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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiterparkplatz

M
Mary67
Mrz 2025 bearbeitet

In dem Unternehmen in dem ich als Fremdfirmenmitarbeiter arbeite, konnten bislang alle Mitarbeiter, d.h. Eigenpersonal als auch Fremdfirmenmitarbeiter, zwar in getrennten Bereichen, aber dennoch kostenlos auf dem Betriebsgelände parken. Da das Betriebsgelände umstrukturiert wird, fallen dieser Maßnahme etliche Parkplätze zum Opfer, sodass nur noch das betriebseigene Personal auf dem Betriebsgelände parken darf. Für die übrigen Mitarbeiter (ca. 200) wird das Parken vor dem Betriebsgelände auf einem Lagerplatz geduldet. Dieser Lagerplatz wird zu einem Viertel als Lagerfläche genutzt, auf dem restlichen Teil parken die Fremdfirmenmitarbeiter. Da es keine ausgewiesene Parkfläche ist, muß diese Fläche auch nicht bestimmungsgemäß gestaltet sein (Wo finde ich diese Bestimmung wie ein Parkplatz geschaffen sein muß?). Da der Fahrbahnbelag aus Schotter besteht, birgt das gewisse Gefahren für Menschen und Fahrzeuge Das Befahren mit dem Rad gestaltet sich als wahres Abenteuer (der Eingang zur Arbeitsstätte ist ca. 1 km entfernt, daher nutzen viele zusätzlich Fahrräder). Zusätzlich haben sich durch die häufige Benutzung schon Schlaglöcher gebildet. Das Betriebsgelände befindet sich außerorts und ist nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Fläche ist zwar nicht als Parkfläche ausgewiesen, dennoch steht ein Schild mit der Aufschrift 'Es gelten die StVO'. Außerdem sind in der Näher einer extra montierten Stahltreppe blaue Schilder mit der Aufschrift 'Frauen' angebracht. Auch auf die Gefahr hin, dass Parkgebühren verlangt werden können, erwarte ich von dem Unternehmer, dass er ordnungsgemäße Parkflächen zur Verfügung stellt. Bin ich dazu berechtigt? Und wenn ja mit welcher Berechtigung?

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Community-Antworten (9)

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BRHamburg

13.04.2019 um 18:11 Uhr

Das Unternehmen kann verlangen das du pünklich an deiner Arbeitsstelle bist. Wie du zu Arbeit kommst, du also mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß kommst ist deine Entscheidung. Stellt der Arbeitgeber eine Parkplatzfläche für die Mitarbeiter zur Verfühgung, muss er dafür Sorgen das weder Fahrzeuge noch Personen zu Schaden kommen. Nicht haften muss er aber für Schäden, die durch fahrlässige Handlungen entsehen. Ein Parkplatz muss nicht befestigt sein, es kann auch eine Wiese sein.

M
Mary67

13.04.2019 um 18:16 Uhr

Meine Frage ist konkret: Muß der Unternehmer, sofern das Betriebsgelände nicht mit öffentlichen Mitteln zu erreichen ist und dadurch Fahrzeuge genutzt werden müssen, einen Parkplatz zur Verfügung stellen. Und wenn ja, wie hat dieser Parkplatz auszusehen.

T
takkus

13.04.2019 um 22:49 Uhr

Also ich wüsste im Moment nicht, dass der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung stellen muss. Daraus ergibt sich die Antwort auf deine zweite Frage, dass mir auch nicht bekannt ist wie er aussehen müsste.

B
BRHamburg

15.04.2019 um 06:07 Uhr

Nein er muss keinen Parkplatz für seine Mitarbeiter stellen. Das steht aber auch schon in der ersten Antwort.

M
Mary67

15.04.2019 um 21:42 Uhr

Bezüglich der mittelbar arbeitsdienlichen Sachen (z.B. zwecks Anreise genutzte Beförderungsmittel wie Fahrrad oder Auto) hat der Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, wenn ihm diese nach Treu und Glauben billigerweise zuzumuten ist. Das BAG hat bisher stets offen gelassen, ob der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Abstellmöglichkeiten verpflichtet ist. Dies hängt jeweils von einzelnen Faktoren ab: Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Möglichkeit und Aufwand für die Schaffung der Parkmöglichkeiten oder anderweitig zur Verfügung stehende Parkmöglichkeiten. Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, trifft ihn hierfür eine Verkehrssicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss dann für ausreichende Beleuchtung, Erfüllung der Streupflicht, ausreichende Weite der Abstellfläche und die Absicherung gegen den fließenden Verkehr sorgen.

M
Mary67

15.04.2019 um 21:44 Uhr

Das habe ich bei Verdi b + b gefunden..... ist also nicht ganz so wie ihr behauptet habt

W
wdliss

16.04.2019 um 12:18 Uhr

@Mary67 Mal abgesehen davon, dass der Widerspruch zu dem hier geschriebenen geringer ist als du glaubst betrifft der Beitrag von Verdi deinen AG - nicht die Fremdfirma. Diese kümmert sich ja scheinbar sehr gut um ihre AN.

T
takkus

01.03.2025 um 08:10 Uhr

Wow- nach fast 6 Jahren....

C
celestro

04.03.2025 um 18:02 Uhr

naja ... Werbung halt

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