Kurzarbeit Anforderungen
Hallo zusammen, ich benötige mal bitte euer Schwarmwissen. Wir haben aktuell Kurzarbeit. Die Voraussetzungen dafür sind ja bekanntermaßen, das mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben müssen. So weit so gut. Jetzt zu meinem Problem: Wenn ein Drittel der Mitarbeiter mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall haben, können dann weitere Kollegen auch weniger als die 10 Prozent Arbeitsausfall haben?
Besp. 50 Kollegen gesamt 20 Kollegen haben an drei Tagen im Monat Kurzarbeit Null 5 Kollegen haben nur an zwei Tagen Kurzarbeit Null
Die Mindestanforderungen sind erfüllt. Bekommen die 5 Kollegen die keine 10 Prozent erreicht haben trotzdem Kurzarbeitergeld oder muss hier der Chef auffüllen?
Danke schonmal für eure Antworten.
Community-Antworten (5)
16.01.2024 um 14:08 Uhr
Ich würde mir hier erst einmal völlig andere Fragen stellen ... nämlich wieso ist bei 50 Personen die Kurzarbeit so verteilt, das nur 25 Personen daran teilnehmen ... und der Rest überhaupt nicht.
16.01.2024 um 14:25 Uhr
Es kann ja sein das die 50 AN in verschiedenen Bereichen arbeiten. Der eine hat gut zu tun, der andere nicht. Kurzarbeit kann auch nur für einen Bereich beantragt werden und muss nicht immer die komplette Firma betreffen.
16.01.2024 um 14:37 Uhr
Es ist in einigen Bereichen gut zu tun, in anderen weniger. Wir haben die Kollegen entsprechend der Qualifikationen auch schon in gut laufende Bereiche geschoben.
16.01.2024 um 15:11 Uhr
Wenn sich da nichts grundlegendes geändert hat, müssen die 10% Arbeitsausfall für den einzelnen Mitarbeiter vorliegen. Es sollte also an mindestens 3 Tagen im Monat Kurzarbeit vorliegen.
Falls es eine Regelung zu Minusstunden gibt müssen diese ebenfalls mit eingebracht werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. von der Seite : https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
Arbeitsausfall vermeiden Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um einen Arbeitsausfall in Ihrem Betrieb zu vermeiden: Ihre Beschäftigten können zum Beispiel Lager- oder Aufräumarbeiten verrichten oder vorübergehend in anderen Bereichen tätig sein. Wenn sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt, müssen Ihre Beschäftigten auch Überstunden und Arbeitszeitkonten abbauen oder Erholungsurlaub nehmen.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist.
16.01.2024 um 15:26 Uhr
Seit dem 1. Januar 2021 muss der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit wieder eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaub-und-kurzarbeit_76_513572.html
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