Urlaubsplanung
Hallo zusammen,
darf der Dienstgeber eine komplette Urlaubsplanung Ende November für das nächste Jahr verlangen? Kein Tag für unvorhergesehenes darf übrig bleiben. Es gibt keine Dienstvereinbarung. Ausserdem verhängt er plötzlich eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr ohne ersichtlichen Grund für 2024. Auch keine einzelnen Tage. AVR Caritas
Danke im Voraus
Community-Antworten (18)
03.12.2023 um 15:54 Uhr
In Sachen Urlaubsplanung ist der BR beteiligungspflichtig. Vergleich :
Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- .......
- .......
- .......
- .......
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
03.12.2023 um 16:29 Uhr
es dürfte wohl nicht das BetrVG gelten. Eine MAV hat bedeutend weniger Rechte als ein BR. Trotzdem ist für mich eine Vollverplanung rechtswidrig.
03.12.2023 um 19:19 Uhr
Aus welchem Grund, sollte es rechtswidrig sein, dass der AN dem AG seinen Urlaub für das Folgejahr mitteilt?!
*vom Administrator angepasst
03.12.2023 um 22:05 Uhr
Tipp für einen Antwortgeber. Nicht so viel Unsinn schreiben, dann erntet man nicht so vie Shitstorm
03.12.2023 um 22:35 Uhr
"Aus welchem Grund, sollte es rechtswidrig sein, dass der AN dem AG seinen Urlaub für das Folgejahr mitteilt?!"
Aus gar keinem ... hat aber auch niemand behauptet.
"Tipp für den TE"
Tipp für Dich ... vor dem Antworten erst einmal aufwachen und die Frage lesen und verstehen ... gleiches gilt für die Antworten anderer User. Denn es geht hier darum, ob der AG verlangen darf, das der AN seinen kompletten Urlaub schon verplant. Und da ist die Antwort eben "Nein".
03.12.2023 um 23:37 Uhr
Was passiert wenn ich meinen Urlaub nicht einreichen? Verfallen tut er nicht ich habe höchstens das Problem das ich dann meine Wunschtermine nicht bekomme!
06.12.2023 um 20:31 Uhr
Nach BUrlG gibt es keine Verpflichtung sein Urlaub im Vorfeld einzureichen, ALLERDINGS, der Zeitpunkt des Urlaubs muss einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden, wobei mindestens zwei Wochen zusammnhängend gewährleistet werden müssen. Solange wie keine Betriebsvereinbarung "Urlaub" besteht, in welche die allgemeine Urlaubsgrundsätze geregelt sind, ist es schwierig, hier etwas durchzusetzen. Als BR würde ich mich schleunigst daran machen eine BV-Urlaub zu vereinbaren worin man z.B. festlegen kann, dass 3/4 des Jahresurlaubs zu ein gewissen Zeitpunkt angemeldet werden muss, damit eine Planung für den Betrieb erstellt werden kann (kritisch sind immer die Schulferien), und dass ein Urlaubsantrag innerhalb 2 Wochen beschieden werden muss. Normalerweise bedeutet das "schweigen" des Arbeitgebers zu einem Urlaubsantrag NICHT automatisch, dass diese genehmigt ist (!). Das kann man in ein entsprechenden BV festlegen.
06.12.2023 um 22:57 Uhr
Es steht im Bundesurlaubsgesetz auch nicht, dass der AG es nicht verlangen darf.
Wie soll der AG effektiv planen, wenn der Urlaub nicht komplett verplant wurde?
Antwort auf die Frage, ja es ist erlaubt!
07.12.2023 um 10:52 Uhr
Gibt es einen Betriebsrat? Dann darf der AG dies nicht verlangen ohne die Einwilligung des BR! Gibt es keinen dann wählt einen!
07.12.2023 um 11:27 Uhr
Da wird der BR sich nicht durchsetzen, selbst das Betrvg schreibt in Paragraph 87 Absatz 1 Punkt 5 etwas von Urlaubsplanung.
