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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mehrarbeit während der Kurzarbeit (Zeitraum ist unklar)

B
BRPHYWE
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen,

ich hab eine Frage: Das Unternehmen hat für die Monate Jul bis Ende Dezember mit Zustimmung des Betriebsrates und gültiger Betriebsvereinbarung (Gültigkeit von 07 - 12/14) Kurzarbeit beim Arbeitsamt angemeldet (6 Monate ist wohl üblich). Die Kurzarbeit wurde aber bisher nur im Juli gemacht und abgerechnet, seither ruht die Kurzarbeit (ist ausgesetzt, da in den Folgemonaten genug Arbeit da war). Es wurde beim Arbeitsamt auch keine weitere Kurzarbeit abgerechnet..aber auch die Kurzarbeit nicht offiziell als beendet erklärt (man könnte also im November oder Dezember sofern die Voraussetzungen gegeben sind wieder Kurzarbeit durchführen, was sowohl der Antrag als auch die Betriebsvereinbarung ja zulasen).

In der Betriebsvereinbarung steht, dass Mehrarbeit während der Kurzarbeit ausgeschlossen ist.

Und hier ist nun unser Problem...."während der Kurzarbeit"....heißt das in einem Monat in dem Kurzarbeit gemacht wird oder heißt das sogar in dem gesamten Zeitraum Juli bis Dezember?

Wir sehen den Zeitraum der Kurzarbeit eigentlich über den gesamten definierten und beantragten Kurzarbeitszeitraum. Die Geschäftleitung sieht ihn nur im Juli (tatsächlichem Kurzarbeitsmonat) und will nun im Oktober und November Mehrarbeit und Samstagarbeit anorden. Im Oktober haben wir ja keine Kurzarbeit.

Was ist nun der Zeitraum Kurzarbeit....die Monate in denen tatsächlich Kurzarbeit gemacht wird oder der beantragte Zeitraum???? Kann man in Monaten in denen tatsächlich keine Kurzarbeit gemacht und abgerechnet wird Mehrarbeit machen?

Bitte kurze Info, da wir reagieren müssen.

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Community-Antworten (4)

N
Nubbel

16.10.2014 um 11:20 Uhr

oh, heißt das, der Arbeitgeber will bei der afa weiter kassieren?

W
Widder

16.10.2014 um 12:11 Uhr

geplant sind die Monate Juli - Dezember. Ob nun tatsächlich in allen Monaten Kurz gearbeitet wird, hängt von euren Aufträgen ab. Wenn nun, wider erwarten Aufträge reinkommen, müssen die ja abgearbeitet werden, und man kann nicht auf Gedeih und Verderb auf die Kurzarbeit bestehen. Dies wäre ja auch nicht in eurem Sinne, oder doch?

Es ist nicht leicht Kurzarbeit zu bekommen, und auch nur, soweit ich mich jetzt ohne nachzuschauen erinnere, über einen max. Zeitraum von 6 Monaten. Die AFA würde sich bestimmt quer stellen, wenn euer AG jeden Monat etwas anderes möchte. Von daher seid froh, das ihr die 6 Monate (noch) nicht ausgeschöpft habt.

Trotzdem gilt es aufzupassen, siehe den Beitrag von Nubbel. Gerade in der Finanzkrise wurde soetwas von vielen Firmen mißbraucht.

Bei der Mehrarbeit habt ihr ja Mitbestimmung, nutzt diese aus, um alle benötigte Informationen zu bekommen.

H
Hoppel

16.10.2014 um 13:29 Uhr

@ BRPHYWE

Als BR müsst ihr ja die "Anzeige über Arbeitsausfall" sowie den "Antrag auf Kurzarbeitergeld" mit unterschrieben haben.

In beiden Fällen wird auf das Merkblatt 8a hingewiesen; die Kenntnis des Merkblatts 8b schadet auch nicht.

Ich kann jetzt nicht ganz nachvollziehen, warum Kurzarbeit von Juli - Dezember beantragt/angemeldet worden ist, wenn diese nur im Juli "praktiziert" worden ist. Ich hoffe nicht, dass auch noch ab August KUG gezahlt worden ist ...

Auf den o.g. Anträgen steht nämlich auch: "Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei Staatanwaltschaft erstattet."

Lasst Euch von einem Anwalt beraten ... ist der einzige Rat, den man Euch geben kann!

M
metallica

16.10.2014 um 21:58 Uhr

Es ist nicht völlig unüblich, dass die Kurzarbeit angemeldet wird und danach wieder ruht, die Anmeldung wird fast immer für 6 Monate gemacht und manchmal einfach nicht wieder aufgehoben, "weil man ja nie weiss". Die Arbeitsagentur zahlt nur Zuschüsse für Leute die zu Hause bleiben und prüft das auch nach, wenn die KA ruht, ruft man einfach kein Geld ab. Der Auschluss der Mehrarbeit beruht ja auf der BV, egal was man mit dem Arbeitsamt vereinbart. Wenn die BV noch gilt, kann der AG keine Mehrarbeit anweisen. Andernfalls muss er die BV kündigen- dadurch würde es auch beim AA enden.

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