W.A.F. LogoSeminare

Arbeitsplatz staubbelastend

G
Globe
Jan 2024 bearbeitet

Hallo, seit ca. 10 Jahren arbeite ich zum Teil in staubigen Umgebungen (z.b Kohle). Natürlich werden auch vom Arbeitgeber Masken bereitgestellt. Dennoch hab ich nach der Arbeit starken Husten. Hatte das seit Jahren einfach ignoriert, bis ich erfahren habe, dass sowas Ernst zu nehmen ist und Krankheiten wie z.b eine Staublunge unumkehrbar ist.

Daher habe ich bei meinem Hausarzt einen Lungenfunktionstest gemacht. Dieser war leider auffällig. Jedoch Röntgenbild zum Glück unauffällig.
Danach habe ich selber etwas recherchiert. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann sind Krankheiten wie Kohlenstaublunge oder Staublunge erst ab einem bestimmten Wert nachzuweisen.

Jetzt möchte ich natürlich nicht weiter staubbelastende Tätigkeiten ausüben. Darf Ich wegen dem auffälligen Lungenfunktionstest beim Arbeitgeber eine Versetzung anfordern? Oder ist ein Nachweis mit Röntgen-befund notwendig (also wenn die Krankheit bereits fortgeschritten und zu spät ist)?

33305

Community-Antworten (5)

C
Challenger

13.01.2024 um 21:43 Uhr

Dies vorab für Dich zur INFO :

Fürsorgepflicht: Definition Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander. Der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Er beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben". Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von anständig denkenden Menschen zu erwarten ist. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der stets im Sinne des Arbeitgebers handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen soll. Gesetzliche Regelungen zur Arbeitgeber-Fürsorgepflicht Im BGB §618 Abs. 1 wird die Fürsorgepflicht folgendermaßen definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.” Diese Verpflichtung darf nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden – entsprechende Regelungen wären ungültig. Wie die Fürsorgepflicht konkret umzusetzen ist, wird in zahlreichen weiteren Gesetzen näher beschrieben: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Regelwerke der Berufsgenossenschaften Arbeitszeitgesetz (JArbSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers ist nicht möglich. Was gemäß „Treu und Glauben” dazugehört, kann zum Beispiel von lokalen und kulturellen Gegebenheiten abhängen, oder sich im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen verändern.

Quelle : Bei Google eingeben : Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was schließt sie ein? Personio

G
Globe

14.01.2024 um 19:48 Uhr

danke für deine Antwort, hab mal die Seite besucht. Folgendes ist mir aufgefallen:

"Zum Beispiel müssen Arbeitnehmer laut BGB § 618 gegen Risiken geschützt werden, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet.”. Ein Gerüstbauer kann nicht verweigern, dass er in großer Höhe an einer Gebäudefassade arbeiten muss – sonst könnte er seine Aufgabe nicht erfüllen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden."

das ist ja der Punkt, mein Arbeitgeber bietet ja Masken an. Aber:

"Vorbeugung ist entscheidend, da eine Kohlenstaublunge nicht geheilt werden kann. Zur Prävention dienen einerseits Maßnahmen, die den Ausstoß von Kohlenstaub am Arbeitsplatz verringern, andererseits können Lüftungssysteme etwas Abhilfe bieten. Atemschutzfilter können zusätzlich eingesetzt werden, bieten jedoch keinen uneingeschränkten Schutz." quelle: MSD Manual

Das heißt, trotz Maske kommt es durch. Jetzt natürlich wieder meine Frage, würde hierfür reichen dass mein Lungenfunktionstest etwas auffällig war? Röntgenbild wie schon beschrieben ohne Befund.

K
Kehler

15.01.2024 um 08:38 Uhr

Wenn es bei euch einen Betriebsarzt gibt dann würde ich den mal aufsuchen, genauso die Sicherheitsfachkraft, sofern vorhanden.

T
Thomas63

15.01.2024 um 08:41 Uhr

Wird bei Euch regelmäßig Staub in der Luft gemessen wenn das so stark ist? Bei uns gibt es einige Bereiche wo Regelmäßig Staubmessungen gemacht werden. Allerdings ist die Partikeldichte so gering das es keine Allgemeine Staubmaskenpflicht gibt sondern nur in einem Bereich wo Rohstoffe aufgeschüttet werden.

Ist wie bei Lärm, ab gewissen Werten Angebotspflicht und ab bestimmten Werten Pflicht.

Da Euer AG Masken bereitstellt würde ich die einfach mal ein paar Wochen tragen und sehen ob es Dir besser geht. Husten kann von vielen Dingen kommen, eine Pauschale möglichkeit sich deswegen versetzen zu lassen sehe ich nicht.

Ich würde ebenfalls mal Fragen ob Messungen gemacht werden.

M
Muschelschubser

15.01.2024 um 10:34 Uhr

Erstmal würde ich wissen wollen, wie weit konkret die Lunge geschädigt ist. War der Lungenfunktionstest alles was man machen kann, oder kann ein Pneumologe die Diagnose konkretisieren oder gar ein Gutachten erstellen?

Mit diesen Infos würde ich dann zum Betriebsarzt gehen und schauen, ob das für eine Versetzung ausreicht, oder ob es mit den Schutzmaßnahmen des AG getan ist.

Ich denke, diese Frage wäre hier auch nicht zu beantworten.

Ihre Antwort