Erstellt am 28.11.2015 um 18:00 Uhr von gironimo
Immerhin seit Ihr ja in der Mitbestimmung bis hin zum Einzelfall. Der Chef kann da keine Regeln eigenständig "erlassen". (§ 87 Urlaubsgrundsätze BetrVG)
Aber wie Ihr das Problem praktisch löst, bedarf schon Eurer Kreativität.
Erstellt am 28.11.2015 um 18:03 Uhr von lussil
@gironimo
gibt es nicht das Sprichwort: wer zuletzt kommt, muss das nehmen was da ist.
auch wenn die neue Kollegin ihren Urlaub im Vorfeld gebucht hat und schulpflichtige Kinder hat
Erstellt am 29.11.2015 um 10:07 Uhr von Ernsthaft
Stellt sich diese Frage nicht frühestens im März 2016?
Erstellt am 29.11.2015 um 10:56 Uhr von gironimo
>gibt es nicht das Sprichwort: wer zuletzt kommt, muss das nehmen was da ist.<
Im Prinzip schon. Aber wer sagt denn, wie viele AN gleichzeitig in Urlauib gehen können - jedenfalsl nicht der Chef allein. Und vielleicht findet sich auch sonst eine praktische Lösung.
Ihr solltet unbedingt eine BV abschließen, wo auch das Planungs- und Genehmigungsverfahren festgelegt wird. Wenn der Vorgesetzte sagt, dass der Urlaub o.k. ist und deshalb AN buchen, kann es nicht sein, dass eine weitere Instanz dazischen funkt. Das müsst Ihr klar regeln.
Was meinst Du mit "verschieben". Genehmigter Urlaub wird nicht verschoben - es sei denn, alle beteiligten sind damit einverstanden,
Erstellt am 29.11.2015 um 14:03 Uhr von newlady
Es gibt noch eine Möglichkeit:
Was ist, wenn der neue MA den Arbeitsvertrag unterschrieben hat unter der Bedingung, das er in der Zeit ... bis ... Urlaub nehmen kann/gebucht hat . Ansonsten s.o.
Erstellt am 29.11.2015 um 17:24 Uhr von lussil
@ Ernsthaft
nein unsere Urlaubsplanung für 2016 ist Mitte Dezember abgeschlossen.
Ich habe wie gesagt nur das OK vom WBLer erhalten.
Erstellt am 29.11.2015 um 17:29 Uhr von lussil
@ gironimo
mir ist es wichtig zu wissen, ob Sie mit "Vorrang" behandelt werden muss ?
Schließlich hat Sie erst im November angefangen und wusste sicher im Vorfeld das es mit ihrem Urlaub Probleme geben könnte, wenn 130 MA im gesamten unternehmen sind.
Der nächste höhere Vorgesetzte hat dieses sogar vor dem BR gesagt,das unsere Abteilung die Urlaubsplanung fertig ist. Das war im September.
Erstellt am 29.11.2015 um 17:31 Uhr von lussil
@ newlady
solche Arbeitsverträge gibt es bei uns nicht. Mal ehrlich, wenn ich in einem neuen Unternehmen anfange zu arbeiten, kann ich sicherlich nicht gleich Bedingungen stellen.
Erstellt am 29.11.2015 um 19:26 Uhr von Jakarta
Ich unterstelle jetzt einmal, dass @ Ernsthaft damit zum Ausdruck bringen wollte, dass hier vor März des nächsten Jahres von dem neuen MA überhaupt kein Anspruch auf einen längeren Urlaub von z. B. von drei Wochen beansprucht werden kann, sondern nur den bis dahin erworbenen Anteiligen.
Geht es aber um eine Planung nach diesem März (Wartezeit), ist auch ein neuer MA von Anfang an hier einzubeziehen.
Eurer Regelung steht aber auch entgegen, dass man einen Urlaub rechtlich verbindlich auch nur dann verplanen kann, wenn ein Anspruch hierauf besteht. Was aber bei einer hierzu bereits 4 Monate vorher getroffenen Vereinbarung nicht der Fall sein kann. Rechtlich verbindlich wäre dieses frühestens am 02.01 eines Jahres möglich.
