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Direktionsrecht

H
hewikl
Jan 2018 bearbeitet

Einem Teilzeit-AN ist die exakte Zeit (d.h. wann die AZ beginnt und wann sie endet) "befehligt" worden. Vorausgegangen ist die Einleitung eines Mobbingverfahrens, da der AN sich durch ein Mitglied der GL benachteiligt fühlte. Daraufhin ist ihm mit der Begründung des einseitigen Direktionsrechts vorgeschrieben worden, von Mo. bis Do. zu einem genau definierten Zeitraum zu arbeiten. In der Arbeitszeit sind 2 Pausen a 15 Minuten enthalten. Vertraglich ist nur die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden festgesetzt. Diese wurde in der Vergangenheit nach betriebsinternen Absprachen eingehalten. Es gibt zwar eine BV "Arbeitszeit" innerhalb des Betriebs, die aber nur regelt, dass der Teilzeit-AN Anrecht auf 30 Minuten Pause hat, die Kernarbeitszeit Mo-Fr von 9-16h ist und die Rahmenarbeitszeit Mo-Fr von 7-20h ist.

Da die MBR des BR umgangen wurden und die Anweisung der BV Arbeitszeit widerspricht hält der BR die Anweisung für nichtig. Die GL bleibt jedoch bei ihrem Standpunkt, dass die Anweisung rechtens sei. Wie soll sich der Arbeitnehmer nun verhalten? Soll (und kann?) der BR nun vors Arbeitsgericht gehen? Oder muss dies der Arbeitnehmer selbst tun?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

17.08.2006 um 14:20 Uhr

@hewikl Der BR kann sicherlich die Einhaltung der BV verlangen, wenn (?) dieser zuwidergehandelt wird (das sehe ich in diesem Fall nicht so ganz). Ansonsten sollte die AN klagen.

Aber mal ne Nachfrage: Es hört sich wirklich sehr komisch an, ein mobbing-Verfahren einzuleiten, wenn man/frau sich benachteiligt fühlt...

W
wölfchen

17.08.2006 um 14:31 Uhr

Wenn ich das richtig lese, ist die Arbeitszeitveränderung die Antwort auf das Mobbing- Verfahren?

R
Rollie

17.08.2006 um 15:29 Uhr

Ist in dem Fall überhaupt der BR involviert, sofern die Anordnung der BV nicht widerspricht ?

S
Schniposa

17.08.2006 um 15:51 Uhr

Interessanter Beitrag, der vielleicht auf §87 Nr. 1, Satz 2 BetrVG verweist, in dem explizit die Mitbestimmung des BR bei der Festlegung von Arbeitszeit und Pausen geregelt ist (ist damit sowohl eine kollektive als auch eine individuelle Regelung mitinbegriffen?).

Gilt dieser Paragraph nicht auch in dem hier dargelegten Fall?

Oder auch anders gefragt: Warum widerspricht die Anweisung NICHT der Betriebsvereinbarung (Frage an Kölner und Rollie)?

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