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Änderung der Urlaubsregeln - Gewohnheitsrecht und hat nicht der BR vorher mal informiert zu werden?

T
träne
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen/innen,

habe eine Frage zum Urlaub. Folgendes hat sich zugetragen: In der Vergangenheit (mehrere Jahre) konnten wir unseren Urlaub aus dem Vorjahr immer bis 30. April des Folgejahres nehmen. Gestern erhielten alle Mitarbeiter eine Mitteilung, das der Urlaub ab sofort bis Ende des lfd. Jahres zu nehmen sei. Meines Wissens ist normal, den Urlaub bis Ende März zu nehmen. Im Manteltarif des LGAD Bayern steht allerdings, das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Meine Frage nun, handelt es sich um eine betriebliche Übung, bzw. Gewohnheitsrecht und hat nicht der BR vorher mal informiert zu werden.

Die Ankündigung kam aus heiterem Himmel. Über eure Antworten würde ich mich freuen.

viele Grüße

Träne

6.79809

Community-Antworten (9)

K
Kölner

29.04.2009 um 10:54 Uhr

@träne Dann wird man in diesem Jahr wohl etwas mehr Urlaub haben... ...und dieses unsinnige 'Urlaub-in-das-nächste-Jahr-transportieren' ist damit vorbei.

T
träne

29.04.2009 um 11:10 Uhr

@kölner danke für die schnelle reaktion. ist mir aber ein bisschen zu wenig. in den seminaren wir z.b. bei fast jeder änderung der gegebenheiten auf betriebliche übung hingewiesen. im übrigen halte ich auch nichts von den urlaubsaufsparern muss aber sagen dass ich nicht gerne von meinem urlaub auf anweisung des ag z.b. "1-2 januarwoche ist urlaub zu nehmen" abgeben möchte.

gurss träne

P
pirat

29.04.2009 um 11:13 Uhr

@träne, kann dem Beitrag von @Kölner nur zustimmen.

Zur Erhellung.... http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#uber

J
jotim

29.04.2009 um 11:14 Uhr

Hallo Träne, Kölner hat Recht. Zudem ist es auch GRUNDSÄTZLICH so, dass der Urlaub auch im Urlaubsjahr zu nehmen ist. Dafür macht man eine Planung und darin ist der gesamte Urlaub zu verplanen. Allerdings ist es sinnvoll neben dem Grundsatz auch die Ausnahmen zu regeln. Wenn aus persönlichen Gründen (Krankheit) oder dringenden betrieblichen Gründen (?) der Urlaubsanspruch nicht im U-Jahr abgewickelt werden kann, dann ist der Restanspruch z.B. im ersten Quartal des folgenden U-Jahres zu planen und abzuwickeln. Etwas "Druck" in dieser Richtung ist sowohl für die Urlaubs-Hamster auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite nötig. Denn mit dem neuen U-Jahr besteht ja auch neuer Anspruch - somit keine Notwendigkeit des Aufschiebens.

R
ridgeback

29.04.2009 um 11:23 Uhr

@Träne, was die betriebliche Übung betrifft, kann hier nachgelesen werden: LAG Hamm, Urt. v. 21.03.2007 - 18 Sa 1251/06

T
träne

29.04.2009 um 11:31 Uhr

@all

vielen dank für eure antworten. mir tut es dennoch weh dass kölner recht hat, nicht zuletzt wegen der super art unseres neuen gf, solche mitteilungen ohne rücksprache mit dem br zu verkünden.

viele grüße träne

K
Kölner

29.04.2009 um 11:44 Uhr

@träne Dir sollte es nicht 'weh' tun, dass die gesetzliche Lage so ist, sondern man sollte sich an die Gesetze halten. Interessant ist, dass der AG eine solche Regelung eigentlich nur aus bilanztechnischen Gründen haben will...naja und vielleicht auch weil es dieses EuGH-Urteil gibt.

K
kahlauer

29.04.2009 um 15:24 Uhr

Ich finde, es wird immer zu viel diskutiert.

  1. Das BUrlG, §7 regelt alles. Urlaub ist in dem Jahr zu nehmen, in dem er anfällt
  2. Übertragung nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen und dann bis zum 31.03. des nächsten Jahres

oder besser: freut Euch, dass Ihr noch Urlaub nehmen könnt!

P
Pilot

27.05.2009 um 11:11 Uhr

Hallo !!! Liebe Kollegen. Zu diesem Thema hat das EuGH am 20.Januar 2009 ein eindeutiges Urteil gefällt. Nachzulesen unter Az. C - 350 / 06. Im Kranheitsfall kann ein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr auch über den 31.3 eines jeden Jahres hinweg nicht verfallen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dieses Urteil 1 : 1 übernommen.

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