Fortbildung für Teilzeitkräfte
Hallo! Bei uns wurden Teilzeitkräfte (4Std/tägl vormittags.) vom AG auf eine Fortbildung geschickt. Die Fortbildung geht ganztags. Die zusätzliche "Arbeitszeit" soll den MA nicht angerechnet werden. Weiß jemand , ob das zulässig ist? Aus betrieblichen Gründen findet bei uns der Betriebsausflug Samstags statt. Auch hier bekommen die Teilzeitkräfte nur 4 Stunden gutgeschrieben und die Vollzeitkräfte 8 Stunden. Unseres Ermessens fällt dies unter §4TzBfG Verbot der Diskriminierung. Da wir noch eine neuer BR sind sind wir da unsicher. Hat jemand da schon Erfahrung?
Community-Antworten (1)
30.09.2010 um 17:41 Uhr
War das eine vom Arbeitgeber angeordnete Fortbildung, dann ist das Arbeitszeit und die hat er dann gefälligst auch zu bezahlen oder als Stunden gut zu schreiben. Genau genommen hat er ja mit der Anordnung, die Fortbildung zu besuchen, den Teilzeitkräften gegenüber Mehrarbeit angeordnet. Das ist aber Individualrecht. D.h., das müssen die AN sich selbst wieder holen.
Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen habt ihr ein Mitbestimmungsrecht: § 98 BetrVG. Außerdem bedeutet die Ganztagsfortbildung für die Teilzeitkräfte eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit, so dass ihr auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht habt. Mitbestimmung bedeutet, der Arbeitgeber hätte das nicht einfach machen dürfen, ohne es vorher mit euch abgestimmt zu haben. Teilt ihm das mit, fordert ihn auf das nicht wieder zu tun und wenn er das nächste mal eine Fortbildung machen will, blockiert ihr die bis er zusagt, dass alle sämtliche Stunden der Fortbildung gut geschrieben bekommen.
Außerdem ist das sicherlich auch eine Diskriminierung von Teilzeitkräften. Da ihr gem. § 80 Abs. 1 BetrVG über die Einhaltung der Gesetze zu wachen habt, solltet ihr den Arbeitgeber auf diesen Gesetzesverstoß (§ 4 TzBfG) hinweisen und ihn auffordern, dies zu unterlassen und den Teizeitkräften unverzüglich die Stunden gut zu schreiben.
Beim Betriebsausflug kommt es darauf an, ob der Pflicht ist oder nicht. Ist er eine freiwillige Freizeitaktion des Arbeitgebers, dann muss er niemandem dafür Stunden gut schreiben. Ist es ein Pflichttermin, dann muss er alle Stunden gut schreiben. Ist es eine Freizeitveranstaltung und er schreibt dennoch den Vollzeitkräften 8 Stunden (von z.B. 9 Stunden, die es dauert) gut, dann muss er den Teilzeitkräften die 8 Stunden auch gut schreiben, sonst benachteiligt er sie unzulässig (§ 4 TzBfG).
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