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Zeiterfassung von Mitarbeitern

H
Haymarket
Jan 2024 bearbeitet

Wir sind in den Verhandlungen mit unserem AG zu einer neuen Betriebsvereinbarung. Da gibt es einen Punkt zur Kontrolle/Stichproben bei der Zeiterfassung. Unsere GL hat eine Formulierung verwendet, dass Verlagsleitung und/oder Betriebsrat sich das Recht auf Stichproben der Zeiterfassung von MA vorbehalten. Sind wir als BR nicht eh mit Boot, da gibt es doch kein oder? Muss es nicht nur "und" heißen?

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Community-Antworten (2)

C
celestro

16.01.2024 um 20:55 Uhr

solange da nur so eine unklare Formulierung drinsteht, würde ich einer Stichprobenkontrolle seitens der Verlagsleitung überhaupt nicht zustimmen. Und ja klar ... der BR muss zur Überwachung der Einhaltung der AZ sowieso da rein gucken können.

OH
Olav HB

17.01.2024 um 13:15 Uhr

Ein lieber Freund sagte einmal "Ein kluger BR zieht sich zur Erstellung einer BV immer eine Rechtsberatung heran. Nur dann gibt es Waffengleichheit, denn der Arbeitgeber wird das bestimmt machen".

Ich stimme seine Empfehlung herzlich zu. Bei einen BV kommt es manchmal auf Punkt und Komma an, das was uns als BR und juristische Laien völlig in Ordnung erscheinen mag, kann aber aus viele Gründe genau das bewirken, was wir eigentlich verhindern wollen - oder umgekehrt.

Wenn eine stichprobenartigen Überprüfung vereinbart wird, dann nach dem Zufallsprinzip mit klare Grundsätze wie dann ausgewählt wird. So ähnlich wie es in manche Betriebe mit der Taschenkontrolle geschieht.

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