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Urlaub wurde genemigt trotz fehler in der Berechnung

D
Der_Seby
Feb 2024 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter bei uns verlässt zum 15.03. den Betrieb und hat in der Personalabteilung seine verbleibenden Urlaubstage erfragt. diese wurden Ihn mit 10 Tagen angegeben. Auch nach mehrfachem nachfragen, da ihm diese Zahl zu hoch erschien, wurde dies bestätigt. Nun hat er Urlaubsanträge ausgefüllt und diese wurden von der Vorgesetzten auch unterschrieben. Bei der Übertragung in die Lohnbuchhaltung ist nun aufgefallen, das ein Fehler in der Berechnung vorlag und er nur 7 Tage Urlaub hat. also 3 tage weniger. der Urlaub wurde ja bereits genehmigt, muss der AN nun doch drei Tage weniger Urlaub nehmen (natürlich sind einige Tage bereits verplant) oder hat er, da bereits genehmigt ein Anrecht, diese zu nehmen?

danke für die Rückmeldungen.

959022

Community-Antworten (22)

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Tagträumer_5

07.02.2024 um 10:31 Uhr

Im Zweifelsfall werden diese 3 Tage vom Gehalt abgezogen.

C
celestro

07.02.2024 um 11:14 Uhr

was rechtlich nicht unbedingt total "standfest" ist.

@Seby

Der MA hat mEn alles richtig gemacht und es ist der Fehler der PA gewesen. Ob man sich jetzt rechtlich darüber streiten möchte? Also sofern man nicht gerade Urlaub gebucht hat, würde ich das einfach korrigieren (also nur den Urlaub nehmen, den ich noch habe) und gut.

M
Meph1977

07.02.2024 um 12:51 Uhr

Zitat: "Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Ebenfalls kann die Freistellung von der Arbeit nicht rückwirkend aufgehoben werden. Dieses Rückforderungsverbot ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz verankert."

Quelle: https://www.huemmerich-partner.de/mandanteninformation/kallweit_Die_10_haeufigsten_Irrtuemer_zum_Urlaubsrecht.html#:~:text=Zu%20viel%20gew%C3%A4hrter%20Urlaub%20kann,Arbeit%20nicht%20r%C3%BCckwirkend%20aufgehoben%20werden.

Allerdings steht dir dann entsprechend weniger Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu.

T
Tagträumer_5

07.02.2024 um 12:57 Uhr

Der MA hat den Urlaub noch nicht angetreten, darauf bezieht sich aber der Link ...

M
Meph1977

07.02.2024 um 13:00 Uhr

Es ist auch nicht erlaubt einen einmal gewährten Urlaub zu Streichen.

*vom Administrator angepasst

T
Tagträumer_5

07.02.2024 um 13:21 Uhr

Klar ist das erlaubt. Nenne mir die Gesetzesgrundlage, für diese Behauptung, zumal ihm der Urlaub nicht zusteht.

R
RudiRadeberger

07.02.2024 um 13:31 Uhr

"Einem Arbeitgeber ist aber unbenommen, einen bereits gewährten, aber noch nicht genommenen, Urlaub auch partiell zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Urlaub wegen eines Ausscheidens des Arbeitnehmers ganz oder in Teilen nicht mehr gegeben sind."

https://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/abwicklung/erholungsurlaub-bezahlter-mindesturlaubsanspruch/zu-viel-urlaub-gewaehrt

M
Meph1977

07.02.2024 um 13:40 Uhr

zitat von der selben Seite: "Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“."

genau das ist hier der Fall es wurde sogar mehrfach nachgefragt.

T
Tagträumer_5

07.02.2024 um 13:44 Uhr

Wahnsinn ...

„der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“.

Genau das wußte der AG eben nicht, sonst hätte man ihm die genauen Tage mitgeteilt. Weiterhin hat der MA den Urlaub noch gar nicht angetreten.

C
celestro

07.02.2024 um 14:28 Uhr

"genau das ist hier der Fall es wurde sogar mehrfach nachgefragt."

Eigentlich nicht ... die PA "dachte" der MA hätte Anspruch auf soviel Urlaub. Demnach kann hier von "Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht," keine Rede sein.

M
Meph1977

07.02.2024 um 14:47 Uhr

Der Arbeitgeber muss sich die Fehler seiner Vertreter, hier die PA Abteilung zurechnen lassen. Es spielt dabei auch keine Rolle ob die wirklich Vetretungsberechtigt waren sondern nur darauf ob der AN davon ausgehen kann das sie es sind.

Wäre ja noch schöner wenn man sich nichtmal mehr auf die Aussagen der Personalabteilung verlassen könnte bei Urlaubsfragen und erstmal den Geschäftsführer fragen muss.

T
Tagträumer_5

07.02.2024 um 14:54 Uhr

Du blickst es echt nicht oder?! Mittlerweile sehen das 3 Personen genauso, nur Du beharrst drauf, krasser Typ ... und Du bist im BR? Wozu?

Der AG, in Form der Personalabteilung, wußte nicht, dass der Urlaub verkehrt war, es sind Deine eigenen Posts, die genau das bestätigen.

"Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“

C
celestro

07.02.2024 um 15:26 Uhr

"Du blickst es echt nicht oder?! Mittlerweile sehen das 3 Personen genauso, nur Du beharrst drauf, krasser Typ ... und Du bist im BR? Wozu?"

