Berechnung des Zusatzurlaubs als Dauernachtwache?
Hallo, liebe Forumwissenden,
2005 gab es in unserem Betrieb die Umstellung von BAT auf TVöD. Nun gibt es bei uns einige Teilzeitkräfte (z.T. mit Schwerbehinderung), welche ihre Arbeitszeit generell als Dauernachtwache (haben dafür aber keinen extra Vertrag) ableisten, da dort die Belastung in der Pflege nicht ganz so hoch erscheint. Die Berechnung für Zusatzurlaub bei Dauernachtwachen erfolgt nach Tarifvertrag stundenweise. Nun gibt es einige Teilzeit-MA, welche an Wochenenden oder Feiertagen auch mal Tagdienst leisten. Dort müßte dann wohl tageweise die Berechnung erfolgen. Oder kommt es auf die Häufigkeit der Tagschichten (ähnlich wie bei der Wechselschichtzulage) an?
Unsere MA fühlen sich derzeit betrogen, die Besetzung der Personalstelle wechselte 2007 und seitdem hat sich die Anzahl der Urlaubstage reduziert. Begründung der Personalsalstelle: Die Berechnung war früher einfach falsch!
Kann mir jemand aus diesem §-Dschungel helfen? Vielen Dank. Maria
Community-Antworten (1)
05.11.2008 um 12:22 Uhr
Hey Maria,...
also im TVöD § 27 Zusatzurlaub steht eigentlich alles drin.
Dort heißt es:
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach §7 Abs.1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs5 Satz 1 oder Abs 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs / Dienstvereinbarung geregelt werden.
3.1. Beschäftigte erhalten bei einer Leistung i Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 350 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalnederjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub ( Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschicht 36 Tage, nicht überschreiten.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1. geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ( Erholungsurlaub) zu ermitteln.
LG
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