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Kindkrank mit Schein und dennoch Minusstunden

A
Akizo
Jan 2024 bearbeitet

Hallo ihr Lieben, als ich bereits begonnen habe zu Arbeiten, musste ich leider mit meinem Kind zum Arzt und wurde dort für den entsprechenden Tag (und weitere) krank geschrieben mit ihm. Nun habe ich durch meinen Arbeitgeber Minusstunden berechnet bekommen. Lohnfortzahlung erfolgt über die Krankenkasse. Sind diese Minusstunden durch den Arbeitgeber berechtigt? (Im Internet habe ich den §616 BGB gefunden, der dies scheinbar untersagt ... ist das Korrekt?)

5.084013

Community-Antworten (13)

C
celestro

04.01.2024 um 17:07 Uhr

Ich würde hier mal mit der HR sprechen, ob das so seine Richtigkeit hat.

E
enigmathika

04.01.2024 um 18:15 Uhr

Die Krankenkasse bezahlt dir den Tag, daher darf dir der Arbeitgeber den Lohn um einen Tag kürzen oder eben Minusstunden aufschreiben.

M
Meph1977

04.01.2024 um 22:57 Uhr

Es kommt darauf an was in deinem Arbeitsvertrag steht. Wenn der Arbeitgeber diesen speziellen fall des §616 BGB nicht abbedungen hat dann darf er nicht nur keine Minusstunden aufschreiben er muss dir sogar den Lohn fortzahlen für eine Weile.

Für wie lange kann ich nicht sagen es gibt da keine feste Grenze aber es gab mal ein Urteil zum §616 BGB in zusammenhang mit einer Quarantäne mit Corona wo die Sozialkasse die Zahlung für die ersten 14 Tage verweigert hat weil der Arbeitgeber den §616 BGB nicht abbedungen hatte und sie hat Recht bekommen.

Wenn der §616 BGB abbedungen ist kommt es drauf an was da genau drin steht. Wenn er komplett ausgeschlossen ist ist die Klausel unwirksam und es gilt das zuvor geschriebene. Der Arbeitgeber kann jedoch bestimmte Anwendungsfälle des §616 BGB explizit ausschliesen.

C
celestro

04.01.2024 um 23:37 Uhr

"Wenn er komplett ausgeschlossen ist ist die Klausel unwirksam und es gilt das zuvor geschriebene."

Wie kommst Du darauf?

"Auch ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB ist grundsätzlich möglich. Zahlreiche Tarifverträge regeln insbesondere die Fälle und Dauer der Verhinderung sehr detailliert und abhängig vom einzelnen Anlass, so beispielsweise § 29 TVöD."

K
Kehler

05.01.2024 um 08:25 Uhr

Wenn sie eine Kind Krank AU hat, ist doch der §616 BGB sowieso nicht mehr relevant. Oder nicht?

E
enigmathika

05.01.2024 um 10:15 Uhr

@meph1977 Die Fragestellerin schreibt ausdrücklich "Lohnfortzahlung erfolgt über die Krankenkasse." Dann muss doch der Arbeitgeber nicht auch noch Lohnfortzahlung leisten.

M
Meph1977

05.01.2024 um 10:47 Uhr

@celestro Ob der §616 BGB vollständig ausgeschlossen werden kann ist äußerst umstritten. Es stimmt zwar das es dem Grundsatz nach geht das heist aber nicht das es dafür einen praktischen Anwendungsfall gibt. Die Klausel zum Ausschluss des §616 BGB unterliegt der AGB Kontrolle und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Ein vollständiger Ausschluss stellt fast immer eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.

@Enigmathika: Ich denke nicht das eine fehlerhafte Leistung der Krankenkasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnfortzahlung befreit und ich gebe nur wieder wie es sein müsste der Rechtslage nach.

E
enigmathika

05.01.2024 um 11:19 Uhr

@ Meph1977: Wieso gehst Du davon aus, dass die Krankenkasse fehlerhaft leistet und nicht den Anspruch gemäß §45 SGB V erfüllt? Nach meinen Erfahrungen macht die GKV eher Fehler dadurch, dass sie NICHT bezahlt, als dass sie fälschlicherweise bezahlt obwohl sie nicht muss.

M
Meph1977

05.01.2024 um 12:18 Uhr

@Enigmathika: Wo steht bitte das ich davon ausgehe das es so wäre.

OH
Olav HB

08.01.2024 um 11:32 Uhr

Mal ein wenig auseinander dröseln.

Wenn man aufgrund einer Erkrankung eines Kindes eine AU bekommt, entfällt für dieser Zeit die Pflicht der Entgeldzahlung des Arbeitgebers. Die Entgeldfortzahlung findet als Ersatzleistung in Höhe des Krankengeldes durch die Krankenkasse statt. Hierzu müssen die Unterlagen bei der Krankenkasse eingereicht werden, ein "Selbstläufer" ist das nicht (!).

Zahlt der AG trotzdem normal die Vergütung weiter, ohne das hierfür eine Gegenleistung (Arbeit) erbracht wird, muss geschaut werden, was hierüfr die Grundlage ist. Der AG kann, als sozial-verantwortlich handelnde Person, frewillig das Gehalt weiter zahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu verlangen. So etwas ist dann meistens in eine BV geregelt. Allerdings entfällt dann den Anspruch auf eine Lohnerstazleistung bei der Krankenkasse, denn es gibt kein Lohnausfall. Auch kann der AG aus abrechnungstechnische Gründe (wenn es um ein oder zwei Tage geht z.B.) entscheiden die Vergütung weiterzuzahlen und dann, um die erforderliche Gegenleistung zu erhalten, das Arbeitszeitkonto belasten. Dies jedoch nur in der Höhe der für diese Tage eingeplante Schichten (hast Du eine AU für Mittwoch und Donnerstag, allerdings planmäßig Donnerstag frei, entsteht da kein Defizit).

K
Kehler

08.01.2024 um 11:41 Uhr

"Der AG kann, als sozial-verantwortlich handelnde Person, frewillig das Gehalt weiter zahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu verlangen. So etwas ist dann meistens in eine BV geregelt."

Wenn der §616 BGB im AV nicht ausgeschlossen ist, braucht man keine BV. Da wird dann auch kein Arbeitszeitkonto belastet, sprich, die Zeit muss man nicht nacharbeiten.

"§ 616 Vorübergehende Verhinderung. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. .........."

VB
Vic Brom

08.01.2024 um 12:24 Uhr

Hat mal jemand den Satz 2 gelesen: "Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt." Das bedeutet, wenn der §616 nicht im Arbeits- oder Tarifvertragabbedungen ist, muss der AG nur den Rest dazu bezahlen, den die KK nicht zahlt. Das gilt dann für die an dem Tag nicht gearbeiteten Stunden. Wie der AG das dann berechnet, muss dann die HR erklären.

Ist der §616 vollständig ausgeschlossen, so kann der AG die Stunden als Minus schreiben, weil er ja nix bezahlen muss, die KK zahlt dann auf Antrag den Ausgleich.

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