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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Dienstanweisung vom GF - muss Kollegin dieser Anweisung Folge leisten wenn das zu einer Änderung ihrer AZ am WE führt?

L
Lotte
Jan 2018 bearbeitet

Was meint Ihr: Wenn eine Raumpflegerin (AV = als Raumpflegerin) vom GF die mündliche Dienstanweisung bekommt, am ersten WE im neuen Jahr auch die Küchenarbeit zu erledigen, was zu einer Änderung ihrer AZ am WE führen würde, muss sie dann dieser Anweisung Folge leisten?

Dass die MBR des BR nicht beachtet wurden ist jetzt mal zweitrangig. Es geht nur darum, ob die Kollegin dieser Anweisung Folge leisten muss oder ob sie diese ungestraft missachten kann.

10.96809

Community-Antworten (9)

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pirat

28.12.2007 um 00:57 Uhr

Ahoi, Lotte,

Das Recht, Dienstanweisungen zu geben, leitet sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers her. Die Schriftform ist für die Verbindlichkeit nicht erforderlich.

Eine Nichterfüllung der Dienstanweisung gilt als Arbeitsverweigerung. Diese stellt in der Regel eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, wenn sie nicht beispielsweise wegen Überlastung oder Missbrauchs des Direktionsrechts gerechtfertigt ist.

was verstehst du unter Küchenarbeit? Auch das Zubereiten von Speisen?

....wer in einer Küche arbeitet muß bestimmte Vorraussetzungen mitbringen u.a. gesundheitl. Unbedenklichkweitserklärung und erst wenn die Bescheinigung über die sogenannte Erstbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vorliegt, darf man in einem Küchenbetrieb arbeiten. Oder sehe ich das falsch, selbst wenn sie wollte sie dürfte nicht.

F
Frosch

28.12.2007 um 03:49 Uhr

In dem Fall muss sie auch nicht, das Direktionsrecht bschränkt sich auf den Arbeitsvertrag. Sonst lässt dich dein Chef nachher noch seine Wohnung putzen.

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Immie

28.12.2007 um 10:03 Uhr

Ich finde die Frage von Pirat durchaus berechtigt... Wenn Küchenarbeit heisst,Schränke abwaschen,Müll entsorgen... Wie ähnlich sind dann die Aufgaben und wie genau sind ihre Aufgaben ansonsten definiert? Wenn ich da an meinen Job denke...da könnte mein Chef auf ganz "nette" Ideen kommen:-(

M
mille

28.12.2007 um 13:34 Uhr

Hallo Lotte,

nach meinen persönlichen Erfahrungen, müsste sie der Anweisung bis zu einer Arbeitsgerichtlichen Klärung folge leisten.

Allerdings sollten die von Pirat gemachten Einwendungen sehr ernst genommen werden.

P
Peanuts

28.12.2007 um 14:53 Uhr

"Das Recht, Dienstanweisungen zu geben, leitet sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers her. Die Schriftform ist für die Verbindlichkeit nicht erforderlich.

Eine Nichterfüllung der Dienstanweisung gilt als Arbeitsverweigerung. Diese stellt in der Regel eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, wenn sie nicht beispielsweise wegen Überlastung oder Missbrauchs des Direktionsrechts gerechtfertigt ist."

Wenn Du schon aus Wikipedia kopierst, hätte ich zumindest um "Direktionsrecht" erweitert; da findet sich nämlich die Antwort auf die Frage! Und wo Du doch so gut googlen kannst...

Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen.

Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (vgl. § 134, § 138 BGB).

Wird die Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.

Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und / oder hoher finanzieller Schaden droht (vgl. § 14 ArbZG). Beispiel: Überstundenanweisung an die Empfangsdame im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Staus später als erwartet eintrifft.

Das Direktionsrecht ist nach § 106 GewO im billigen Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.

Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der Betriebsrat anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.

I
Immie

28.12.2007 um 15:48 Uhr

@peanuts Respekt:-)

M
Mona-Lisa

28.12.2007 um 15:56 Uhr

@peanuts, siehste, für's kopieren bekommst sogar du von Immi schon einen Knicks......... ;-)))

P
pirat

28.12.2007 um 16:14 Uhr

Ahoi, du Nuss, ich war und bin ja der Meinug, dass Lotte ein so kluge Frau ist, die auch Wiki kennt.....deshalb nur ein Teilauszug. Für den Rest haben wir ja dich.

"Same procedure as every year?"

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Lotte

28.12.2007 um 17:10 Uhr

@all, danke für Eure Anregungen. Bin mal gespannt, wie sich die Dinge bei uns entwickeln.

peanuts, mit § 612a BGB könnte der Frau geholfen sein.

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