Erstellt am 13.04.2014 um 11:44 Uhr von nicoline
Bundi,
Deine Frage "Oder geht das nur bei Leiharbeitnehmern" lässt vermuten, dass es sich bei dem von Dir angesprochenen MA nicht um einen solchen handelt, sondern eher um einen Werksvertragler (zumindest liegt der Verdacht nahe, dass der AG diesen als solchen bezeichnen könnte/würde). Ohne die näheren Umstände bei Euch zu kennen, kann hier keiner eine einigermaßen richtige Antwort geben. Der Mitarbeiter sollte durch die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt prüfen lassen, ob es sich hier um einen Scheinwerkvertrag und damit um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Dort wird er auch erfahren können, wie hoch die Chancen bei einer Klage sind.
Erstellt am 14.04.2014 um 09:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (Bundi):
"Erhat seine Anweisungen über die ganze Zeit von Koordinatoren in der eingesetzten Firma erhalten."
Das wäre in der Tat nur bei AÜG zulässig. Insofern hätte man mit einer Klage unter Umständen gute Chancen.
Aber... falls der Arbeitgeber eine AÜG-Erlaubnis hat, dann hat man in der Regel keine Chance vor Gericht.