Darf der Betriebsrat Informationen über die Urlaubszeiträume der MA vom AG einholen?
bei uns gab es eine Anweisung, dass alle Mitarbeiter eines bestimmten Bereiches im August ihren Erholungsurlaub oder zumindest wesentliche Teile davon zu nehmen hätten, da in dieser Zeit auch bei den meisten Kunden mit Betriebsferien zu rechnen sei.
Als Betriebsrat haben wir diese Anweisung kassiert, da vorher in keiner Weise mit dem BR darüber verhandelt worden war (§87.1.5) Offiziell wurde sie auch zurückgenommen. Inoffiziell wird aber doch danach verfahren. Die MAs werden aber unter Druck gesetzt, sich nicht beim BR offiziell zu beschweren. Wir haben also als BR keinen Handlungstatbestand vorliegen.
Kann ich als BR vom Arbeitgeber die Aushändigung der Urlaubslisten verlangen, aus denen hervorgeht, wann welcher MA welchen Urlaub genommen hat? Anhand dieser Listen liesse sich ja ggf. zeigen, dass der Arbeitgeber entgegen seiner Aussage doch entsprechend der ursprünglich erteilten Anweisung verfahren hat.
Oder sieht jemand eine andere Möglichkeit, hier als BR handeln zu können, ohne dass sich einer der eingeschüchterten MAs zu einer offiziellen Beschwerde aufraffen müsste?!
Community-Antworten (10)
05.10.2006 um 19:51 Uhr
Min, bressgott
natürlich dürft ihr in die Urlaubslisten sehen, wir müssen das sogar und wenn was nicht stimmt dann müssen wir sogar handel......
Rege mal bitte die AN´s zur Beschwerde an, bist im Betriebsrat und nicht bei "wer hat Angst vorm Schwarzen Mann"
05.10.2006 um 20:00 Uhr
moin,
falls der AG sich weigert könnt ihr ja eine BV erstellen.
05.10.2006 um 20:55 Uhr
spartacus,
das war ein witz mit der BV oder ... ?
05.10.2006 um 21:00 Uhr
@Waschbär, spartacus kann BV`s erstellen, soviel er will.........
05.10.2006 um 21:58 Uhr
@ Mona-Lisa,
das kann er wohl, aber welcher AG hat soviel Papier ?
und was würden die Römer sagen ?
05.10.2006 um 22:48 Uhr
auf welcher Grundlage (§ im BetrVG) kann ich als BR die Einsicht in die Urlaubslisten verlangen?
Und: natürlich wäre mir eine Beschwerde der AN lieb, nur ist das in einem kleinen Betrieb natürlich spannend, wenn man vom Abteilungsleiter sehr genau gesteckt bekommt, dass einem eine Beschwerde beim BR doch so manche Aufstiegschance kosten könne. Solche Aussagen selbstverständlich immer ohne Zeugen und offiziell natürlich nie passiert.
Insofern suchen wir als BR selbst nach Handlungsmöglichkeiten, ohne dass sich jemand offiziell beschweren muss.
05.10.2006 um 23:40 Uhr
@bressgott
Mitbestimmung des BR bei Urlaubsfragen nach §87 Abs 1 Ziffer 5 BetrVG gibt doch genug her: "Aufstellen des ... Urlaubsplans.... für einzelne Arbeitnehmer, wenn... kein Einverständnis erzielt wird." Danach könnt Ihr doch als BR auch ohne Beschwerde eingreifen.
Aber trotzdem: wegen der befürchteten Nachteile nach einer Beschwerde bitte gleich weiterlesen in §84 Abs. 3: "Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen."
05.10.2006 um 23:57 Uhr
Der Betriebsrat sollte das genannte Problem über sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1, Ziffer 5 BetrVG regeln und so den Druck von den Kollegen nehmen. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Der BR sollte den AG mitteilen, dass aufgrund der derzeitigen Problematik bei der Urlaubsplanung der BR es für notwendig erachtet mit dem AG eine Betriebsvereinbarung “Urlaubsplanung” abzuschließen. Nun habt Ihr die Möglichkeit, den AG mit Terminvorgabe um entsprechende Vorschläge zu bitten oder aber Ihr fügt dem Schreiben gleich eure eigenen Vorschläge bei.
Vorschläge zu einer Betriebsvereinbarung Betriebsurlaub, Urlaubsgrundsätze und Urlaubsrahmenplanung findet Ihr unter:
Als Grundlage zur Anforderung der Urlaubslisten wäre der § 87 Abs.1, Zffer 5 BetrVG zu nennen. Sollte der AG sich auf keine BV einlassen, solltest Du hier im Forum wieder nachfragen.
07.10.2006 um 13:28 Uhr
@Heini
§ 87 Abs.1, Ziffer 5 BetrVG für einzelne Arbeitnehmer ohne Beschwerde anzuwenden, würde aber zumindest voraussetzen, dass der einzelne Arbeitnehmer geltend macht, sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen zu können. Und wieder sind wir bei der Drohkulisse
Ob wir tatsächlich eine BV Urlaubsgrundsätze haben wollen, ist nochmal ne ganz andere Frage. Alle BVs, die ich da bisher lesen konnte, sind schlechter, als die derzeitige betriebliche Praxis. Im Zweifelsfall könnte das nach hinten losgehen. Die Probleme treten auch nur in einer kleinen Abteilung auf, nicht im ganzen Betrieb.
Aber trotzdem danke für alle Antworten hier!
Werden wir vielleicht mal die Urlaubslisten anfordern und sehen, was man draus machen kann ...
07.10.2006 um 13:36 Uhr
an bressgott,
"probleme tretten nur in einer kleien abteilung auf ?"
Ich würde die Urlaubslisten ja lieber von der Personalabteilung anfordern und nicht jede "pö a pö"
Ihr sollte mal überlegen ob es bei euch möglich ist das ihr die U-Listen bekommt und prüfen !!!
rechtliche gründlagen hast du ja nun genug ! Handel !!!!!
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