Erstellt am 13.02.2024 um 11:40 Uhr von celestro
Ihr dürft nicht "einfach so reingucken". Also wenn ihr nicht in der Lage seid, die entsprechende Beurteilung vorzunehmen, dann müsst Ihr vorher entsprechende Infos einholen.
Erstellt am 13.02.2024 um 16:50 Uhr von Gerhard Z.
Der Einblick in die Bruttolohngehaltslisten steht Euch zu, dennoch solltet Ihr Euch fragen warum Ihr es machen wollt? Machtspiel? Ein besonderes Überwachungsbedürfnis nach § 80 BetrVG müsst Ihr nicht darlegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, werden die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt? Undundund....??? Wenn man es richtig macht, kann es sehr Zeitaufwendig sein.
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/bruttolohn-und-gehaltslisten
Erstellt am 13.02.2024 um 20:17 Uhr von Tagträumer_5
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