Erstellt am 29.11.2015 um 19:39 Uhr von lussil
@ Jakarta
auf diesen Trichter bin ich noch garnicht gekommen,das der Anspruch erst ab 2.1.16 besteht.
Sie hat im Nvember in unserer Firma angefangen und bereits ihren Sommerurlaub gebucht.
Dafür kann Sie aber nicht andere MA benachteiligen und sogar die komplette Planung umschmeißen
Erstellt am 29.11.2015 um 20:39 Uhr von Jakarta
Natürlich kann sie das nicht. Erst recht dann nicht, wenn sie es zwar mit dem AG im AV vereinbart hat, es aber im Betrieb einen BR gibt.
Aber genau wie sie jetzt, so kann auch jeder bei euch ein persönliches Problem bekommen, wenn auf der Grundlage der hier getroffenen Vereinbarung bereits Buchungen getätigt wurden.
„Dass der Anspruch erst ab 2.1.16 besteht.“
Jetzt bitte nicht missverstehen.
Ein Anspruch auf Urlaub besteht schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bis zum Ablauf der Wartezeit (6 Monate) aber nur anteilig. Erst danach hat man einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Da der Jahresurlaub auf das Kalenderjahr abstellt, kann ein neuer Anspruch aber frühestens mit Beginn des neuen Jahres entstehen.
Ich kann natürlich sowohl individuell wie auch Kollektiv, für in der Zukunft Entstehendes etwas Vereinbaren. Nur darf dieses nicht dazu führen, dass hierdurch Rechte anderer eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.
Da hier aber eine Regelung ev. dazu führt, dass ihr Recht hier eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen wird, wäre diese rechtlich nicht haltbar.
Daher mein Rat. Für Urlaubsplanungen immer einen festen Zeitraum zum Anfang des Jahres festlegen.
Frühere oder hier unbeschränkte Möglichkeiten führen so gut wie immer zu einem Wettrennen, bei dem ein Streit dann auch meistens vorprogrammiert ist.
Erstellt am 29.11.2015 um 22:58 Uhr von alterMann
Jakarta, da kann ich Dir nicht folgen.
Du vermischst die Frage, wann ein Urlaubsanspruch entsteht, mit der Frage, wann sich ein Team über die Lage des Urlaubs einigen und der Vorgesetzte zustimmen kann. Das eine Datum hat mit dem anderen nichts zu tun. Natürlich kann man sich einigen unter der Vorausetzung, dass der Urlaubsanspruch entstehen wird.
Wenn der Vorgesetzte verbindlich mitteilt, dass der Urlaub wie geplant genommen werden kann, kann der mitarbeiter auf diese Aussage auch vertrauen. Die Kosten für ein Storno gingen dann zu Lasten des Betriebs. Die Frage ist nur, ob hier eine solche verbindliche Zusage vorlag.
Erstellt am 30.11.2015 um 08:00 Uhr von Kölner
@alterMann
"Die Kosten für ein Storno gingen dann zu Lasten des Betriebs."
Diese Frage kann sich doch eigentlich gar nicht stellen...
Erstellt am 30.11.2015 um 09:58 Uhr von Jakarta
@alterMann
Auch Unwissenheit schützt nicht vor Schäden.
D. H., auch ein AN hätte wissen müssen, dass auch ein AG über noch nicht Existierendes keine verbindliche Zusage treffen kann und somit hier auch nicht haftet, da eben spätestens dann nicht mehr verbindlich, wenn dem anderes, rechtlich auch Begründetes entgegensteht.
Ich vermische hier auch nichts, da das eine mit dem anderen auch nur indirekt etwas gemein hat.
Dass eine ist ein entstehender rechtlicher Anspruch, dem ich auch nicht vorgreifen oder gar ausschließen kann.
