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Scheinwerkvertrag / Verstoß gegen AÜG - wer hat Erfahrung mit Scheinwerkverträgen in seinem Betrieb?

N
Nowo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Abend, wer hat Erfahrung mit Scheinwerkverträgen in seinem Betrieb? Situation bei uns: Durch einen Werkvertrag mit einem branchenfremden Unternehmen versucht unsere GL die Mitbestimmung nach 99 zu umgehen. Nach Rücksprache mit unserem Rechtsschutz protokollierten wir die Einsätze der AN des Auftragnehmers des Werkvertrages. Sowohl wir als BR, sowie auch unser Rechtsschutz sahen uns in dem Verdacht bestätigt, dass es sich um einen Scheinwerkvertrag und als Konsequenz daraus, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 des AÜG (1.) handelt, da nachgewiesener Maßen der Auftragnehmer des Werkvertrages keine Erlaubnis nach dem AÜG besitzt. Wir mahnten unseren AG mit Fristsetzung ab. Ín einem Gespräch GL/BR gestand man uns zu dass es zu einer "Vermengung" gekommen sei (die Beweislage war aber auch zu eindeutig) und es wurde dem BR zugesagt, dass es nicht mehr vorkommen werde.

Wie von uns vermutet, kommt es aber auch weiterhin zu den oben genannten Situationen. Immer wieder werden AN des Auftragnehmers des Werkvertrages geziehlt in unsere Personalstruktur integriert und von unserem Abteilungsleitern, werden Arbeitsanweisungen an die Fremdfirmenmitarbeiter gegeben.

Nach einer erneuten Abmahnung an die GL werden wir wohl über kurz oder lang weitergehende Maßnahmen ergreifen müssen.

Wer hat Erfahrungen auf diesem Gebiet und kann uns vielleicht eine Richtung vorgeben? MfG Nowo

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Community-Antworten (3)

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Kölner

04.07.2007 um 22:57 Uhr

@Nowo Alle die hierzu etwas antworten kennen Eure Lage nicht. Demnach wird es schwierig sein, dahingehend etwas zu raten.

Aber mal so nebenbei: Warum wollt Ihr momentan etwas unternehmen? Von wo kommen die Kollegen/Kollginnen denn her?

Und: Man braucht für die Erfüllung eines Werkvertrages keine AÜG-Lizenz...

N
Nowo

04.07.2007 um 23:07 Uhr

Hallo Kölner, wir haben den dringenden Verdacht, wie oben geschrieben, dass es sich um einen "Scheinwerkvertrag" handelt. Die AN des Auftragnehmers des Werkvertrages erlangen dadurch de facto den Status der Leiharbeiter. Sie arbeiten nicht autark und werden geziehlt in unsere Personalstruktur eingebetet. Wir haben nichts gegen Werkverträge, wenn es denn welche sind!. Konkrete Situation: GmbH Möbeleinzelhandel ( unser Unternehmen) Werkvertrag mit einem Reinigungsunternehmen (KG) . Seniorchef der GmbH ist Mitgesellschafter der KG und und alleinweisungsbefugter der AN der KG( neben dem Geschäftsführer der KG) Werkvertrag beinhaltet : Reinigung der Anlagen und Gebäude der GmbH, sowie Möbel Auf und Abbauservice ! Mitarbeiterzahl der Gmbh ca 120 Mitarbeiterzahl der KG 5 Da der alleinweisungsbefugte KG - Mitgesellschafter und Seniorchef der Gmbh, natürlich nicht ständig vor Ort ist werden Arbeitsanweisungen fast ausschließlich vom Personal der GmbH ausgegeben. Das wiederum macht den angeblichen Werkvertrag zu einem Scheinwerkvertrag und die AN der KG zu ausgeliehenen Arbeitnehmern. Was wiederum das AÜG ins Spiel bringt... Gruss Nowo

P
paula

05.07.2007 um 00:16 Uhr

Die Sache ist aber nicht so einfach.

Ich hatte mal folgenden Fall:

Krankenhaus vergibt einige Tätigkeiten an Drittfirma. Es handelte sich ganz konkret um einen Mitarbeiter der Drittfirma der plötzlich in dem Krankenhasu als Elektriker unterwegs war. Das Krankenhaus hatte einen Elektrikermeister der diesen Knaben dann betreut hat. Das sah relativ deutlich nach Arbeitnehmerüberlassung aus.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sahen das dann aber etwas anders. Man zwar anerkannt, dass hier die konkreten Arbeitsanweisungen durch den Meister gegeben wurden. Das sei aber nicht entscheidungserheblich. Man hat seitens des Gerichts darauf abgestellt, wo den der Kernbereich der Arbeitgeberfunktion liege. Wie und in welcher Form erfolgt die Urlaubsgewährung? Wie erfolgt die Zeiterfassung? Wer kann Abmahnungen erteilen? Wie erfolgt der Personaleinsatz, kann die Drittfirma beliebige AN zum Einsatz abstellen?

Die reine Arbeitsanweisung sehe ich auch nicht als entscheidenes Kriterium. Da gehört eben noch eine ganze Menge mehr dazu. Ihr habt dann noch das Sonderproblem mit dem Chef in der Doppelfunktion. Vergeßt nicht: ihr müßt dem Gericht hier den erforderlichen Sachvortrag bringen. Das wird nicht einfach!

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