Gleitzeitvereinbarung / Gleittage für Teilzeitkräfte
In unserem Betrieb haben bis Anfang 2012 alle Mitarbeiter (Voll- und Teilzeit) Gleittage nehmen können. Gleittage sind in unserer Gleitzeitvereinbarung geregelt. Anfang 2012 wurde dann seitens der Geschäftsführung beschlossen, dass niemand mehr einen Gleittag genehmigt bekommt. Dagegen ist der damalige Betriebsrat vorgegangen und hat durchgesetzt bekommen, dass die Vollzeitkräfte wieder Gleittage erhalten. Für die Teilzeitkräfte gelten laut Gleitzeitvereinbarung individuelle Vereinbarungen. Der damalige BR hat diese individuellen Vereinbarungen nicht mehr näher verfolgt, sondern dass Thema ruhen lassen.
Wir - als neuer BR - sind seit Mai 2014 im Amt. Nun sind wir seitens einer Teilzeitkraft angesprochen worden, dass wir uns um diese individuellen Vereinbarung kümmern sollen bzw. eine Klärung für alle Teilzeitkräfte anstreben sollen.
Bei einigen Teilzeitkräften wurde im Arbeitsvertrag die Gleitzeitvereinbarung vereinbart, gelten dann automatisch auch die Gleittage ? Diese Teilzeitkräfte haben auch bis 2012 immer Gleittage bekommen - Gewohnheitsrecht ? Ist es nicht auch eine Frage der Gleichbehandlung, dass Voll und Teilzeitkräfte ihre Gutstunden mittels Gleittag abbauen können ?
Wir möchten das Thema gerne klären und hoffen hier ein paar Antworten zu finden.
Community-Antworten (1)
18.02.2015 um 17:18 Uhr
Ich liebe solche Vereinbarungen, in denen geregelt ist, dass wichtige Fragen nicht geregelt sind .....
Und der BR hätte damals vielleicht etwas hartnäckiger auf bestehende Regelungen drängen können.
Je nach Lage gibt es zwei Möglichkeiten. Ihr geht die Sache offensiv an und fordert von der GF, dass sie zu der alten regelung zurückkehren möge. Anderenfalls fordert eine neue BV (oder ergänzende Regelung), die eine Teileitlerregelung enthält. Diese Forderung wäre nach der Kündigung der alten BV auch Einigungsstellenfähig.
Dia andere Variante: Ihr lasst es bei der Regelung. Teilzeitkräfte reichen eine offizielle Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR ein (Ungleichbehandlung, Familie und Beruf usw). Wenn der BR dann per Beschluss die Beschwerde für berechtigt erachtet, habt Ihr dann auch alle Mittel an der Hand (siehe § 85 BetrVG).
Es kommt eben auf gute Argumente an.
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