Erstellt am 09.01.2024 um 11:09 Uhr von takkus
Erstellt am 09.01.2024 um 11:14 Uhr von SabiKa89
ja, es gibt keine gesetzliche Regelung, die dieses nicht zulassen würde.
Auf Betriebsebene könnte es allerdings im Rahmen einer Betriebsvereinbarung hierzu abweichende Regeln geben.
Sollte in Deinem Betrieb dieses Problem bestehe, einfach nachfragen auf welcher Rechtsgrundlage es Dir denn nicht möglich wäre, Urlaub nach KU zu nehmen.
Erstellt am 09.01.2024 um 11:22 Uhr von Kehler
Wenn es kein Urlaub aus 2023 ist, kannst du wie geplant nach der Kurzarbeit Urlaub machen.
Erstellt am 09.01.2024 um 13:27 Uhr von celestro
"Auf Betriebsebene könnte es allerdings im Rahmen einer Betriebsvereinbarung hierzu abweichende Regeln geben."
Diese würde dann mit ziemlicher Sicherheit gegen das BUrlG verstoßen. Von daher ... eher nicht.