Das stimmt ja nicht. Ich habe nur geschrieben, das die eine Aussage auf das Thema hier im Topic nicht zutrifft.

"Der AG, in Form der Personalabteilung, wußte nicht, dass der Urlaub verkehrt war, es sind Deine eigenen Posts, die genau das bestätigen.

"Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“ "

Das bestätigt rein gar nichts ... bzw. ist hier einfach nicht anwendbar. Ob der AG dem MA die Tage "jetzt wieder abnehmen kann" lässt sich daraus nicht ableiten.

T
Tagträumer_5

07.02.2024 um 15:33 Uhr

Doch, weil dann der 812 Paragraph greift:

"§ 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."

M
Meph1977

07.02.2024 um 17:46 Uhr

Tagträumer dir fehlt es schon an einfachstem Verständniss grundlegender Rechtsbegriffe um hier mitreden zu können. Es spielt auch keine Rolle ob die Personalabteilung es tatsächlich nicht wusste. Sie muss es wissen, man könnte das anders sehen wenn es um irgendeinen abstrusen Corner Case geht aber hier geht es um reguläres Tagesgeschäft da kann sich die PA nicht einfach auf "Ups das wusst ich nicht" zurückziehen. Das ist übrigens genau das was mit dem ansonsten falschen Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gemeint ist falsch deswegen weil Unwissenheit sehr wohl schützt aber nur wenn die Unwissenheit nicht Schuldhaft ist.

T
Tagträumer_5

08.02.2024 um 07:33 Uhr

Meinst Du das tatsächlich ernst?!

Es lag ein Fehler in der Berechnung vor, was ist daran nicht zu verstehen?!

Stell Dir diese Frage, wenn die PA den genauen Wert wußte, weshalb sollte sie den MA vorsätzlich einen anderen mitteilen? Ergibt keinen Sinn oder?

Folglich greift BGB 812, Du ignorierst klar formulierte Gesetzestexte, der MA hat keinen Anspruch auf die 3 Tage! Es ist auch kein Schaden für den MA entstanden, denn diese Tage haben ihm noch nie zugestanden.

C
celestro

08.02.2024 um 10:44 Uhr

"Es lag ein Fehler in der Berechnung vor, was ist daran nicht zu verstehen?!"

Das bezweifelt doch niemand ... im Gegenteil!

"Stell Dir diese Frage, wenn die PA den genauen Wert wußte, weshalb sollte sie den MA vorsätzlich einen anderen mitteilen? Ergibt keinen Sinn oder?"

Stell Dir die Frage, wieso Du so eine unsinnige Frage stellst. Meph1977 schreibt doch selbst:

"Der Arbeitgeber muss sich die Fehler seiner Vertreter, hier die PA Abteilung zurechnen lassen. Es spielt dabei auch keine Rolle ob die wirklich Vetretungsberechtigt waren sondern nur darauf ob der AN davon ausgehen kann das sie es sind."

und ob jetzt hier der BGB812 überhaupt greift? In dem schon geposteten Link:

"Ebenfalls kann die Freistellung von der Arbeit nicht rückwirkend aufgehoben werden. Dieses Rückforderungsverbot ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz verankert."

wenn ich also einen Punkt speziell im BUrlG geregelt habe, gilt kein anderer Punkt im BGB.

T
Tagträumer_5

08.02.2024 um 10:56 Uhr

Und nochmals, wurde bereits zitiert:

Was konkret versteht Ihr daran nicht?!

"Einem Arbeitgeber ist aber unbenommen, einen bereits gewährten, aber noch nicht genommenen, Urlaub auch partiell zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Urlaub wegen eines Ausscheidens des Arbeitnehmers ganz oder in Teilen nicht mehr gegeben sind."

NB
nicht brauchen

08.02.2024 um 11:14 Uhr

Zitat TT5: "Du blickst es echt nicht oder?! Mittlerweile sehen das 3 Personen genauso, nur Du beharrst drauf, krasser Typ ... und Du bist im BR? Wozu?" Und du bist hier im Forum? Wozu?

C
celestro

08.02.2024 um 12:13 Uhr

"Was konkret versteht Ihr daran nicht?!"

Also wenn ich oben auf die Seite gucke, steht da:

"Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de"

nicht unbedingt sehr vertrauenserweckend.

T
Tagträumer_5

08.02.2024 um 12:21 Uhr

Dafür gibt es ein Impressum:

"Impressum Bearbeiterin: Gabi Prummer Rechtsanwältin

Verantwortlich im Sinne des Telemediengesetzes: conjus GmbH Hubertusstraße 75c D-82131 Gauting

E-Mail: conjus@onlinehome.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dr. Georg Weißenfels

Registergericht: Amtsgericht München"

R
rtjum

08.02.2024 um 14:33 Uhr

conjus ist eine Ratgeberseite auf der die ratgebenden Rechtsanwälte angeblich "Der eine Berater für jedes Rechtsgebiet wird auf jeder Seite des jeweiligen Ratgebers an mehreren Stellen prominent als Ansprechpartner erscheinen.". Wenn dort dann Max Mustermann steht ist das zumindest prominent. Helau, Allaaf und was sonst noch so dazu gehört.

Nepper, Schlepper, Bauernfänger

Oh, gerade gesehen, die Eva Mustermann gibt es dort auch

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