Dass andere aber nur eine Absprache darüber, wie mit diesem Urlaub dann umgegangen werden soll. Ein „muss“ kann hiervon aber dann nicht abgeleitet werden, wenn hiervon auch Rechte anderer betroffen sind. Daher steht eine derartige Regelung immer unter einem rechtlichen Vorbehalt.
Aber auch wenn ein rechtlicher Anspruch noch nicht in vollem Umfang besteht, kann hier nicht einfach nach dem Gorbi-Motto verfahren werden. Die Belange einer hier betroffenen, sind sowohl vom AG wie auch vom BR mit zu berücksichtigen.
Erstellt am 30.11.2015 um 14:09 Uhr von AlterMann
Hallo Jakarta
"auch ein AN hätte wissen müssen, dass auch ein AG über noch nicht Existierendes keine verbindliche Zusage treffen kann"
Ich verstehe nicht wirklich, warum Du damit in Problem hast. Wenn wir immer nur über die Rechte verfügen könnten, die wir aktuell haben, säh unsere Welt ein wenig anders aus
(es gäbe z.B. keine Lohnabtretungen und keine Aktienleerverkäufe).
In diesem Fall wird der Urlaub des Folgejahrs geregelt -natürlich unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass dieser Anspruch im nächsten Jahr auch besteht. Daraus lässt sich keine fehlende Verbindlichkeit ableiten.
Erstellt am 30.11.2015 um 18:29 Uhr von lussil
Hallo,
muss jetzt noch die schnellste Info loswerden.
Die besagte Mitarbeiterin hat einen befristeten Vertrag bis 29.02.16
Das habe ich heute erfahren.
Dann wäre ja der Anspruch auf Jahresurlaub sicher anders geregelt ???
Erstellt am 30.11.2015 um 18:56 Uhr von AlterMann
Hallo lussil,
nicht unbedingt. Wenn sich AN und AG bald einig werden den Vertrag zu verlängern, dürfte es kein Problem sein, den Gesamturlaub auch nach dem 29.02. zu nehmen.
Erstellt am 30.11.2015 um 19:06 Uhr von DummerHund
Wobei dies aber nicht das Problem des BR und der MA ist. Ist deren Urlaubsplan einmal durch und abgesegnet, ist es ein Problem des AG: Notfalls muss er dann einen Leiharbeiter beschäftigen, wenn er dem neu Eingestellten Urlaub zu sagt obwohl schon jemandanderes ne Genehmiging vor liegen hat.
Erstellt am 30.11.2015 um 19:47 Uhr von lussil
der Urlaubsplan ist Mitte Dezember abgeschlossen und der BR überprüft
mir aber den gesamten Sommerurlaub " nicht zu genhemigen" geht ja wohl nicht, nur
weil ein neuer MA im November angefangen hat.
Erstellt am 30.11.2015 um 21:53 Uhr von nicoline
*äußerte sich im September das in dieser Abteilung die Urlaubsplanung durch ist und jeder MA seinen Urlaub so erhält und buchen kann.*
Das ist ja schon mal eine Aussage, die einen (gewissen) Vertrauensschutz entstehen lässt, vorausgesetzt, dieser WBL ist überhaupt befugt, eine solche Aussage zu treffen! Ist er das? Gibt es eine BV zur Urlaubsrahmenplanung?
*Jetzt hat im November einen neue MA angefangen, die sich mit 2-3 Kolleginnen in der Abteilung überschneidet.*
Ja, und? ich verstehe das Problem nicht wirklich. Wäre die MA nicht bei euch angefangen bzw. die Stelle nicht wieder besetzt worden, wäre zu dem Zeitpunkt, wo sie jetzt Urlaub haben möchte, auch niemand da gewesen. Ich verstehe überhaupt nicht, warum jetzt alt eingesessene MA ihren Urlaub verschieben sollen, oder die neue MA nicht ihren Urlaub nehmen soll. Allerdings muss man auch sagen, dass so etwas eigentlich gleich im Vorstellungsgespräch geklärt wird, jedenfalls bei uns!