Vollzeitkräfte sollen Stunden gutgeschrieben bekommen, Teilzeitkräfte nicht!
Hallo zusammen, in unserem Betrieb wurde von September bis Dezember 2023 die 4-Tage-Woche bei gleichbleibendender Wochenstunden getestet. Leider sind bei allen Mitarbeitern aufgrund mangelnder Aufträge Minusstunden angefallen. Jetzt sollen jedem Vollzeitmitarbeiter zum 31.12.2023 20 Stunden gutgeschrieben werden und unsere Teilzeitkräfte sollen keine Stundengutschrift erhalten. Ist dies so rechtens? Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus.
Community-Antworten (3)
15.01.2024 um 15:17 Uhr
Meiner Ansicht nach Nein! Eine Ungleichbehandlung (und darum handelt es sich hier mMn) aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ist gesetzlich verboten.
15.01.2024 um 15:36 Uhr
ich würde eher sagen es kommt drauf an. Wenn z.B. die Teilzeitkräfte regulär 6 stunden Arbeiten und die Vollzeitkräfte 8 und alle nach 6 Stunden heimgeschickt wurden dann sind bei den Teilzeitkräften keine Minusstunden angefallen.
Desweiteren kommt es drauf an habt ihr 1. überhaupt ein Zeitkonto und 2. habt ihr eine BV zu dem Thema. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich dafür den Mitarbeiter auch Arbeit zuzuweisen. Ist keine Arbeit da hat er trotzdem die Zeit zu 100% zu vergüten.
Was man tun kann ist in einer BV zu regeln das z.B. saisonale Schwankungen über das Zeitkonto ausgeglichen werden. Wenn dann z.B. im Sommer traditionell mehr Arbeit anfällt werden im Sommer Überstunden gefahren die im Winter wieder abgebaut werden.
17.01.2024 um 13:28 Uhr
Mangelnder Arbeit ist kein Grund für Minusstunden. Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtung seine Leistung im vertraglich vereinbarte Höhe anzubieten, der Arbeitgeber hat die Verfplichtung die abzunehmen. Fehlt Arbeit, kann der AG natürlich die Leute heimschicken, dann ist er aber in Annahmeverzug, ungeachtet der Tatsache ob jemanden Vollzeit, Teilzeit oder sonst wie beschäftigt ist. Das Problem in solche Fälle ist, dass es am Ende individuelle Ansprüche sind, den man dann auch individuell einklagen müsste, was die Wenigsten tun werden. Ein Hebel könnte sein, dass die geänderte Arbeitszeiten (mangels Arbeit) nicht vom betriebsrat zugestimmt wurden (§87 Abs 1, Ziffer 3 BetrVG). Da könnte der BR dann fordern, dass die Arbeitszeiten wie vereinbart ausgezahlt werden.
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