Uhr
Das BUrlG gibt aber keine Lösung wenn sich die Arbeitszeiten täglich ändern. Z.B. von Mo bis Fr 2, 4, 6, 8 und 10 Stunden. In der Praxis wird dann in Stunden umgerechnet.
15.02.2024 um 16:15 Uhr
Arbeitszeit pro Tag ist ja aber die Woche über gleich.
15.02.2024 um 16:26 Uhr
15.02.2024 um 17:49 Uhr
Danke! Der letzte Link war einigermaßen aufschlussreich.
15.02.2024 um 18:24 Uhr
in dem Link geht es mEn aber rein um das dahinter stehende Geld.
15.02.2024 um 18:28 Uhr
Ergebnis ausblenden und den Weg sehen.
15.02.2024 um 18:54 Uhr
wären wir dann nicht bei dem, was hier schon erwähnt wurde? Also die 7 Stunden der HR sind korrekt?
15.02.2024 um 18:59 Uhr
Würde ich so sehen. Mein Gedanke war das es der TE vielleicht so besser versteht.
15.02.2024 um 19:07 Uhr
Auch hier danke für die Einschätzungen. Was damit leider immer noch nicht geklärt ist ist der Teil der Ausgangsfrage, ob Urlaubstage in Stunden umgerechnet werden dürfen. Das ganze BUrlG kennt nur Tage als Einheit...bzw. korrigiert mich bitte, wenn das nicht stimmt.
Vertraglich zugestanden werden der betroffenen MA ja auch Urlaubstage, und nicht Urlaubsstunden.
15.02.2024 um 20:27 Uhr
Also hier:
gibt es einen Kommentar zum Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst und da wird die Umrechnung in Stunden ausschweifend durchexerziert. Sehe daher nicht, wieso man im von Dir beschriebenen Fall das nicht machen dürfen sollte.
15.02.2024 um 21:46 Uhr
Danke dir! Das ist jetzt öffentlicher Dienst. Kann man daraus 1:1 auf Unternehmen schließen? Klar basiert deren Urlaubsrecht auch auf dem BUrlG, aber TVöD hat ja nochmal Sonderregelungen als lex specialis.
(PS Bitte nicht falsch verstehen dass ich so penetrant dranbleibe, es ist nur so dass niemandem von uns hier bisher jemals ein Fall begegnet ist in dem Urlaubstage in Stunden umgerechnet wurden und wir folglich alle auf dem Stand waren Tag = Tag.)
16.02.2024 um 09:51 Uhr
Nach dem link wäre es tatsächlich schlüssig.
Schade nur, dass Beamte ihren eigenen Kosmos haben und man stets EUrlV und BUrlG voneinander abgrenzen muss.
Insofern bin ich mir weiterhin nicht sicher, ob das hier so anwendbar ist.
16.02.2024 um 11:20 Uhr
"Das ist jetzt öffentlicher Dienst. Kann man daraus 1:1 auf Unternehmen schließen? Klar basiert deren Urlaubsrecht auch auf dem BUrlG, aber TVöD hat ja nochmal Sonderregelungen als lex specialis."
Ich sehe das eher umgekehrt ... kann etwas in der Privatwirtschaft verboten sein, wenn es im öffentlichen Dienst angewendet wird? Ich denke nicht ....
16.02.2024 um 11:39 Uhr
Denke ich schon. Ein spezielles Gesetz hat Geltungsvorrang vor einem allgemeinen Gesetz. Und dort wo es kein spezielles Gesetz gibt, gilt das allgemeine Gesetz. Deshalb wäre meine Annahme, dass die Regelungen für den öffentlichen Dienst als spezielles (da explizit das allgemeine Urlaubsgesetz ergänzendes) Gesetz zwar im öD anwendbar sind, nicht jedoch in der Privatwirtschaft.
Und nachdem meines Wissens das BUrlG nur Urlaubstage kennt, wäre ich wieder an dem Punkt, dass die Umrechnung von Tagen zu Stunden nach BUrlG nicht auf private Unternehmen anwendbar ist.
16.02.2024 um 12:27 Uhr
"Denke ich schon. Ein spezielles Gesetz hat Geltungsvorrang vor einem allgemeinen Gesetz. Und dort wo es kein spezielles Gesetz gibt, gilt das allgemeine Gesetz. Deshalb wäre meine Annahme, dass die Regelungen für den öffentlichen Dienst als spezielles (da explizit das allgemeine Urlaubsgesetz ergänzendes) Gesetz zwar im öD anwendbar sind, nicht jedoch in der Privatwirtschaft."
Dann musst Du dich eben an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
"Und nachdem meines Wissens das BUrlG nur Urlaubstage kennt, wäre ich wieder an dem Punkt, dass die Umrechnung von Tagen zu Stunden nach BUrlG nicht auf private Unternehmen anwendbar ist."
Das Gesetz kennt deshalb nur "Tage", weil man keine 3 Stunden Urlaub nehmen kann.
16.02.2024 um 12:56 Uhr
Man sollte sich oben Catweazles Thread noch mal anschauen.
Verwandte Themen
Schichtdienst - Verteilung von zuschlagpflichtigen Diensten // an Sonn- und Feiertagen
ÄlterHallo liebes Forum, ich bräuchte Euren Rat! Wir sind ein Unternehmen mit bund gemischt Voll- und Teilzeitmitarbeitern mit Arbeitsverträgen mit dem Pasus flexible Arbeitszeiten. Die monatliche Ar
Anhörung: Nicht identisch mit Stellenausschreibung - neu
ÄlterWir haben eine Anhörung erhalten. Folgende Abweichung: Die Stelle war als "Vollzeit" ausgeschrieben. Die Einstellung einer externen Person ist nun in der Anhörung auf "Teilzeit" vorgenommen worden. Da
Resturlaub übertragen
ÄlterResturlaub ins neue Jahr übertragen. Mein Problem: Aufgrund betrieblicher Belange habe ich immer mein Resturlaub am Ende vom Jahr per Email gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG ins neue Jahr seit Jahren übertrag
Aktueller Jahresurlaub wird zuerst verrechnet
ÄlterIn unserem Unternehmen verfällt laut BV der Urlaub aus dem Vorjahr am 30.09. Circa 21 von 30 Tagen sind Betriebsferien, über den Rest können wir frei verfügen. Es wird jedoch immer der Urlaub des akt
Übertragung von Resturlaub
ÄlterUrlaubsübertragung von Resturlaub wir haben einen Kollegen der seinen Resturlaub aus 2014, 2014 beantragt und ab dem 02.01.2015 genommen hat. Es gab ein Schreiben des Arbeitgebers in dem auf den Ve