Wie soll jemand einer Planung erstellen, wenn die Daten dafür fehlen?!
Da wird jede Eignungsstelle bzw. Gericht zustimmen.
07.12.2023 um 11:52 Uhr
Es ist nicht ohne Grund, dass ich auf die dringende Notwendigkeit einer BV "Urlaub" hingewiesen habe. Dies kann der BR sehr wohl durchsetzen, sei es, dass es ein etwas längeren Weg ist. In einer Einigungsstelle wird man auch gute Karten haben, wenn man zustimmt, das wenigstens ein Teil des Jahresurlaubs vorher eingetragen werden sollte, damit eben eine Planung möglich ist. Da kann man aber auch festhalten, dass ein Urlaubsantrag für nicht verplante Tage z.B. in der Regel mindestens x Wochen im Voraus eingereicht werden muss. Und, losgelöst von der Frage ob der Arbeitgeber dies tatsächlich fordern kann (ist wie bei kleine Kindern Wollen dürfen sie alles, ob sie es dann bekommen wird nicht gesagt), auch wenn ich als Arbeitnehmer mein Urlaub nicht einreiche, um den Urlaub zu verweigern muss der Arbeitgeber gute Gründe haben. Das Arguemtn "nicht bereits im Vorjahr eintragen lassen" wird da bei eine Klage mit hoher Warscheinlichkeit nicht ziehen.
07.12.2023 um 11:57 Uhr
Hier geht es nicht um Urlaubsanträge, es geht darum, dass der AG zu recht anweist, dass der AN seinen gesamten Urlaub für das Folgejahr zu verplanen hat. Ohne eine vollständige Planung, funktioniert nunmal keine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsgrundsätze zu definieren, da die Daten fehlen.
Hier wird jede Eignungsstelle/Gericht dem AG recht geben.
07.12.2023 um 12:03 Uhr
Träum weiter Troll
07.12.2023 um 12:15 Uhr
Du würdest kläglich vor der Einigungsstelle oder vor Gericht scheitern.
07.12.2023 um 12:36 Uhr
"Ohne eine vollständige Planung, funktioniert nunmal keine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsgrundsätze zu definieren, da die Daten fehlen."
Komisch ... ich plane keinen einzigen Tag "vorher" (also im alten Jahr). Es sollte wohl sehr klar sein, das es auf die Art der Beschäftigung und die Gruppengröße etc. ankommt.
P.S. Urlaubsgrundsätze habe ich z.B. auch nicht zu beachten.
P.P.S. erklär das mal bitte den Gerichten, die eine "vollständige Verplanung" ablehnen. Also die wissen wohl auch, dass das Quatsch ist. ;-)
07.12.2023 um 13:10 Uhr
Urlaub verplanen tun auch nur arbeitsfähige Personen, dieser Kreis ist ja hier überschaubar ...
Lies Dir den 87 Paragraphen des Betrvg durch, Absatz 1, Satz 5.
Wahrscheinlich handelt es sich bei "Urlaubsgrundsätzen", "Urlaubsplanung" nur um Fehler ...
07.12.2023 um 14:07 Uhr
Ist kein Fehler ... aber wenn man in einer Firma keine Urlaubsgrundsätze hat, dann ist das halt so. Und die "Planung" machen wir untereinander aus bzw. ist unsere Arbeit nicht zeitkritisch. Sprich es ist nur wichtig, das die Dinge erledigt werden. Aber ob jetzt oder "in 3 Wochen" spielt keine Rolle.
07.12.2023 um 14:39 Uhr
Lies Dir den §87 des BetrVG durch...ich lach mich weg! Im 87er geht es um Mitbestimmungsrechte des BR und nicht was sich ein Troll hier wünscht! Ohne Mitbestimmung keine Vorgaben an die AN zur Urlaubsverplanung!
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