Fremdfirmenmitarbeiter erhält 2- 3x die Wochen direkte Anweisungen
Fremdfirmenmitarbeiter und dessen Team erhält 2- 3x die Wochen direkte Anweisungen von verschiedenen Mitarbeitern der Stammfirma. Ist dies zulässig und hat ein Klage vor Gericht, auf Direkte Anstellung, Aussicht auf Erfolg?
Zugrunde liegt ein Anstellungsverhältnis auf Mindestlohnbasis bei einem Unternehmen das im IG-Vertrag ist. Die Fremdmitarbeiter werden von verschiedenen Mitarbeitern, des Unternehmens welches das Dienstleistungsunternehmen beauftragt direkt angerufen und erhalten Anweisungen.
Community-Antworten (3)
02.12.2023 um 10:23 Uhr
Nein, hier besteht kein Anspruch auf feste Einstellung. Entweder sind dies Leiharbeiter oder aber sie arbeiten auf Basis eines Werksvertrages zwischen eurem AG und dem AG dem AG der Fremdfirma. Leiharbeiter hätte der AG euch nach § 99 BetrVG anhören müssen. Bei Werksvertag hätte er euch Informieren müssen.
03.12.2023 um 03:20 Uhr
da kann man ggf. schon was draus machen. Aber dafür müsste man schon genau wissen, wie die Verträge zwischen deinem AG und der Fremdfirma gestaltet sind, welche Anweisungen das sind und ob es alles nachweisbar ist
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17150
07.12.2023 um 21:18 Uhr
In welche Kapazität sind die Beschäftigten der Fremdfirma tatsächlich tätig? Wenn das im Rahmen eines Werkvertrages ist, bekommen sie ihre Anweisungen grundsätzlich von der eigene Firma, wobei es möglich ist, dass hier in der Praxis der "kurzen Dienstweg" eingehalten wird. D.H. Konkret, dass man darauf verzichtet den Vertragspartner zu sagen, es muss eine Schraube festgedreht werden, damit dieser dann sein Mitarbeiter sagt, du sollst eine Schraube festdrehen. Solche Anweisungen können auch direkt gegeben werden und hieraus folgt kein Vertragsfiktion.
Dann kann es sein, dass Personen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Diese sind dann im betrieblichen Ablauf eingebunden und unterliegen grundsätzlich die Weisungsstrukturen des Entleihers, wobei die Leihfirma der Arbeitgeber bleibt und u.a. für die Zahlung der Löhne und Gehälter zuständig ist (auch Lohnfortzahlung usw.) Die Grundlage für diese Tätigkeit findet man im AÜG und einer der Voraussetzungen ist, dass der Verleiher über ein entsprechenden Erlaubnis der Agentur für Arbeit verfügt. Hat er diese nicht, so besteht ein einklagbares Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Außerdem muss der betreffende Mitarbeiter*In vorher darüber informiert sein, dass seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt und es muss vorher aufgeklärt werden, welche Rechtsfolgen das hat.
Problematisch wird es dann, wenn man unter der Überschrift "Werksvertrag" Personen hat, die de facto voll in der Arbeitsorganisation des Beschäftigungsbetriebes eingebunden sind. Hierzu gibt es eine Reihe von Kriterien die erfüllt sein müssen. Ist dies der Fall ist es unerheblich was man in seinem Vertrag stehen hat. Sind die Kriterien erfüllt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor und wenn da keine Genehmigung vorliegt....
Arbeitnehmerüberlassung ist, bis auf wenige in Tarifverträge festgelegte Ausnahmen, nur bis zu einer Zeit von 18 Monate zulässig, danach muss eine Pause von mindestens 3 Monate und einem Tag erfolgen. Früher gab es die Möglichkeit dann Verleiher zu wechseln, seit 2017 ist diese Möglichkeit entfallen und werden alle Zeiten egal wer der Verleiher war bei einem Entleiher zusammen gezählt. Fehlt die Pause zwischen zwei Einsätze, so zählt die Uhr weiter, wird man dann nach 18 Monate weiter beim Entleiher eingesetzt, besteht Anspruch auf ein Arbeitsvertrag, was man aber einklagen muss und nicht automatisch bekommt.
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